Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 15.07.2004 – 25 W (pat) 152/02

25. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

Ân Verkündungs Statt

zugestellt am

_______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 6.70

betreffend die Marke 397 30 128

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatent gerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Kliems sowie der Richterin Sredl und des Richters Engels

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der

Markenstelle für Klass e für Klass e 5 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 7. März 2002 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke 1 142 907 auch für „diätetische Lebens mittel zur Gewichtsreduktion (Schlankheitsdiät) und diätetische Nä hr-

und Stärkungsmittel (ausgenommen überwiegend aus Getreideerzeugnissen bestehende Produk te), einschließlich Getränke, fü r

medizinische Zwecke“ zurückgewiesen worden ist.

Insoweit wird die Lös chung der angegriffenen Marke 397 30 128

angeordnet.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

SUNGOLD

ist am 30. Juni 1997 für verschiedene Wa ren 3, 5 und 30 ange meldet und am

4. September 1997 unter der Nummer 397 30 128 in das Markenregister eingetragen worden. Nach einer Teillös chung beansprucht die angegriffene Marke Schutz

noch für

„Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Antitranspirantien; Reinigungsmittel; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Zahnputz -

mittel, Reinigungsmittel für Zah nprothesen; Sonnenschutzmittel;

Shampoos; pharmazeutische Er zeugnisse und Präparate für di e

Gesundheitspflege; diätetische Lebensmittel zur Gewichtsreduktion (Schlankheitsdiät) und diätet ische Nähr- und Stärkungsmittel

(ausgenommen überwiegend aus Getreideerzeugnis sen bestehende Produkte), einschließ lich Getränke, für medizinische Zwecke; Vitaminpräparate, medizinis che Aufgüsse und T ees; Desinfektionsmittel; Lösungen für Kontak tlinsen; Fungizide, Herbizide;

Kaugummi für medizinische Zwecke; im wesentlichen aus pflanzlichen Produkten, nämlich Sago, Tapioka, Z ucker, Kartoffelstärke,

Melassesirup, Ahornsirup und/oder Kürbiskernen hergestellt

e

Nahrungsmittel; Konfekt, Zuckerwar en, Süßwaren, einschließlic h

Kaugummi“.

Gegen die Eintragung hat die Inhaberin der Marke 1 142 907

SUN GOLD

die seit dem 14. Juli 1989 für „Frische Pflaumen; gedörrte und konservierte

Früchte, einschließlich Pflaumen; Obst saft, auch von Pflaumen“ eingetragen ist,

Widerspruch erhoben. Der Widerspruch ri chtet sich gegen die Waren der Klassen

5 und 30, für die die jüngere Marke ua Schutz beansprucht.

Der Inhaber der angegriffenen Ma rke hat im Verfahren vo r der Markenstelle die

Benutzung der Widerspruchsmarke nach § 43 Abs 1 MarkenG bestritten. Nach

Vorlage von Benutzungsunterlagen durch die Widersprec hende hat er die Nichtbenutzungseinrede mit Ausnahme von „gedörrte Pflaumen“ aufrecht erhalten.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent - und Markenamts hat mit

Beschluß vom 7. März 2002 durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die

Verwechslungsgefahr verneint und den Wider spruch ua aus der Marke 1 142 907

zurückgewiesen. Die Nichtbenutzungseinr ede sei zulässig. Bei der Gesamtschau

der von der Widersprechenden eingerei chten Benutzungsunterlagen gehe auch

die Markenstelle von einer rechtserhal tenden Benutzung der Widerspruchsmarke

für „Trockenpflaumen“ aus, so dass auf Seiten der älteren Marke „gedörrte und

konservierte Früchte, näm lich Pflaumen“ zu berücksic htigen seien. Diese Waren

seien mit denen der angegriffenen Marke nicht ähnlich; dies gelte auch für einzelne Waren der Klasse 5 oder für War en des täglic hen Bedarfs der Klasse 30.

Für eine Feststellung, dass Dörrpflaum en diätetische Lebensmittel zur Gewichtsreduktion seien, gebe es keinen Anhalt

spunkt. Auf die Beka nntheit der WiM

komme es daher nicht mehr an.

Hiergegen hat die Widerspre chende Beschwerde mit der Begründung eingelegt,

zwischen den Waren der Klasse 5 und Klasse 30, insbesondere „diätetische Lebensmittel zur Gewichtsreduktion (Schlank heitsdiät) und diätetische Nähr - und

Stärkungsmittel (ausgenommen überwieg end aus Getreideerzeugniss en bestehende Produkte), einschließ lich Getränke, für medizinische Zwec ke; Vitaminpräparate, medizinische Aufgüsse und Tees ; Konfekt, Zuckerwaren, Süßwar en, einschließlich Kaugummi“ der angegriffenen Mark e und den als rech tserheblich benutzt anzusehenden Waren „gedö rrte und konservierte Fr üchte, nämlich Pflaumen“ bestehe Ähnlichkeit. Die Markenstelle habe außer Acht gelassen, dass diese

Waren miteinander konkurrieren oder

einander ergänzen kö nnten. Gedörrte

Früchte, nämlich Pflaum en wirkten bekanntermaßen abführend und würden bei

einer Schlankheitsdiät bevorzugt zur Unterstützung verwendet. Das zeige auch

der beigefügte Ausdruck aus dem Internet „Praktische Tipps zum Abnehmen“, so

dass der Verkehr annehmen könne, die Ve rgleichsprodukte stammten aus dem

gleichen Unternehmen. Dies gelte auch hi

nsichtlich „Tees“ der angegriffenen

Marke, da die Verwendung von Pflaumen in aromatisierten Tees evident sei. Auch

mit Süßwaren bestehe Ähnlichk eit, weil Pflaumen mit Schoko ladenüberzug allgemein bekannt seien. Ausgehend v on der vorliegenden War ennähe sei zum

Ausschluß einer Verwechslungsgefahr mi ndestens ein durchschnit tlicher Abstand

zu fordern, der hier nicht mehr eingeha lten werde. Die Verg leichsmarken bestünden aus der identischen Zeichenfolge „SUN GOLD“, wobei es keinen Unterschied

mache, dass in der Widerspruchsmarke zwischen „SUN“ und „GOLD“ eine Leerstelle vorhanden sei.

Die Widersprechende beantragt,

den Beschluß der Markenstelle fü r Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. März 2002 aufzuheben, soweit der

Widerspruch aus der Marke 1 142 907 zurückgewiesen worden

ist, und die Löschung der angegri ffenen Marke im Umf ang dieses

Widerspruchs anzuordnen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat kei ne Anträge gestellt und sich nic ht zur

Sache geäußert. Mit Schriftsatz vom 18.

Juni 2004 teilte er mit, daß er an der

mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde.

II.

Die zulässige Beschwerde ist erfolgreich, soweit die Markenstelle für Klasse 5 des

Deutschen Patent- und Markenamts den Wi derspruch auch bezüglich der Waren

„diätetische Lebensmittel zur Gewichtsreduktion (Schlankheitsdiät) und diätetische

Nähr- und Stärkungsmittel (ausgenomme n überwiegend aus Getreideerzeugnissen bestehende Produkte), einschließ lich Getränke, für medizinische Zwec ke“ zurückgewiesen hat. Insoweit hält der Senat die Marken im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2

MarkenG für verwechselbar.

1. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat die Einrede der Nic htbenutzung nach

§ 43 Abs 1 Satz 1 und 2 MarkenG zulässigerweise erhoben. Nachdem die Widersprechende zuletzt mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1999 Unterlagen vorgelegt

hat, die eine Benutzung der Widerspruch smarke belegen, hat der Inhaber der angegriffenen Marke die Nichtbenutzungsei nrede mit Ausnahm e von „gedörrten

Pflaumen“ aufrecht erhalten.

Die Markenstelle ist zutreffend davon aus gegangen, daß im Rahmen der Prüfung,

welche Waren des Warenverzeichnisses auf Grund der Benutzungsunterlagen berücksichtigt werden können, die s og erweiterten Minimallösung zugrunde zu legen

ist (vgl Ströbele/Hack er, Markengesetz, 7. Aufl., § 26, Rdnr 210 ff mwN). Weder

die Maximallösung, die sich an den im Warenverzeichnis eingetragenen Oberbegriffen als den als benutzt anzusehenden War en orientiert, noch die Minimallösung,

die lediglich die konkret benutzten Waren als rechtserhaltend benutzt berücksichtigen will, werden de n Interessen der Bete iligten gerecht, weil im ersten Fall de n

Inhabern der älteren Marke ein zu weiter, im zweiten Fall ein zu enger Schutzbereich zugebilligt wird (vgl BPatG PAVIS PROMA, Kliems: 25 W (pat) 052/02 –

CYNARETTEN / Circanetten® New). Ob beim Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke mit der Markenstelle allerdings lediglich von „gedörrten und konservierten Früchten, nämlich Pflaumen“ auszugehen ist, was der Minimallösung entsprechen würde und von der auch die Widersprechende in ihrem Vortrag ausgegangen ist, kann letztlich offen bleiben.

2. Der Senat tendiert dazu, die Benut zung über die konkret benutzten Waren hinaus auf „gedörrte Früchte“ anzuer kennen, da hierfür – im Gegens atz zu dem weiteren, im Warenverzeichnis der älteren Marke enthaltenen Begriff der „konservierten Früchte“ – ei ne Benutzung nachgewiesen wo rden ist. Zu den sog Trockenfrüchten oder zum Trockenobst z ählen neben Pflaumen und Feigen hauptsächlich noch Ros inen, Trockenäpfel, -bir nen, -aprikosen und -pfirsiche (vgl Dr

.

Oetker Lexikon Lebensmittel und Ernährung, 3. Aufl. 1989, Stichwort: Trockenfrüchte). Die Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung auch für diesen etwas

größeren Warenbereich ändert jedoch nichts daran, die Ähnlichkeit mit den im Tenor aufgeführten Waren „diätetische Lebensmittel zur Gewichtsreduktion (Schlankheitsdiät) und diätetische Nähr- und Stärkungsmittel (ausgenommen überwiegend

aus Getreideerzeugnissen best ehende Produkte), einschließlich Getränke, für

medizinische Zwecke“ der angegriffenen jüngeren Marke zu bejahen.

a. Der Begriff der Ähnlichk eit von Waren bzw Dienstleistungen ist im Hinblick auf

die Verwechslungsgefahr auszulegen. Ande rs als nach der früheren Rec htsprechung ist Voraussetzung nicht m ehr allein die Vorstellung (vermeintlich) gleicher

örtlicher Herstellungsstätten, auch wenn eine solche Feststellung nac h wie vor

Bedeutung hat. Vielm er sind bei der Prüf ung der Warenähnlichk eit alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren ausmachen. So kann die Ähnlichkeit auch durch die Erwartung des Verkehrs von einer Verantwortlichkeit desselben Unternehmens für die Qualität der Waren begründet sein (EuGH MarkenR 1999, 22, 24, Ziff. 28, 29 - CANO N; BGH MarkenR

1999, 242, 245 - Canon II mwN), wobei bei einem solchen Ver ständnis an Kriterien angeknüpft werden kann, wie sie auch bereits zur Warengleichartigkeit entwickelt wurden, zB die stoffliche Bescha ffenheit, die regelmäß ige Vertriebs- und

Erbringungsart, der Verwendungszweck, die wirtschaftliche Bedeutung oder die

Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und

Leistungen (vgl BGH GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; MarkenR 1999, 61, 63

- LIBERO; MarkenR 1999, 93 ff - TIFFANY ; GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-

Stein; GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB; MarkenR 2000, 359 - Bayer/BeiChem

jeweils mwN).

b. Unter Beachtung dieser Krit erien ist von einer Warenähnlichkeit der „diätetischen Lebensmittel zur Gewichtsreduktion (S chlankheitsdiät) für medizinische

Zwecke“ der angegriffenen Marke und den

„gedörrten Früchten“ der Widerspruchmarke auszugehen. So ergeben s ich zB aus den von der Widersprechenden mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2002 in der mündlich en Verhandlung überreichten Internet-Auszügen, daß zB gedö rrte Pflaumen im Zusammenhang mit

„Praktischen Tipps zum Abnehmen“ genannt werden, um eine Gewichtsreduktion

zu erreichen. Dasselbe Ergebnis hat ei ne vom Senat durchgeführte und der Widersprechenden in der münd lichen Verhandlung über reichte Internet-Recherche

ergeben, die Trockenpflaumen im Zusa mmenhang mit verschiedenen Diäten bzw

Heilverfahren erwähnt. Dasselbe gilt für get rocknete Feigen, die f ür vergleichbare

Zwecke eingesetzt werden. Dies spricht dafür, daß ge dörrte Früchte und gedörrte

Pflaumen speziell zumindes t ergänzend im Rahmen einer Diät

zur Gewichtsreduktion eine besondere Rolle spielen. Daß es sich dabei um ein allgemeine Lebensmittel handelt, die lediglich aus Anlaß einer Diät empfohlen werden, bedeutet

allerdings nicht, daß gegenüber den in Frage stehenden Waren der angegriffenen

Marke ein bedeutsamer Unterschied besteht. Diätetische Lebensmittel für medizi -

nische Zwecke, die der Klasse 5 der am tlichen Klasseneinteilung zuzurechnen

sind, unterscheiden sind von „normalen“ Lebensmitteln der Klassen 29 und 30 oft

nur darin, daß bestim mte Inhaltsstoffe durch entsprechende Aus tauschstoffe ersetzt werden (vgl BPatG GRUR 2000, 2

23 – Netto 62/netto,-; BPatG PAVIS

PROMA, Kliems: FRUCTADIÄ T/FRUCTA). Eine mediz inische Zweckbestimmung

kann in diesem Zusammenhan g allenfalls zu einem etwas größeren Warenabstand, nicht jedoch z u einer grundsät zlich bestehenden War enunähnlichkeit führen. Lebensmittel werden häufig sowohl als Diäterzeugni sse im Sinne von § 1 DiätVO wie auch als Lebensmittel des allgem einen Verbrauchs von denselben Unternehmen aus dens elben Grundprodukten hergestellt, in dens elben Vertriebsstätten wie Supermärkten nebeneinander a ngeboten und weisen ni cht nur in ihrer

stofflichen Zusammensetzung Übereins timmungen auf, sondern dienen oft auch

sich ergänzenden Ernährungsz wecken. Soweit diese Lebensmittel für bes ondere

medizinische Zwecke eingesetzt werden sollen, setzt dies voraus, daß sie für eine

besondere Ernährung von Mens chen und zur Vorbeugung, Linderung oder Heilung bestimmter Krankheitszustände besti mmt sind. Eine klare Abgrenzung anhand objektiver Kriterien kann im Einzelfall schwierig s ein, zumal sich die Herstellung beider Kategorien von Nahrungsmitteln oft nur im Herstellungsverfahren oder

in der Zusammensetzung unterscheiden. So können auch allgemeine Lebensmittel besonderen medizinischen Anforderun gen entsprechen, ohne daß sie einer

bestimmten medizinischen Zweckbestimm ung folgen müssten. Zu nennen wären

hier zB kalorienreduzierte Lebensmittel, die Süßstoffe enthalten oder fettreduzierte

oder jodierte Inhaltsstoffe aufweisen und oft mit Zusatz-Bezeichnungen wie „fettarm“ oder „light“ versehen sind. Auch we rden Trockenfrüchte in der ernährungsbewussten Küche als Ersatz für Zucker verwendet (vgl Dr. Oetker Lexik

on Lebensmittel und Ernähr ung, aaO) Dementspre chend ist eine Warenähnlichkeit der

sich hier gegenüberstehenden Waren aus der Sicht der Verbraucher auch unter

Berücksichtigung der medizinischen Zweckbestimmung der Produkte anzunehmen.

Dieselben Überlegungen gelten ebenfalls fü r „diätetische Nähr- und Stärkungsmittel ..... für medizinische Zwec ke“. Dieser Warenbegriff, der nicht mit dem in der

DiätVO bestimmten Begriff des „Diäteti schen Erzeugnisses“ gleichzusetz en ist,

kommt eher dem heute als Nahrungser

gänzungsmittel oder funktionellen Lebensmittel bekannten Produkt gleich, das im Gegensatz zum allgemeinen Lebensmittel über den r einen Ernährungszweck hinaus allg emein positive physiologische Wirkungen auf den Organismus entfa ltet, ohne bestimmten Ernährungserfordernissen bestimmter Verbrauchergruppen zu dienen, wie dies bei diätetischen

Erzeugnissen nach der Begriffsbestimmung des § 1 DiätVO vorausgesetzt wir d

(vgl Schweikert, Zur Bedeutung nichtmar kenrechtlicher Vorschriften im Eintragungsverfahren, Mitt. 1992, 51). Auch

insoweit besteht gegenüber gedörrten

Früchten eine Ähnlic hkeit im Sinne ei ner ergänzenden Wirkung beider Warenbereiche.

Wenngleich sich die jeweiligen Waren nich t im allerengsten Ähnlic hkeitsbereich

gegenüberstehen, so ist insgesamt doch noc h von einer (eher) mittleren Ähnlic hkeit auszugehen.

3. Bei der Beurteilung der Ve rwechslungsgefahr legt der Senat zugunsten des Inhabers der angegriffenen Marke eine durc hschnittliche Kennzeichnungskraft der

älteren Marke zugrunde. Inwieweit die von der Widersprechenden im Zusammenhang mit dem Nachweis einer rechtser haltenden Benutzung vorgelegten Unterlagen für eine gute Verkehrsbekanntheit u

nd einen unter Um ständen erhöhten

Schutzbereich der älteren Marke sprechen, kann offen bleiben, zumal da die Wi -

dersprechende sich im Beschwerdeverfahren hierauf auch nicht mehr berufen hat.

Unter Berücksichtigung der hier maßgebl ichen Kennzeichzeichnungskraft sind daher insgesamt mittlere Anforderungen an den markenrechtlichen Abstand zu stellen.

Denn auch bei einer nur normalen Kennzei chnungskraft besteht im Rahmen der

festgestellten Ähnlichkeit nach Auffassung des Senats Verwechslungsgefahr iSd

§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, da sich die Vergleic hsmarken in klanglic her Hinsicht

nicht, in schriftbildlicher Hinsicht nur in der Leerstelle zwischen den Wortbestandteilen „SUN“ und „GOLD“ unterschei den. Dieser Abs tand wird den oben dargelegten Anforderungen jedoch nicht gerecht, die Beschwerde ist insoweit erfolgreich.

Der Beschluß der Markenstelle war daher in den im Tenor festgestellten Umfang

aufzuheben, dem Widerspruch aus der Mark e 1 142 907 in diesem Umfang stattzugeben und dementsprechend di e Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

4. Soweit dagegen die Widersp rechende die Löschung der angegriffenen Marke

darüber hinaus auch für die Waren „Vitaminpräparate, medizinische Aufgüsse und

Tees; Konfekt, Zuckerwaren, Süßwar en, einschließlich Kaugummi“ begehrt,

konnte ihre Beschwerde keinen Erfolg haben. Diese Wa ren sind mit den als benutzt anzusehenden Waren der Widerspru chsmarke nach den oben dargelegten

Kriterien der Rechtsprechung nicht mehr als ähnlich anzusehen.

Gegenüber „Vitaminpräparaten“ unterscheiden sich gedörrte Früchte bereits in ihrer äußeren Form. Die Frücht e sind lediglich getrocknet und im Gegensatz zu Vitaminpräparaten nicht weiter ver arbeitet in dem Sinn, daß ein anderes Produkt

entstanden ist, denn ihr ursprüngliches Ers cheinungsbild ist meh r oder weniger

gleich geblieben. Vitaminpräprate weis en demgegenüber bereits äußerlich eine

andere Erscheinungsform auf, da sie im allgemeinen in Pulver- oder Tablettenform

angeboten werden und auch einem unterschiedlichen Verwendungszweck dienen.

Diese Zubereitungen enthalten nämlich einen weitaus höheren und breiter gefächerten Vitamingehalt auf als ein nat urbelassenes Produkt, auch wenn gedörrte

Früchte an sich versc hiedene Vitamine in unterschiedlicher Konzentration enthalten mögen. Als ein wichtiger Vitaminlieferant bei der täglichen Ernährung spielen

sie dagegen keine besondere Rolle, so daß der bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit zugrunde zu legende Gesichtspunkt des einander Ergänzens der f raglichen Waren nicht herangezog en werden kann (vgl BPatG GRUR 2002, 345 –

ASTRO BOY/Astro). Zudem werden beide Produkte ni cht unmittelbar nebeneinander in Geschäften angeboten, was ebenfalls gegen eine Ähnlic hkeit der Waren

spricht. Diese kann auch nicht aus der Überlegung miteinander konkurrierender

Produkte abgeleitet werden, da gedörrtes Ob st, insbesondere Pflaumen einerseits

und Vitaminpärparate andererseits dem Verkehr nicht als alter nativ zu v erwendende Produkte bekannt und geläufig sind. Jedenfalls lassen die dem Senat vorliegenden Internet-Auszüge einen solchen Schluß nicht zu.

Auch gegenüber „medizinischen Aufgü ssen und Tees“ besteht keine War enähnlichkeit. Der Umstand, daß es Tees mit Pflaumenaroma gibt, wie die Widersprechende vorträgt, reicht für die Annahme eine r Ählichkeit nicht aus. Auch hier besteht nämlich ein erkennbarer Unterschied in den Ausgangswaren, der nicht dazu

führen kann, die Herkunft der Produkte ein und demselben Ges chäftsbetrieb zuzuordnen. Es ist dem Senat auc h keine Übung bekannt, der zufolge ein Anbieter

von zB Tees gesondert auf die betrieblic he Herkunft der Inhaltsstoffe seiner Tees

hinweist und sich dadur ch eine entsprechende Auffa ssung des Verkehrs darüber

bilden könnte, den Hersteller des Tees mi t dem Produzenten des Aromaträgers in

Verbindung zu bringen. Gegen eine solche Annahme spricht zudem, daß die Aromatisierung nicht zwangläufig auf Naturprodukten beruht, sondern häufig mit Hilfe

„naturidentischer Aromastoffe“, also mittels chemischer Zusätze zustande kommt.

Schließlich besteht auch gegenüber „Konf

ekt, Zuckerwaren, Süßwaren, einschließlich Kaugummi“ keine Ähnlichkeit mit den Waren der angegriffenen Marke.

Daß Trockenfrüchte, zB Pflaumen, mi t Schokoladenüberzug angeboten werden,

führt nicht dazu, die Herkunft sowohl der

Früchte als auch der Waren „Konfekt,

Zuckerwaren, Süßwaren“ einem einzigen Hersteller zuzurechnen. Diese Überlegung würde letztlich z u einer nicht gerechtfertigten Ausweitung des Ählichkeitsbereichs von einzelnen Inhaltsstoffen zu den daraus hergestellten Endprodukten führen. Abgesehen davon, daß auc h insoweit keine Übung der Hersteller erkennbar

ist, auf die Herkunft einzelner Inhaltsstoffe hinzuweisen, und Süßwaren in anderen

Betrieben als gedörrtes Obst hergestellt we rden, reicht auch der b eiden Warengebieten gemeinsame Verwendungszweck als Nahrungsmittel angesichts der Vielzahl von Produkten bzw Zutaten für die Be jahung einer Ähnlichkeit nicht aus (vgl

BGH MarkenR 2004, 122 – GeDIOS – für den Bereich der elektronischen Datenverarbeitung). Nach wie vor bestehen in der Herstellung sowie im Vertrieb dieser

Waren deutliche Unterschiede. Früchte mi t Schokoladenüberzug als Süß ware einerseits und gedörrte Frücht e andererseits ergänzen einand er auch nicht in dem

Sinn, daß das eine für das andere verwend et oder eingesetzt wird, was daran zu

erkennen ist, daß diese Waren in den Re galen der Supermärk te nicht nebeneinander angeboten werden.

Soweit der Widerspruch auch gegen dies e Waren gerichtet ist, konnte die Beschwerde daher keinen Erfolg haben.

5. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 MarkenG.

Kliems VRi Kliems befindet sich in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.

Sredl

Engels

Sredl

Na