Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 20.07.2004 – 24 W (pat) 307/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 300 85 020 6.70
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
My-Well
Die Wortmarke
ist für die Waren
„Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; pharmazeutische
Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke, soweit in Klasse
5 enthalten, Nahrungsergänzungsmittel für nicht-medizinische
Zwecke, soweit in Klasse 5 enthalten, diätetische Erzeugnisse für
medizinische Zwecke; Babykost.“
unter der Nummer 300 85 020 in das Register eingetragen worden.
Dagegen hat die Inhaberin der prioritätsälteren, für die Waren
„Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie
Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für
medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Desinfektionsmittel.“
eingetragenen Wortmarke 300 40 268
MIAVEL
Widerspruch erhoben.
Mit Beschluß vom 6. August 2003 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes,
den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, daß
mangels anderer Anhaltspunkte von normaler Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke auszugehen sei. Ferner könnten sich die Vergleichsmarken im
Bereich der Klasse 5 auf hochgradig ähnlichen bis identischen Waren begegnen.
Die übrigen Waren der angegriffenen Marke seien mit den Waren der Widerspruchsmarke hingegen nur ähnlich, einige seien wohl auch unähnlich. Darauf
komme es jedoch nicht an, da die angegriffene Marke selbst die strengen Anforderungen an den Markenabstand einhalte, die im Bereich der Warenidentität gälten.
In klanglicher Hinsicht wiesen die Vergleichsmarken zwar insoweit Ähnlichkeit auf,
als sie in den Anfangskonsonanten übereinstimmten und in den Schlußsilben ähnlich ausklängen. Die vorhandenen Unterschiede in den ersten Markenteilen reichten demgegenüber jedoch aus, um die Marken auseinander zu halten. Die beiden
ersten betonten Silben „MI-A-" in der Widerspruchsmarke mit der Abfolge von
hellem und dunklerem Vokal würden sich von dem lediglich aus einer Silbe bestehenden Eingangswortteil „My“ der angegriffenen Marke, dessen Vokal als Zwielaut
„ei“ gesprochen werde, im Klang sowie im Sprech- und Betonungsrhythmus deutlich abheben. In schriftbildlicher Hinsicht sei der notwendige Abstand zu der Widerspruchsmarke schon durch die in zwei Bestandteile getrennte Schreibweise
der angegriffenen Marke gewahrt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Nach ihrer Auffassung sind die gegenüberstehenden Marken verwechslungsfähig. Angesichts der
von der Markenstelle insoweit zutreffend festgestellten möglichen Warenidentität
halte die angegriffene Marke in klanglicher Hinsicht keinen hinreichenden Abstand
von der Widerspruchsmarke ein. In den Schlußsilben „-VEL“ und „-Well“ seien
keine klanglichen Unterschiede auszumachen, da das „v“ der Widerspruchsmarke
als „w“ gesprochen werde und die Verdopplung des „l“ den Sprechrhythmus der
angegriffenen Marke nicht verändere. Entgegen der Annahme der Markenstelle
sei für den Vokal „y“, zumal im maßgeblichen deutschen Sprachraum, neben der
englischen Aussprache „ei“ auch die Aussprache als „i“ oder „ü“ denkbar. Sofern
das „y“ in der angegriffenen Marke aber als „i“ wiedergegeben werde, sei
phonetisch der Unterschied zwischen den Marken kaum wahrnehmbar.
Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie schließt sich vollumfänglich der Begründung des angefochtenen Beschlusses
an. Ergänzend führt sie aus, daß im Hinblick auf die Durchsetzung der englischen
Sprache im Inland eine Aussprache des „y“ in dem Wortbestandteil „My“ als „i“
oder „ü“ ausgeschlossen werden könne. Abgesehen davon würde eine der englischen Sprache nicht mächtige Person die Silbe „My“ höchstens „Mü“, nicht aber
„Mi“ aussprechen. Ein ausreichender Klangabstand sei daher zwischen den beiden Marken gewahrt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg.
Auch nach Auffassung des Senats kann zwischen den beiden Marken eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen werden. Die Markenstelle hat daher den Widerspruch zu Recht
zurückgewiesen (§ 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG).
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Umstände
des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von den
Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert
der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den
genannten Faktoren (vgl EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr 22) „Sabèl/Puma“;
GRUR Int 2000, 899, 901 (Nr 40) „Marca/Adidas“; BGH GRUR 2002, 626, 627
„IMS“; GRUR 2004, 241 „GeDIOS“; GRUR 2004, 598 „Kleiner Feigling“).
Zwar erfordern die im vorliegenden Kollisionsfall vor allem zu berücksichtigenden
Umstände einer - als Fantasiewortbildung ohne erkennbar beschreibende Anklänge - durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke sowie der
nach der maßgeblichen Registerlage zumindest teilweise gegebenen Identität bzw
hochgradigen Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr die Anlegung eines strengen Maßstabs. Gleichwohl erachtet
der Senat die Ähnlichkeit der Vergleichsmarken in jeder Richtung für zu wenig
ausgeprägt, um selbst im Bereich der besonders kollisionsfördernden Warenidentität bzw -nähe eine beachtliche Verwechslungsgefahr annehmen zu können.
Im Schriftbild erweckt die angegriffene Marke „My-Well“ schon durch die Aufgliederung in zwei einzelne, mit Bindestrich verbundene Wörter einen von der widersprechenden Einwortmarke „MIAVEL“ deutlich andersartigen optischen Eindruck.
Hinzu kommt, daß sich die Wortmarken zudem noch durch die abweichende Figuration der Hälfte ihres Buchstabenbestandes unterscheiden. Eine schriftbildliche
Verwechslungsgefahr ist daher ernsthaft nicht zu besorgen.
Aber auch im klanglichen Gesamteindruck dominieren die Unterschiede im Vergleich zu den Gemeinsamkeiten noch in ausreichendem Maß, so daß im
Geschäftsverkehr entscheidungserhebliche Verwechslungen der Marken ebenfalls
nicht zu befürchten sind.
Bei der aus den beiden englischen Wörtern „My“ (Possessivpronomen = mein/e)
und „Well“ (Adverb = gut, wohl, recht, gesund; Substantiv = Brunnen, Quelle, Bad)
bestehenden jüngeren Marke „My-Well“ ist zu erwarten, daß sie von dem angesprochenen inländischen Publikum überwiegend entsprechend der englischen
Phonetik [maiwel] ausgesprochen werden wird. Im Hinblick auf die nicht unbeträchtliche Durchdringung des allgemeinen deutschen Sprachgebrauchs mit Anglizismen sowie der generell sehr weiten Verbreitung der englischen Sprache in
Deutschland, welche hier als erste Fremdsprache gelehrt wird, kann die Kenntnis
dieser beiden ausgesprochen einfachen und sehr geläufigen englischen Grundwörter selbst bei Personen mit nur rudimentären Englischkenntnissen in aller Regel vorausgesetzt werden.
Englisch ausgesprochen aber gestaltet sich die Phonetik des regelmäßig am Zeichenanfang stärker beachteten Eingangswortes „My“ in der angegriffenen Marke
mit dem klangvollen, einprägsamen Doppelvokal [ai] durchgreifend verschieden
von dem Klangeindruck der entsprechenden Anfangslautfolge „MI-A-“ in der Widerspruchsmarke mit der silbenmäßig getrennten Aufeinanderfolge des hellen Vokals [i] und des dunklen Vokals [a]. Allein die Übereinstimmung in dem nur
schwach anklingenden Anfangskonsonanten „M“ und die Ähnlichkeit in den phonetisch weitgehend gleichen, jedoch im hinteren Wortbereich meist weniger beachteten Auslautfolgen „-Well“ [wel] und „-VEL“ [wel] bzw [fel] kommen im klanglichen Gesamteindruck der Marken zu wenig zum Tragen, als daß hieraus in beachtlichem Umfang Markenverwechslungen infolge von Hörfehlern entstehen
könnten.
Soweit dennoch die jüngere Marke von einigen Verkehrsteilnehmern nicht als
englische Wortfolge erkannt, sondern als sonstige fantasievolle Begriffskombination aufgefaßt und nach den deutschen Sprachregeln [miwel] bzw [muewel] oder
[mifel] bzw [muefel] wiedergegeben werden sollte, läßt sich daraus im Ergebnis,
trotz der dann etwas größeren klanglichen Ähnlichkeit der Marken, eine entscheidungserhebliche Verwechslungsgefahr nicht herleiten. Denn zum einen ist nach
dem oben Gesagten eine derartige Aussprache ohnehin nur in einer eher geringen
Zahl von Fällen zu erwarten. Zum anderen unterscheiden sich die beiden Marken
gerade in den stärker beachteten Eingangswortbestandteilen gleichwohl noch
recht deutlich in den klangbestimmenden Vokalen, nämlich dem einzelnen hellen
Selbstlaut [i] bzw dem eher dunkel gefärbten Diphthong [ue] gegenüber der Aufeinanderfolge des hellen [i] und des dunklen [a]. Außerdem hebt sich die nur aus
zwei Silben bestehende, relativ kurze, aufgrund des Doppel-„l“ zumeist knapp gesprochene jüngere Marke in ihrem Sprech- und Betonungsrhythmus gut vernehmbar von der älteren dreisilbigen Marke ab, die insgesamt eine lang gedehnte, fließende Wortmelodie besitzt.
Nachdem andere Arten der Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken
ersichtlich nicht in Betracht kommen, mußte der gegen die Zurückweisung des
Widerspruchs gerichteten Beschwerde der Widersprechenden der Erfolg versagt
bleiben.
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs 1
und 4 MarkenG besteht keine Veranlassung.
Ströbele
Guth
Kirschneck
Bb/Ju