Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 08.07.2004 – 25 W (pat) 45/03

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 399 23 089 6.70

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatent gerichts in der

Sitzung vom 8. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie

der Richterinnen Sredl und Bayer

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Aumed

Die Bezeichnung

ist am 28. Juli 1999 unter der Nummer 399 23 089 in das Markenregister eingetragen worden und nunmehr noch für die Wa ren "Arzneimittel, nämlich Ophthalmika" geschützt.

Dagegen hat die Inhaberin der für die Wa ren "Pharmazeutische Präparate, diätetische Nährmittel, Arzneimittel, Malz und Malzextrakte" geschützten Marke Nr

300776

Eu-Med

Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 20. November 2002 den Widerspruch zurückgewiesen.

Ausgehend von einer normalen Kennzeich nungskraft der Widerspruchsmarke und

möglicher Identität der sich gegenüber stehenden W aren seien strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen, wiewohl verwechslungsmindernd zu berücksichtigen sei, dass der angesprochene Verbraucher auf diesem Gebiet aufmerksamer sei als in anderen W arenbereichen. Die Marken würden in klanglicher

Hinsicht durch die Abweichungen in den Vokalen des Wortanfangs trotz der Übereinstimmungen im Übrigen noch mit hinreichender Deutlichkeit unterschieden. Im

Bereich pharmazeutischer Kennzeic hnungen komme dem den Zeichen gemeinsamen Endbestandteil "med" nur eine deutlich eingesc hränkte Bedeutung zu. Die

Aufmerksamkeit des Verkehrs werde sich d aher noch stärker, als dies erfahrungsgemäß ohnehin der Fall ist, auf die Wortanfänge richten. Unter diesen Umständen

sei der erforderliche k langliche Markenabstand durch die erste Si lbe der angegriffenen Marke, die im Vergleich z ur ersten Silbe der Widerspruchsmarke deutlich

dunkler klinge, gewahrt. Eine schriftbildlic he Verwechslungsgefahr sei dur ch die

Unterschiede

in den Umrissstrukturen

der Anfangsvokale und durch den

Bindestrich im Markenwort der Widerspruchsmarke ausgeschlossen.

Die Widersprechende hat Beschwer de erhoben und beantragt nunmehr (sinngemäß),

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

20. November 2002 aufzuheben und die Löschung der Marke

399 23 089 anzuordnen.

Sie macht eine hoc hgradige klangliche und schriftbildliche Verwechslungs gefahr

geltend. Wegen der weitgehenden Übereinstimmung der beiden Kennzeichen, die

sich allein im Anfang sbuchstaben unterschieden, sei ein ausreic hender Markenabstand selbst unter Berü cksichtigung erhöhter Aufmer ksamkeit nicht gegeben.

Ausgehend von normaler Kennz eichnungskraft der Widerspruchsmarke und möglicher Identität der si ch gegenüber stehenden Waren sei von strengen Anf orderungen an den Markenabstand au szugehen. Bei gleicher Silbenzahl, gleicher

Buchstabenzahl und identisc her zweiten Silbe könne unter Berücksichtigung dieser strengen Anforderungen der bloße Aus tausch des einleitenden Vokals unter

keinen Umständen ausreichen, die Gefahr von Verwechslungen sicher auszuschließen. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei dem gemeinsamen Bestandteil "med" um ein gebräuchliches El ement im Bereich p harmazeutischer

Kennzeichnungen handele, denn die Verwec hslungsgefahr sei anhand des Gesamteindrucks zu beurteilen. Die Klangfarbe der Doppelvokale "EU" einerseits und

"AU" andererseits sei keinesfalls so gr avierend, dass sie unt er allen Umständen

mit Sicherheit auseinander gehalten werd en könnten. Zur schriftbildlic hen Verwechslungsgefahr sei anzumerken, dass

hinsichtlich der Widerspruchsmarke

keine Gewähr dafür gegeben sei, dass diese stets mit Bindestrich wiedergegeben

werde. Der Bindestrich habe daher auch bei der schriftbildlic hen Verwechslungsgefahr außer Betracht zu bleiben. Bei hands chriftlicher Darstellung, gleichgültig ob

in Groß- oder Kleinbuchst aben, seien die Vokale "A" und " E" nicht immer leich t

auseinander zu halten, so das s an einer schriftbildlichen Verwechslungsgefahr

kein Zweifel bestehen könne.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die angegriffene Marke sei auf " Ophthalmika" beschränkt worden. Die Mark e der

Beschwerdeführerin werde für "Schmerzmi ttel" benutzt; für andere Waren werde

die Benutzung bestritten. Es bes tehe keine Verwechslungsgefahr. Die Vokale "A"

und "E" seien schriftbildlich ausreichend unterscheidungskräftig und gerade durch

den jeweils zweiten Buchstaben "U" zusä tzlich im Klang unter schiedlich. Handschriftliche Rezepte seien heut zutage die Ausnahme. Verwechslungsmindernd

sei, dass der Verbraucher bei diesen War en aufmerksamer sei als in anderen Bereichen. Im Übrigen schließt s ich die Beschwerdegegnerin dem Beschluss der

Erstprüferin an.

Die Widersprechende hat sich zu der te ilweise erhobenen Benutzungseinrede der

Beschwerdegegnerin, die ihr am 22. Mai 2003 zugestellt worden war, bis jetzt

nicht geäußert und auch keine Benutzungsunterlagen eingereicht.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Zwischen der angegriffenen Marke und der

Widerspruchsmarke Nr 300776 besteht nicht die Gefahr von Verwechslun gen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, so dass die Beschwerde der Widersp rechenden zurückzuweisen war (§ 43

Abs. 2 Satz 2 MarkenG).

Der Senat geht wie bereits die Markens telle von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit aus.

Die Beschwerdegegnerin hat für alle Waren außer für Schmerzmittel die rechtserhaltende Benutzung bestritten. Die Einrede ist gemäß § 43 Abs 1 Satz 1 und

Satz 2 MarkenG zulässig. Da die Wi dersprechende keine Benutzungsunterlagen

eingereicht hat, sind bei der Widerspruchsma rke lediglich die Waren "Arzneimittel,

nämlich Analgetika/Antirheumatika" zu ber ücksichtigen. Diese liegen gegenüber

den Waren "Ophthalmika" der angegriffenen Marke, die eine andere Hauptgruppe

der Roten Liste bilden, wegen deutlich unterschiedlicher Indikation lediglich in einem mittleren Ähnlichkeitsbereich.

Unter Berücksichtigung einer durchschnittlic hen Kennzeichnungskraft der Wi derspruchsmarke und mittlerem Warenabstand sind keine zu strengen Anforderungen

an den Markenabstand zu stellen, um ei ne Verwechslungsgefahr zu verhindern.

Der erforderliche Markenabstand wird von der Inhaberin der angegriffenen Marke

eingehalten.

Der Gesamteindruck der Zeichen, auf

den es maßgeblich ankommt (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdn 152), ist so verschieden, dass nicht mit

rechtserheblichen Verwechslungen zu rechnen ist.

Mangels Rezeptpflicht der sich gegenüber stehenden Waren sind Laien uneingeschränkt zu berücksichtigen. Insoweit ist auf den durchschnittlich informierten,

aufmerksamen und verständigen Durchs chnittsverbraucher abzustellen, dessen

Aufmerksamkeit je nach Art der Waren unt erschiedlich hoch sein kann und allem,

was mit Gesundheit zusammenhängt, eine

gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdn 168).

In klanglicher Hinsicht reichen die Unte rschiede am Wortanfang aus, um eine Verwechslungsgefahr zu verhinder n. Auch wenn die Anfangssilbe "Eu" regelmäßig

wie "OI" und nicht wie "E-U-MED" ausgespr ochen wird, ist das Klangbild am Zeichenanfang deutlich unter schiedlich, da k einer der anklingenden Vokale bei der

Silbe "EU" mit dem Klangbild von "AU" Gemeinsamkeiten aufweist. Der V erkehr

achtet im vorliegenden Fa ll auf die Unterschiede am Zeichenanfang besonders

stark, da der weitere Bestandteil "Med" ve rbraucht und in Verbindung mit den vorliegenden Waren auch für Laien ohne weit eres erkennbar als Hinweis auf " Medizin" beschreibende Bedeutung hat. Hinzu ko mmt, dass es sich um relativ kurze

zweisilbige Wörter handelt, so dass die unterschiedliche Anfangssilbe im k langlichen Gesamteindruck nicht untergeht.

Schriftbildlich sind die Marken ebenfalls

nicht ver wechselbar. Bei der Widerspruchsmarke ist dabei der Bindestrich zu berücksichtigen (vgl auch EuG, MarkenR 2003, 200, E46, - NU-TRIDE), der da s Schriftbild deutlich verändert, i ndem

er die beiden Wortbestandteile " Eu" und "Med" voneinander trennt. Verstärkt wird

dieser Eindruck noch durch die Großschreibung des Wortbestandteils "

Med".

Selbst wenn man im Rahmen der Frage, ob eine rechtserhaltende Benutzung vorliegt, dem Bindestrich keine ents cheidende Bedeutung zumessen würde, so kann

trotzdem bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nur die eingetragene Form

(mit dem Bindestrich) der angegriff enen Marke gegenübergest ellt werden, nicht

aber jede Form, die man m öglicherweise noch als rechtserhaltend benutzt ansehen würde, da dies den Schutzbereich ei ner Marke über die Eintragung hinau s

erweitern würde. Es kann daher nicht dar auf ankommen, ob die Gefahr besteht,

dass die Widerspruchsmarke auch ohne Bindestrich wiedergegeben würde. Außerdem wird der Verkehr auch in schriftb

ildlicher Hinsicht wegen des rein beschreibenden Gehalts des Bes tandteils "Med" stärker auf den Zeichenanfang

achten, der jedenfalls bei Großs chreibung der Anfangsbuchs taben "E" und "A"

selbst bei handschriftlicher Wiedergabe deut lich unterschiedlich ist. Soweit man

bei den Zeichen auch mit einer noch ve rkehrsüblichen Wiedergabe in Kleinbuchstaben rechnen muss, kann es sich dabei nur

um Ausnahmefälle handeln, da in

der Regel die Zeichen zu mindest mit großem An fangsbuchstaben geschrieben

werden. Doch selbst bei einer Wiedergabe nur in Kleinbuchstaben, bei der sich die

Anfangsbuchstaben "e" und "a" näher komm en als bei großem Anfangsbuchstaben, verhindert der Bindestrich der Widerspru chsmarke bei den relativ kurzen Zeichen, dass die Marken in schriftbildlicher Hinsicht füreinander gehalten werden.

Nach alledem war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

Kliems

Sredl

Bayer

Na