Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 15.03.2021 – 26 W (pat) 12/20
26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:150321B26Wpat12.20.0
Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 8 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 12/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2016 209 650
ECLI:DE:BPatG:2021:150321B26Wpat12.20.0
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15. März 2021 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Kätker und Dr. von Hartz
beschlossen:
1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 10. November 2017 und 8. Juni
2018 sind wirkungslos.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I.
Mit den Beschlüssen vom 10. November 2017 und 8. Juni 2018 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) den Widerspruch aus der Marke 1 100 355 gegen die angegriffene Marke zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidungen hat die Widersprechende form- und fristgerecht
Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie nach einer außergerichtlichen Einigung der Verfahrensbeteiligten mit Schriftsatz vom 19. November 2020, bei
Gericht eingegangen am 23. November 2020, den Widerspruch zurückgenommen
und beantragt, die Wirkungslosigkeit der beiden Amtsbeschlüsse auszusprechen.
Beide Verfahrensbeteiligten haben ihre Kostenanträge ebenfalls zurückgenommen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke ist der Ansicht, für den Antrag der Widersprechenden auf Wirkungsloserklärung der Amtsbeschlüsse fehle sowohl eine
Rechtsgrundlage als auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Die beantragte Feststellung
sei sogar kontraproduktiv, weil die zu ihren Gunsten ausgefallenen Entscheidungen des DPMA die Grundlage für die zwischen den Verfahrensbeteiligten Anfang
November 2020 getroffene Vorrechtsvereinbarung gewesen seien.
Die Widersprechende vertritt die Auffassung, dass nach Rücknahme des Widerspruchs gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und
Abs. 4 ZPO auszusprechen sei, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos
seien. Sie begehre diesen Ausspruch aus Gründen der Rechtssicherheit (vgl.
BPatG 24 W (pat) 149/03 = BeckRS 2008, 25547).
II.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4
Satz 1 ZPO war auszusprechen, dass die beiden angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind.
1. Nach der Rücknahme des Widerspruchs ist in entsprechender Anwendung des
§ 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ZPO gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG
jeder Verfahrensbeteiligte berechtigt zu beantragen, dass das Gericht die Wirkungslosigkeit angefochtener Beschlüsse des DPMA ausspricht.
a) Nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist, wenn die Klage zurückgenommen wird, der
Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen und ein bereits ergangenes,
noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO entscheidet das Gericht
auf Antrag über diese Wirkung durch – deklaratorischen – Beschluss. Nach dem
Wortlaut dieser Vorschrift hat der Ausspruch der Wirkungslosigkeit auf Antrag
zwingend zu erfolgen, ohne dass zwischen Kläger und Beklagtem oder zwischen
einem der Klage stattgebenden oder die Klage zurückweisenden Urteil unterschieden wird.
b) Auch im Markenrecht ist es anerkannt, dass bei Rücknahme des Widerspruchs
im Beschwerdeverfahren die Sach- und Kostenentscheidungen des DPMA nach
§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos werden
und § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO analog anwendbar ist (vgl. BGH GRUR 1998, 818 –
Puma; BPatG 27 W (pat) 120/07 – Kostenfolgen bei Widerspruchsrücknahme; 27
W (pat) 85/07 – Kostenfolgen bei Widerspruchsrücknahme; 24 W (pat) 31/14 –
MEDISKIN/medi/mediven/medi WIN). Die vorliegend zu Gunsten der Inhaberin der
angegriffenen Marke ausgefallenen Entscheidungen des DPMA, die die Grundlage für die zwischen den Verfahrensbeteiligten Anfang November 2020 getroffene
Vorrechtsvereinbarung gewesen sind, sind daher schon aufgrund der Widerspruchsrücknahme kraft Gesetzes wirkungslos. Der von der Widersprechenden
begehrte deklaratorische Feststellungsbeschluss dient nur der Dokumentation.
c) Eine Beschränkung des Antragsrechts nach § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO auf Entscheidungen, in denen das DPMA die teilweise oder vollständige Löschung der
angegriffenen Marke angeordnet hat, kann weder dem Gesetzeswortlaut noch der
BGH-Entscheidung „Puma“ vom 2. April 1998 (GRUR 1998, 818 f.) entnommen
werden.
aa) Die im Zeitpunkt der „Puma“-Entscheidung des BGH geltende Vorschrift des
§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO sah den Ausspruch der Wirkungslosigkeit nur auf
Antrag des Beklagten bzw. des Inhabers der angegriffenen Marke vor. Dies wurde jedoch mit Wirkung ab dem 1. Juli 1998 vom Gesetzgeber dahingehend geändert, dass auch der klagenden Partei das Antragsrecht eingeräumt wurde (vgl.
Gesetz zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder (Kindesunterhaltsgesetz – KindUG) vom 6. April 1998, BGBl. I S. 666, 668; BT-Drucks.
13/7338 S. 33). Spätestens ab diesem Zeitpunkt kann der gesetzgeberische
Zweck der Feststellung der Wirkungslosigkeit von Urteilen nicht mehr nur darin
bestehen, die Gefahr von Zwangsvollstreckungen aus für vorläufig vollstreckbar
erklärten wirkungslosen Urteilen zu verhindern (s. aber Knoll in Ströbele/Hacker/
Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 82 Rdnr. 34).
bb) Nach dem Gesetzeswortlaut wird für das Antragsrecht beider Parteien auch
kein (besonderes) Rechtsschutzbedürfnis verlangt
(vgl. Musielak/Voit/Foerste,
ZPO, 17.Aufl., § 269 Rdnr. 14; Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, I 1
2, 3. Aufl., Rdnr. 384; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 269 Rdnr. 45).
aaa) Abgesehen davon, dass der Ausspruch der Wirkungslosigkeit nur die bereits
gesetzlich veränderte Rechtslage deklaratorisch wiedergibt, kann das Rechtsschutzbedürfnis eines Rechtsuchenden nur unter ganz besonderen Umständen
fehlen, z. B. wenn ein anderer prozessualer Weg gleich sicher, aber einfacher
oder kostengünstiger ist
(vgl. BGH JurBüro 2010, 326; Zöller/Greger, ZPO,
33. Aufl., Vor § 253 Rdnr. 18; Baumbach/Lauterbach/Anders, ZPO, 79. Aufl., Vor
§ 253 Rdnr. 33). Eine solche Fallgestaltung liegt erkennbar nicht vor, weil die gerichtliche Feststellung der Wirkungslosigkeit durch Beschluss schon den sichersten, einfachsten und kostengünstigsten, nämlich kostenlosen Weg darstellt.
bbb) Soweit zum Beleg für die Notwendigkeit eines Rechtsschutzbedürfnisses für
die Wirkungslosigkeitserklärung auf Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 41. Aufl., § 269
Rdnr. 20 Bezug genommen wird (Knoll a. a. O. Rdnr. 35 Fußnote 45), ist darauf
hinzuweisen, dass den dort angeführten Urteilen von 1972 (KG NJW 1972, 545)
und 1976 (OLG Düsseldorf FamRZ 1977, 130 ff.) noch die bis zum 30. Juni 1977
geltende Vorschrift des § 271 Abs. 3 Satz 3 ZPO zugrundelag, die wie die inhaltsgleiche Fassung der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Bestimmung des § 269
Abs. 3 Satz 3 ZPO nur ein Antragsrecht des Beklagten vorsah. In den beiden vorgenannten Entscheidungen ist angenommen worden, dass entgegen dem damaligen Gesetzeswortlaut auch dem Kläger in Ausnahmefällen das Antragsrecht zu
gewähren sei, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis vorliege. Diese Fallgestaltung unterscheidet sich deutlich von der vorliegenden, weil seit dem 1.Juli 1998 auch der
Kläger – ohne weitere Voraussetzungen – gesetzlich ausdrücklich dazu berechtigt
ist, die bloße Feststellung der bereits eingetretenen Wirkungslosigkeit zu beantragen.
ccc) Die weitere als Beleg angeführte Fundstelle Baumbach/Lauterbach/
Hartmann/Anders, ZPO, 79. Aufl., § 269 Rdnr. 45 (Knoll a. a. O. Rdnr. 35 Fußnote
45, dort Rdnr. 46 der Vorauflage), in der ohne nähere Begründung die Auffassung
vertreten wird, dass das Rechtsschutzinteresse im Rahmen des § 269 Abs. 4 ZPO
zu prüfen sei, bezieht sich offensichtlich nur auf die in § 269 Abs. 3 Satz 2 und 3
ZPO geregelten und vom Gericht zu prüfenden Kostentragungspflichten, nicht
aber auf den sich bereits aus dem Gesetz ergebenden deklaratorischen Feststellungsbeschluss der Wirkungslosigkeit.
d) Auch im Rahmen der analogen Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4
Satz 1 ZPO im Markenrecht bei Widerspruchsrücknahme darf es daher keinen
Unterschied machen, ob der Widerspruch zur Löschung der angegriffenen Marke
geführt hat oder ob er zurückgewiesen worden ist.
e) Diese Frage ist jedoch in der Rechtsprechung des BPatG umstritten.
aa) Einige Senate des BPatG, darunter auch der angerufene Senat mit der Begründung unter Ziffer II. 1. a) bis d), und ein Teil der Literatur vertreten die Auffassung, dass nach Rücknahme des Widerspruchs auf Antrag die Wirkungslosigkeit
durch Beschluss auszusprechen ist, unabhängig davon, ob in den Vorentscheidungen des DPMA die angegriffene Marke aufgrund des Widerspruchs gelöscht
oder der Widerspruch zurückgewiesen wurde (BPatG 29 W (pat) 86/10; 29 W (pat)
119/10; 29 W (pat) 109/10; 29 W (pat) 84/11; Fezer/Grabrucker a. a. O.; Kunz-
Hallstein, GRUR 2010, 760; BPatG 26 W (pat) 573/10; 27 W (pat) 557/16;
28 W (pat) 554/17, die drei letzten BPatG-Entscheidungen jeweils ohne nähere
Begründung).
bb) Nach der Ansicht des 27. Marken-Beschwerdesenats des BPatG in seiner
Entscheidung vom 2. November 2009 (27 W (pat) 55/09, GRUR 2010, 759, 760 -
flow) und derjenigen des 24. Marken-Beschwerdesenats in seinem Beschluss vom
21. Juli 2016 (24 W (pat) 31/14 – MEDISKIN/medi/mediven/medi WIN) erstrecken
sich die Rechtswirkungen des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur auf Entscheidungen,
die zu Änderungen der materiellen Rechtslage bzw. zur Änderung des materiellen
Bestandes der angegriffenen Marke geführt haben, weshalb sie jeweils den Antrag
auf Wirkungslosigkeitserklärung eines den Widerspruch zurückweisenden Amtsbeschlusses mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen
haben.
aaa) Soweit der 27. Senat seine Ansicht unter Bezugnahme auf Zöller/ Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., Vor § 300 Rdnr. 19 damit begründet, dass sich der Begriff der
Wirkungslosigkeit i. S. d. § 269 ZPO nach weitaus überwiegender Meinung nur auf
die Vollstreckbarkeit des vorangegangenen Urteils und dessen materielle, nicht
aber auch dessen formelle Rechtskraft beziehe, ist dem entgegenzuhalten, dass
sich diese Fundstelle mit wirkungslosen Urteilen infolge von Fehlerhaftigkeit befasst, wie z. B. bei Ausspruch einer gesetz- oder sittenwidrigen oder dem Recht
unbekannten Rechtsfolge bzw. Verurteilung einer nicht (mehr) existenten Partei zu
einer Leistung, nicht aber mit der Wirkungslosigkeit eines bereits ergangenen,
noch nicht rechtskräftigen Urteils infolge einer Klagerücknahme gemäß § 269
Abs. 3 Satz 1 ZPO. Außerdem kann seit der Einführung des Antragsrechts für die
klagende bzw. widersprechende Partei seit dem 1. Juli 1998 der gesetzgeberische
Zweck nicht mehr allein in der Verhinderung der Zwangsvollstreckung aus für vorläufig vollstreckbar erklärten wirkungslosen Urteilen gesehen werden. Da der
BGH-Entscheidung „Puma“ (GRUR 1998, 818 f.) noch die bis zum 30. Juni 1998
geltende Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zugrundelag, wonach die Wirkungslosigkeit nur auf Antrag des Beklagten ausgesprochen werden konnte,
kann sich der 27. Senat zur Begründung seiner Auffassung auch nicht auf diese
BGH-Entscheidung berufen.
bbb) Die Ansicht des 24. Senats, die Erklärung der Wirkungslosigkeit einer Entscheidung setze inhaltlich voraus, dass letztere auch rechtlich erhebliche formelle
oder materielle Wirkungen habe, weil sie sonst eine inhaltsleere Formalität wäre,
ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. Nach dem Wortlaut des § 269 Abs. 4 Satz 1
ZPO sieht der Gesetzgeber eine solche Einschränkung nicht vor, sondern überlässt es den Parteien, ob und für welchen Zweck sie die deklaratorische Feststellung der Wirkungslosigkeit benötigen. Soweit der 24. Senat anführt, dass die Wirkungsloserklärung eines widerspruchszurückweisenden Beschlusses der Markenstelle den Inhaber der angegriffenen Marke nicht daran hindere, diesen dennoch
in einen Verletzungsrechtsstreit einzuführen, ist dem entgegenzuhalten, dass in
einem solchen Fall der Widersprechende mit Hilfe des Wirkungslosigkeitsbeschlusses auf einfache und kostenlose Weise beweisen kann, dass dieser Zurückweisungsbeschluss keine Bestandskraft erlangt hat.
f) Wie bereits dargelegt, sieht das Gesetz eine Unterscheidung zwischen DPMA-
Beschlüssen, die eine Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs anordnen, und solchen, die den Widerspruch zurückweisen, nicht vor,
sondern verpflichtet im Fall der Rücknahme des Widerspruchs das Gericht bei
Antragstellung in jedem Fall zum Ausspruch der Wirkungslosigkeit.
2. Selbst wenn man aber ein Rechtsschutzbedürfnis für erforderlich hielte, würde
dem Antrag eines Widersprechenden auf Feststellung der Wirkungslosigkeit von
Amtsbeschlüssen, die Widersprüche zurückweisen, wie im vorliegenden Fall auch
das Rechtsschutzbedürfnis nicht fehlen.
Der Zweck eines Beschlusses nach § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO besteht darin, den
Rechtsschein wirkungsloser Entscheidungen zu beseitigen. An der Herbeiführung
dieser Rechtssicherheit hat auch ein Widersprechender, dessen Widersprüche
zurückgewiesen worden sind, ein schutzwürdiges Interesse. Denn in einem etwaigen Verletzungsklageverfahren lässt sich die Wirkungslosigkeit einer die
Verwechslungsgefahr verneinenden Entscheidung der Markenstelle des DPMA
einfacher und nachdrücklicher durch Vorlage eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses belegen. Dieser kann bei einer späteren Markenübertragung dem
Rechtsnachfolger ausgehändigt werden und damit auch für ihn Rechtssicherheit
schaffen (vgl. Fezer/Grabrucker a. a. O.; Kunz-Hallstein a. a. O.). An einer eindeutigen Rechtslage haben regelmäßig beide Verfahrensbeteiligte ein berechtigtes
Interesse.
III.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
IV.
1. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 574
Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO zugelassen, weil die Rechtsprechung der Marken-
Beschwerdesenate des BPatG zu der Frage, ob der einen Widerspruch zurückweisende Beschluss des DPMA nach Rücknahme des Widerspruchs auf Antrag
eines Verfahrensbeteiligten für wirkungslos zu erklären ist, uneinheitlich ist, und
die vorliegende Entscheidung vom Beschluss des 27. Marken-Beschwerdesenats
vom 2. November 2009 (27 W (pat) 55/09 = GRUR 2010, 759, 760 – flow) und
vom Beschluss des 24. Marken-Beschwerdesenats vom 21. Juli 2016 (24 W (pat)
31/14) abweicht, so dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die
Entscheidung des BGH erfordert.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch statthaft.
a) Der Senat ist sich bewusst, dass § 83 MarkenG auf den vorliegenden Beschluss mangels einer Entscheidung über eine Beschwerde nach § 66 MarkenG
nicht anwendbar ist.
b) Aus diesem Grund wird die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des
BPatG über die Wirkungsloserklärung von mit der Beschwerde angefochtenen
Beschlüssen des DPMA nach Rücknahme des Widerspruchs teilweise als nicht
statthaft angesehen (Knoll a. a. O. Rdnr. 36; a. A. BPatG 29 W (pat) 39/09 – Andernacher Geysir; 29 W (pat) 115/11 – Gegenstandswert im Widerspruchsverfahren = GRUR 2012, 1174; 27 W (pat) 109/11).
aa) Diese Rechtsauffassung war mit der Rechtslage im ZPO-Verfahren nach
bb) Allerdings eröffnet die seit dem 1. Januar 2002 geltende Fassung des § 574
Abs. 1 ZPO (Neuregelung des Beschwerderechts durch das Gesetz zur Reform
des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz – ZPO-RG) vom 27.7.2001, BGBl. I
S. 1887, 1902 f.) erstmals die Rechtsbeschwerde zum BGH auch im Bereich der
(selbständigen) Nebenentscheidungen. Der Gesetzgeber wollte durch die allgemeine Einführung einer Rechtsbeschwerde auch in diesen Verfahren den Zugang
zum BGH ermöglichen, um unterschiedliche Rechtsprechung, wie z. B. im Kostenrecht, zu vereinheitlichen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 69), oder Fragen grundsätzlicher Bedeutung zu klären, um eine bundeseinheitliche Rechtsprechung auch
zu Fragen in Nebenverfahren zu gewährleisten (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 116).
c) Deshalb ist die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde in kostenrechtlichen Verfahren vor dem BPatG inzwischen anerkannt (Knoll a. a. O. § 83 Rdnr. 9 ff.). Allerdings ist nach der Gesetzesbegründung die neue Rechtsbeschwerde nicht auf
Kostensachen beschränkt. Die uneinheitliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auf dem Gebiet des Kostenrechts führt der Gesetzgeber nur als wichtiges
Beispiel an (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Mit der neu eingeführten
Rechtsbeschwerde sollte die höchstrichterliche Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen im Bereich aller (selbständigen) Nebenentscheidungen ermöglicht werden
und nicht nur in Kostenfragen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 69).
d) Der Zugang zur Rechtsbeschwerde wird über die allgemeine Verweisung des
§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG auf die Vorschriften der ZPO eröffnet (BPatG 29 W
(pat) 39/09 – Andernacher Geysir; 29 W (pat) 115/11 – Gegenstandswert im Widerspruchsverfahren = GRUR 2012, 1174; 27 W (pat) 109/11, a. A. Knoll a. a. O.
§ 82 Rdnr. 103). Besonderheiten des markenrechtlichen Verfahrens vor dem
BPatG (§ 82 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz MarkenG) stehen dem nicht entgegen. Das
gilt auch für den Zulassungsvorbehalt des § 82 Abs. 2 MarkenG, wonach eine Anfechtung der Entscheidungen des BPatG nur stattfindet, soweit dieses Gesetz sie
zulässt. Denn eine solche Zulassung kann auch durch die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungsvorschriften erfolgen. Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber
vorgenommene Gleichstellung des BPatG mit den Oberlandesgerichten (vgl. amtliche Begründung zum Entwurf des 6. Überleitungsgesetzes zum Patentgesetz,
BlPMZ 1961, 140, 155 rechte Spalte; BGH GRUR 1986, 453, juris-Tz. 10) wäre
eine Äußerung des Gesetzgebers zu erwarten gewesen, wenn er trotz seiner
Verweisung auf die Vorschriften der ZPO die der Rechtsvereinheitlichung dienende Rechtsbeschwerde in (selbständigen) Nebenverfahren des BPatG hätte ausschließen wollen (vgl. auch BPatG 4 ZA (pat) 35/11 – Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren; 4 ZA (pat) 13/12 – Mitwirkender Rechtsanwalt III, bestätigt von BGH GRUR 2013, 430; Beschl. v. 21. Januar 2013 – X ZB 12/12). Sofern
der Zulassungsvorbehalt des § 82 Abs. 2 MarkenG aber tatsächlich eine abschließende und die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ausschließende Regelung
darstellen sollte (so Knoll a. a. O.), kann es sich angesichts der gesetzgeberischen
Intention, einen Gleichklang zu erzielen, nur um ein Redaktionsversehen bei der
Umsetzung der durch die ZPO-Reform ausgelösten Folgeänderungen handeln.
V.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben.
Diese kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung
des Rechts beruht.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Kortge
Kätker
Dr. von Hartz