Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 20.07.2004 – 24 W (pat) 149/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 300 42 832
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin
Kirschneck
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Januar 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 300 42 832 aufgrund
des Widerspruchs aus der Marke 270 004 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 30. Januar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 300 42 832 wegen des
Widerspruchs aus der Marke 270 004 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.
Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß
§ 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt
aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Kirschneck
Bb