Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 20.07.2004 – 24 W (pat) 149/03

24. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 300 42 832

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin

Kirschneck

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Januar 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 300 42 832 aufgrund

des Widerspruchs aus der Marke 270 004 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 30. Januar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 300 42 832 wegen des

Widerspruchs aus der Marke 270 004 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und

Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß

§ 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt

aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Ströbele

Dr. Hacker

Kirschneck

Bb