Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 14.07.2004 – 7 W (pat) 350/02

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 350/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 198 40 703

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Vizepräsident Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing.

Frühauf 10.99

beschlossen:

Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 5 und Beschreibung Spalte 1, Zeile 1, bis Spalte 5,

Zeile 11, sowie mit Figuren 1 bis 3 gemäß der am

27. Februar 2004 eingegangenen, handschriftlich geänderten Patentschrift 198 40 703 C2.

G r ü n d e

I

Gegen die am 18. Juli 2002 veröffentlichte Erteilung des Patents 198 40 703 mit

der Bezeichnung "Ventileinheit" ist am 15. Oktober 2002 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt,

daß der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.

Zum Stand der Technik hat die Einsprechende auf die auf der Titelseite der Streitpatentschrift angegebenen Druckschriften

1.

2.

3.

4.

DE 44 13 657 C1

DE 43 43 958 A1

DE 41 43 274 A1

Nachtrag zum Katalog "Know-how in Pneumatik" Mannesmann

Rexroth, Nr. 885890256-0/6.96, S. 6.315-6.321

sowie auf folgende Unterlagen hingewiesen:

5.

6.

DE 198 01 234 A1

DE 197 06 636 A1

7.

US 5 617 898.

Sie hat ferner die offenkundige Vorbenutzung einer Ventilinsel Typ CPA 14-VI der

FESTO AG & Co gemäß Anlagen-Konvolut D8.1 bis D8.8 zum Einspruchsschriftsatz geltend gemacht. D8.1 betrifft die Druckschrift

8.

"Der

Pneumatic-Katalog",

33. Aufl.,

Ausgabe 97/98,

Seiten 6.1/20-1 bis 6.1/20-11, der FESTO AG & Co, Esslingen

Mit Schreiben vom 18. September 2003 erklärt die Einsprechende die Zurücknahme ihres Einspruchs.

In einer Zwischenverfügung des Senats vom 19. Januar 2004 hat der Berichterstatter der Patentinhaberin seine vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass sich der

Einspruch als begründet erweisen könnte.

Hierauf hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 25. Februar 2004 eine neue

Anspruchsfassung sowie eine daran angepasste Beschreibung und Zeichnung

(Figuren 1 bis 3) eingereicht. In dem Schriftsatz stellt sie unstreitig, dass der Gegenstand der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung (Ventilinsel

Typ CPA 14 der Festo AG gemäß FESTO Pneumatic-Katalog) dem hier zu berücksichtigenden Stand der Technik zuzurechnen ist.

Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, dass keine der im Verfahren aufgezeigten Entgegenhaltungen dem Fachmann – in Übereinstimmung mit dem Senat

sieht sie als hier zuständig einen Maschinenbauingenieur für Fluidtechnik mit Spezialkenntnissen auf dem Gebiet der Ventilansteuertechnik an – eine Anregung zur

Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 habe geben können.

Sie beantragt sinngemäß,

das Patent 198 40 703 auf der Grundlage der von ihr handschriftlich geänderten Patentschrift 198 40 703 C2, eingegangen am

27. Februar 2004, beschränkt aufrechtzuerhalten.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Ventileinheit, bestehend aus mehreren über gegenüberliegende

Anschlußflächen aneinanderreihbaren elektromagnetischen Ventilen, die für die Druckmittelversorgung mindestens eines an einer

seitlichen Stirnfläche eines jeden Ventils angeordneten Arbeitsanschlusses mindestens einen im wesentlichen senkrecht zur

Anschlußfläche angeordneten Druckmittelkanalabschnitt aufweisen, wobei miteinander korrespondierende Druckmittelkanalabschnitte benachbarter Ventile durch die Aneinanderreihung zu

je einem allen Ventilen gemeinsamen Druckmittelkanal druckmittelschlüssig verbunden sind, der/die endseitig durch je ein

Abschlußelement druckdicht verschlossen ist bzw. sind, wobei zur

elektrischen Anbindung der Ventile an eine übergeordnete

Steuerung eine von Ventil zu Ventil durchgeschleifte elektrische

Verbindung vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß die

durchgeschleifte elektrische Verbindung über elektrische Kontaktelemente an den gegenüberliegenden Anschlußflächen benachbarter Ventile herstellbar

ist, wobei die elektrischen

Kontaktelemente zumindest einer Anschlußfläche im wesentlichen

senkrecht zur Anschlussfläche bewegbar und durch Andrückmittel

aneinanderpreßbar sind, die als über mindestens einen Andrückhebel verfahrbare Kontaktelemente ausgestaltet sind, derart, daß

die Kontaktelemente im entspannten Zustand eingefahren und im

gespannten Zustand ausgefahren positioniert sind."

Zum Wortlaut der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 1

bis 5 wird auf die handschriftlich geänderte Patentschrift verwiesen.

Dem Gegenstand des Patents liegt die Aufgabe zugrunde, eine kompakt

aufgebaute Ventileinheit zu schaffen, bei der die für eine elektrische Verbindung

zu montierenden Einzelteile minimal sind und bei der der Montage- bzw. Demontageaufwand gering ist (Patentschrift Sp 2 Z 12 bis 16).

II

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG, eingeführt

durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des

Geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 Art 7, durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. Gemäß § 61 Abs 1 Satz 2 PatG

war das Einspruchsverfahren auch nach Rücknahme des Einspruchs von Amts

wegen fortzuführen.

2. Der zulässige Einspruch ist insoweit begründet, als er zu einer Beschränkung

des erteilten Patentgegenstandes geführt hat.

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt in der geltenden Fassung

der Patentansprüche eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG

dar.

3.1 Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 sind aus den erteilten Ansprüchen 1 und 4 hervorgegangen. Die Merkmale der geltenden Patentansprüche 2 bis 5 entsprechen sachlich denen der erteilten Ansprüche 5 bis 8.

3.2 Die Ventileinheit nach Patentanspruch 1 ist neu. In keiner der Entgegenhaltungen ist eine Ventileinheit mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 beschrieben. Insbesondere ist im entgegengehaltenen Stand der Technik kein Mechanismus beschrieben, bei dem zum Durchschleifen einer elektrischen Verbindung von Ventil zu Ventil über mindestens einen Andrückhebel ein elektrisches

Kontaktelement eines Ventils gegen ein elektrisches Kontaktelement eines benachbarten Ventils preßbar und damit aus einem entspannten bzw. eingefahrenen

Zustand in einen gespannten bzw. ausgefahrenen Zustand überführbar ist. Aufgrund der in der Streitpatentschrift vorgenommenen begrifflichen Trennung von

elektrischem Kontaktelement einerseits und Andrückhebel andererseits ist jeweils

von separaten Bauteilen auszugehen. Anderes findet in der Streitpatentschrift und

den ursprünglichen Unterlagen auch keine Stütze.

3.3 Die Ventileinheit nach Patentanspruchs 1 ist auch als auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhend zu werten, da der entgegengehaltene Stand der Technik dem

Fachmann keine Anregungen vermittelt, die elektrische Verbindung der Kontakte

benachbarter Ventile mittels eines separaten Andrück- bzw. Spannhebels zu realisieren, und sich diese Lösung auch nicht ohne weitergehende Überlegungen dem

Fachmann im Rahmen seines fachlichen Wissens und Könnens anbietet.

Die zumindest gattungsähnlichen Ventileinheiten nach den älteren Anmeldungen

gemäß der nachveröffentlichten DE 198 01 234 A1 (s Fig 2 und zugehörige Beschreibung) und der nachveröffentlichten DE 197 06 636 A1 (s Fig 7 und zugehörige Beschreibung), bei denen zur Durchschleifung der elektrischen Verbindung

der Ventile selbstfedernde Kontakte vorgesehen sind, durch die beim Anbau der

Ventile ein Anpressen der Kontakte benachbarter Ventile bewirkt wird, müssen bei

der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit unberücksichtigt bleiben.

Die Ventileinheiten vom Typ Ventilinsel CPA gemäß Festo Pneumatic-Katalog

(Entgegenhaltung 8, ua Seite 6.1/20-5), deren offenkundige Vorbenutzung nicht

mehr bestritten ist, gleicht in ihrem Aufbau im wesentlichen der Ventileinheit nach

der nachveröffentlichten DE 197 06 636 A1. Auch hier erfolgt das Aneinanderpressen der Kontaktelemente allein aufgrund der Eigenfederung der Metallkontakte am elektrischen Verkettungsmodul 2. Eine Anregung für einen separaten

Andrückhebel im Sinne der Lehre des geltenden Anspruchs 1 kann der Fachmann

einer derartigen Ventilinsel nicht entnehmen.

Gleiches gilt für die Ventileinheit nach der US 5 617 898, bei der das elektrische

Durchschleifen der Ventilansteuerung ebenfalls durch eigenfedernde Kontakte

– hier gebildet aus einem elektrisch leitenden Gummisubstrat (rubber contactor;

Bezugszeichen 220a – erzeugt wird (vgl Fig 6 und zugehörige Beschreibung).

Die übrigen entgegengehaltenen Druckschriften waren bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt worden. Ihre Lehren kommen der Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 nicht näher als die vorstehend berücksichtigten Entgegenhaltungen.

3.4 Die geltenden Patentansprüche 2 bis 5 sind auf weitere Ausgestaltungen der

Ventileinheit nach Patentanspruch 1 gerichtet. Die Patentfähigkeit ihrer Gegenstände wird von der der Ventileinheit nach Patentanspruch 1 mitgetragen.

Tödte

Eberhard

Dr. Pösentrup

Frühauf

Hu