Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 14.07.2004 – 7 W (pat) 350/02
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 350/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 198 40 703
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Vizepräsident Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing.
Frühauf 10.99
beschlossen:
Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 5 und Beschreibung Spalte 1, Zeile 1, bis Spalte 5,
Zeile 11, sowie mit Figuren 1 bis 3 gemäß der am
27. Februar 2004 eingegangenen, handschriftlich geänderten Patentschrift 198 40 703 C2.
G r ü n d e
I
Gegen die am 18. Juli 2002 veröffentlichte Erteilung des Patents 198 40 703 mit
der Bezeichnung "Ventileinheit" ist am 15. Oktober 2002 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt,
daß der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.
Zum Stand der Technik hat die Einsprechende auf die auf der Titelseite der Streitpatentschrift angegebenen Druckschriften
1.
2.
3.
4.
DE 44 13 657 C1
DE 43 43 958 A1
DE 41 43 274 A1
Nachtrag zum Katalog "Know-how in Pneumatik" Mannesmann
Rexroth, Nr. 885890256-0/6.96, S. 6.315-6.321
sowie auf folgende Unterlagen hingewiesen:
5.
6.
DE 198 01 234 A1
DE 197 06 636 A1
7.
US 5 617 898.
Sie hat ferner die offenkundige Vorbenutzung einer Ventilinsel Typ CPA 14-VI der
FESTO AG & Co gemäß Anlagen-Konvolut D8.1 bis D8.8 zum Einspruchsschriftsatz geltend gemacht. D8.1 betrifft die Druckschrift
8.
"Der
Pneumatic-Katalog",
33. Aufl.,
Ausgabe 97/98,
Seiten 6.1/20-1 bis 6.1/20-11, der FESTO AG & Co, Esslingen
Mit Schreiben vom 18. September 2003 erklärt die Einsprechende die Zurücknahme ihres Einspruchs.
In einer Zwischenverfügung des Senats vom 19. Januar 2004 hat der Berichterstatter der Patentinhaberin seine vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass sich der
Einspruch als begründet erweisen könnte.
Hierauf hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 25. Februar 2004 eine neue
Anspruchsfassung sowie eine daran angepasste Beschreibung und Zeichnung
(Figuren 1 bis 3) eingereicht. In dem Schriftsatz stellt sie unstreitig, dass der Gegenstand der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung (Ventilinsel
Typ CPA 14 der Festo AG gemäß FESTO Pneumatic-Katalog) dem hier zu berücksichtigenden Stand der Technik zuzurechnen ist.
Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, dass keine der im Verfahren aufgezeigten Entgegenhaltungen dem Fachmann – in Übereinstimmung mit dem Senat
sieht sie als hier zuständig einen Maschinenbauingenieur für Fluidtechnik mit Spezialkenntnissen auf dem Gebiet der Ventilansteuertechnik an – eine Anregung zur
Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 habe geben können.
Sie beantragt sinngemäß,
das Patent 198 40 703 auf der Grundlage der von ihr handschriftlich geänderten Patentschrift 198 40 703 C2, eingegangen am
27. Februar 2004, beschränkt aufrechtzuerhalten.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Ventileinheit, bestehend aus mehreren über gegenüberliegende
Anschlußflächen aneinanderreihbaren elektromagnetischen Ventilen, die für die Druckmittelversorgung mindestens eines an einer
seitlichen Stirnfläche eines jeden Ventils angeordneten Arbeitsanschlusses mindestens einen im wesentlichen senkrecht zur
Anschlußfläche angeordneten Druckmittelkanalabschnitt aufweisen, wobei miteinander korrespondierende Druckmittelkanalabschnitte benachbarter Ventile durch die Aneinanderreihung zu
je einem allen Ventilen gemeinsamen Druckmittelkanal druckmittelschlüssig verbunden sind, der/die endseitig durch je ein
Abschlußelement druckdicht verschlossen ist bzw. sind, wobei zur
elektrischen Anbindung der Ventile an eine übergeordnete
Steuerung eine von Ventil zu Ventil durchgeschleifte elektrische
Verbindung vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß die
durchgeschleifte elektrische Verbindung über elektrische Kontaktelemente an den gegenüberliegenden Anschlußflächen benachbarter Ventile herstellbar
ist, wobei die elektrischen
Kontaktelemente zumindest einer Anschlußfläche im wesentlichen
senkrecht zur Anschlussfläche bewegbar und durch Andrückmittel
aneinanderpreßbar sind, die als über mindestens einen Andrückhebel verfahrbare Kontaktelemente ausgestaltet sind, derart, daß
die Kontaktelemente im entspannten Zustand eingefahren und im
gespannten Zustand ausgefahren positioniert sind."
Zum Wortlaut der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 1
bis 5 wird auf die handschriftlich geänderte Patentschrift verwiesen.
Dem Gegenstand des Patents liegt die Aufgabe zugrunde, eine kompakt
aufgebaute Ventileinheit zu schaffen, bei der die für eine elektrische Verbindung
zu montierenden Einzelteile minimal sind und bei der der Montage- bzw. Demontageaufwand gering ist (Patentschrift Sp 2 Z 12 bis 16).
II
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG, eingeführt
durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des
Geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 Art 7, durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. Gemäß § 61 Abs 1 Satz 2 PatG
war das Einspruchsverfahren auch nach Rücknahme des Einspruchs von Amts
wegen fortzuführen.
2. Der zulässige Einspruch ist insoweit begründet, als er zu einer Beschränkung
des erteilten Patentgegenstandes geführt hat.
3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt in der geltenden Fassung
der Patentansprüche eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG
dar.
3.1 Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 sind aus den erteilten Ansprüchen 1 und 4 hervorgegangen. Die Merkmale der geltenden Patentansprüche 2 bis 5 entsprechen sachlich denen der erteilten Ansprüche 5 bis 8.
3.2 Die Ventileinheit nach Patentanspruch 1 ist neu. In keiner der Entgegenhaltungen ist eine Ventileinheit mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 beschrieben. Insbesondere ist im entgegengehaltenen Stand der Technik kein Mechanismus beschrieben, bei dem zum Durchschleifen einer elektrischen Verbindung von Ventil zu Ventil über mindestens einen Andrückhebel ein elektrisches
Kontaktelement eines Ventils gegen ein elektrisches Kontaktelement eines benachbarten Ventils preßbar und damit aus einem entspannten bzw. eingefahrenen
Zustand in einen gespannten bzw. ausgefahrenen Zustand überführbar ist. Aufgrund der in der Streitpatentschrift vorgenommenen begrifflichen Trennung von
elektrischem Kontaktelement einerseits und Andrückhebel andererseits ist jeweils
von separaten Bauteilen auszugehen. Anderes findet in der Streitpatentschrift und
den ursprünglichen Unterlagen auch keine Stütze.
3.3 Die Ventileinheit nach Patentanspruchs 1 ist auch als auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhend zu werten, da der entgegengehaltene Stand der Technik dem
Fachmann keine Anregungen vermittelt, die elektrische Verbindung der Kontakte
benachbarter Ventile mittels eines separaten Andrück- bzw. Spannhebels zu realisieren, und sich diese Lösung auch nicht ohne weitergehende Überlegungen dem
Fachmann im Rahmen seines fachlichen Wissens und Könnens anbietet.
Die zumindest gattungsähnlichen Ventileinheiten nach den älteren Anmeldungen
gemäß der nachveröffentlichten DE 198 01 234 A1 (s Fig 2 und zugehörige Beschreibung) und der nachveröffentlichten DE 197 06 636 A1 (s Fig 7 und zugehörige Beschreibung), bei denen zur Durchschleifung der elektrischen Verbindung
der Ventile selbstfedernde Kontakte vorgesehen sind, durch die beim Anbau der
Ventile ein Anpressen der Kontakte benachbarter Ventile bewirkt wird, müssen bei
der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit unberücksichtigt bleiben.
Die Ventileinheiten vom Typ Ventilinsel CPA gemäß Festo Pneumatic-Katalog
(Entgegenhaltung 8, ua Seite 6.1/20-5), deren offenkundige Vorbenutzung nicht
mehr bestritten ist, gleicht in ihrem Aufbau im wesentlichen der Ventileinheit nach
der nachveröffentlichten DE 197 06 636 A1. Auch hier erfolgt das Aneinanderpressen der Kontaktelemente allein aufgrund der Eigenfederung der Metallkontakte am elektrischen Verkettungsmodul 2. Eine Anregung für einen separaten
Andrückhebel im Sinne der Lehre des geltenden Anspruchs 1 kann der Fachmann
einer derartigen Ventilinsel nicht entnehmen.
Gleiches gilt für die Ventileinheit nach der US 5 617 898, bei der das elektrische
Durchschleifen der Ventilansteuerung ebenfalls durch eigenfedernde Kontakte
– hier gebildet aus einem elektrisch leitenden Gummisubstrat (rubber contactor;
Bezugszeichen 220a – erzeugt wird (vgl Fig 6 und zugehörige Beschreibung).
Die übrigen entgegengehaltenen Druckschriften waren bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt worden. Ihre Lehren kommen der Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 nicht näher als die vorstehend berücksichtigten Entgegenhaltungen.
3.4 Die geltenden Patentansprüche 2 bis 5 sind auf weitere Ausgestaltungen der
Ventileinheit nach Patentanspruch 1 gerichtet. Die Patentfähigkeit ihrer Gegenstände wird von der der Ventileinheit nach Patentanspruch 1 mitgetragen.
Tödte
Eberhard
Dr. Pösentrup
Frühauf
Hu