Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 27.07.2004 – 24 W (pat) 76/00

24. Senat

Zitiert von 6 Entscheidungen Zitiert 7 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 76/00 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 59 913.0

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die nachfolgend abgebildete Darstellung

ist als dreidimensionale Marke für die Waren

„Wasch- und Bleichmittel sowie sonstige Mittel für die Textilpflege;

Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Mittel für die Reinigung und Pflege von Geschirr; Seifen“

zur farbigen Eintragung in das Register angemeldet, wobei die Priorität der französischen Markenanmeldung 98/750052 vom 17. September 1998 in Anspruch

genommen wird. Der Anmeldung ist folgende Beschreibung beigefügt:

„- dreidimensionale Marke, bestehend aus einer zweischichtigen, quadratischen Tablette

- Farbe der Schichten: weiß mit grünen Sprenkeln, zartgrün“.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß einem dreidimensionalen Zeichen, das die Form der

Ware selbst darstelle, die erforderliche Unterscheidungskraft nur dann zugesprochen werden könne, wenn es sich um eine eigenartige und einprägsame Gestaltung handle, die das technisch und ästhetisch Notwendige erheblich übersteige.

Diesen Anforderungen genüge die angemeldete Marke nicht. Wasch- und Reinigungsmittel würden zunehmend nicht nur in flüssiger oder pulveriger Form, sondern auch in Form von Tabletten angeboten. Die Form eines Quaders mit abgerundeten Ecken sei insoweit eine typische Warenform. Die zweilagige Ausgestaltung weise lediglich darauf hin, daß die Tablette zwei Wirkstoffe enthalte, die in

aufeinanderfolgenden Phasen wirksam würden. Die Einfärbung der Schichten

stelle sich als gefällige Gestaltungsvariante dar. Form- und Farbgestaltung der

angemeldeten Marke hielten sich im Rahmen des auf dem vorliegenden Warengebiet Üblichen und könnten daher auch in ihrer Gesamtheit keinen Hinweis auf

die betriebliche Herkunft der Ware geben.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht

geltend, daß die angemeldete Warenform nicht durch die Art der Ware selbst bedingt sei und auch keine technische Funktion erfülle. An die darüber hinaus erforderliche Unterscheidungskraft könnten nur geringe Anforderungen gestellt werden,

denen die angemeldete Marke genüge. Auf dem Markt der Wasch- und Reinigungsmittel existiere eine Vielzahl von Produkten in Tablettenform. Die Produkte

seien aber jeweils unterschiedlich ausgestaltet und würden vom Verkehr insoweit

als Hinweis auf das hinter dem Produkt stehende Unternehmen aufgefaßt. Die

Farbgebung der angemeldeten Marke werde nicht als Hinweis auf eine bestimmte

Wirkungsweise verstanden. Denn eine vergleichbare Wirkung könne ohne weiteres auch durch eine andere Gestaltung verwirklicht werden. Im übrigen seien zahlreiche vergleichbare Marken vom Deutschen Patent- und Markenamt als schutzfähig angesehen worden.

Die Anmelderin beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

1. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, werden die von der Anmeldung erfaßten Waren seit einigen Jahren außer in flüssiger und pulveriger

Konsistenz auch in Form von Tabletten angeboten. Das angemeldete dreidimensionale Zeichen stellt insoweit die Form der beanspruchten Waren selbst

dar.

2. Ein Zeichen, das die Form der beanspruchten Ware darstellt, ist nach § 3

Abs. 1 MarkenG dem Markenschutz grundsätzlich zugänglich, sofern nicht einer der Ausschlußtatbestände des § 3 Abs. 2 MarkenG eingreift. Dies ist hier

nicht der Fall.

a) Soweit die Markenstelle erwogen hat, daß die beanspruchte Form durch die

Art der Ware selbst bedingt sein könnte (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), kann dem

nicht gefolgt werden. Wasch- und Reinigungsmitteltabletten sind in zahlreichen Formen denkbar und werden auch in unterschiedlichen Gestaltungen

angeboten. Bei dieser Sachlage läßt sich nicht feststellen, daß die konkret beanspruchte Form als solche durch die Art der vom Warenverzeichnis erfaßten

Waren bedingt ist.

b) Auch das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG greift im vorliegenden Fall nicht ein. Nach dieser Vorschrift sind dem Markenschutz nicht zugänglich Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung

des Europäischen Gerichtshofs setzt dieser Ausschlußtatbestand nicht

voraus, daß die konkrete angemeldete Form zwingend erforderlich ist, um

eine bestimmte technische Wirkung zu erreichen. Vielmehr reicht es aus, daß

die wesentlichen Formmerkmale technisch bedingt sind. Unerheblich ist insoweit, ob dieselbe technische Wirkung auch mit Hilfe einer anderen Formgestaltung verwirklicht werden könnte (EuGH GRUR 2002, 804, 809 Rn. 81 ff.

„Philips“).

Die angemeldete Marke weist die Form eines Quaders mit abgerundeten

Ecken auf. Diese Form ist als solche allerdings wesentlich technisch-funktionaler Natur. So sind etwa die Spülmittelkammern von Geschirrspülmaschinen

häufig in Form eines verschließbaren quaderförmigen Hohlraumes mit abgerundeten Ecken ausgebildet. Die angemeldete Warenform eignet sich daher in

besonderer Weise, den vorgegebenen Raum für das Spülmittel in optimaler

Weise auszunutzen.

Die angemeldete Marke erschöpft sich indessen nicht hierin. Sie weist über

die beanspruchte Warenform hinaus eine bestimmte farbliche Gestaltung auf,

die zwei Schichten, nämlich eine zartgrün gefärbte und eine weiße Schicht mit

grünen Sprenkeln erkennen läßt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Anmelderin bereits mit der entsprechenden Wiedergabe ihrer Marke in der Anmeldung und mit der Angabe, daß die Marke farbig mit den

genannten Farben eingetragen werden solle (vgl. Feld 5 der Anmeldung), eine

Beschränkung des Gegenstandes der Anmeldung auf die genannte

Farbstellung vorgenommen (vgl. BGH, Beschluß v. 29. April 2004, I ZB 26/02,

Umdr. S. 7 „Farbige Arzneimittelkapsel“). Im vorliegenden Fall kommt hinzu,

daß der Anmeldegegenstand auch durch die beigefügte Beschreibung auf die

konkrete farbliche Ausgestaltung beschränkt worden ist (vgl. hierzu BGH

GRUR 1957, 553, 556 „Tintenkuli“). Diese konkrete farbliche Ausgestaltung

folgt, soweit ersichtlich, keinen technischen Vorgaben. Die angemeldete

Marke betrifft daher kein Zeichen, das ausschließlich (oder wesentlich) aus

einer (technisch bedingten) Form besteht.

3. Die Anmeldung scheitert jedoch – wie die Markenstelle zu Recht angenommen hat – an dem Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

a) Unterscheidungskraft in diesem Sinne setzt nach der Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs voraus, daß die Marke geeignet ist, die Ware, für

welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2003, 514, 517 Rn. 40

„Linde, Winward u. Rado“; GRUR 2004, 428, 431 Rn. 48 „Henkel“). Dabei

dürfen von Rechts wegen an die Unterscheidungskraft von Marken, welche

die Form der Ware selbst darstellen, keine höheren Anforderungen gestellt

werden als bei herkömmlichen Markenformen, wie z.B. Wort- oder Bildmarken

(EuGH GRUR 2003, 514, 517 Rn. 46 „Linde, Winward u. Rado“; vgl. auch

EuG GRUR Int. 2003, 944, 946 Rn. 32 „Zigarrenform/Goldbarren“; GRUR Int.

2003, 462, 464 Rn. 38 „Kühlergrill“). Dessen unbeschadet hat der Europäische

Gerichtshof mehrfach darauf hingewiesen, daß die Form einer Ware vom Verkehr in der Regel nicht als Herkunftshinweis aufgefaßt wird (vgl. EuGH GRUR

2003, 514, 517 Rn. 48 i.V.m. Rn. 32-35 „Linde, Winward u. Rado“; GRUR

2004, 428, 431 Rn. 52 „Henkel“; MarkenR 2004, 224, 229 Rn. 38 „Waschmitteltabs“; MarkenR 2004, 231, 236 Rn. 36 „Quadratische Waschmitteltabs“).

Auch der Bundesgerichtshof betont, daß der Verkehr in der Form einer Ware

regelmäßig nur einen Hinweis auf die ästhetische oder funktionelle Gestaltung

der Ware, nicht aber auf ihre betriebliche Herkunft sieht (BGH GRUR 2003,

332, 334 „Abschlußstück“; GRUR 2003, 712, 714 „Goldbarren“). Dasselbe gilt

– ebenso wie für Farben an sich (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 Rn. 65

„Libertel“; Urteil v. 24. Juni 2004, C-49/02, Rn. 38 f. „Farben Blau und Gelb“;

BGH GRUR 2004, 151, 154 „Farbmarkenverletzung I“; GRUR 2004, 154, 155

„Farbmarkenverletzung II“) – auch für die farbliche Gestaltung, in der eine

Warenform geschützt werden soll (EuGH MarkenR 2004, 224, 229 Rn. 38

„Waschmitteltabs“; MarkenR 2004, 231, 236 Rn. 36

„Quadratische

Waschmitteltabs“).

Demnach kann zwar nicht gefordert werden, daß die Marke eine besondere

Originalität aufweist oder sonst eigenartig ist (vgl. BGH GRUR 2001, 56, 58 –

"Likörflasche"). Andererseits kann die Schutzfähigkeit einer aus der Form der

Ware, aus einer Farbe oder aus einer farblich ausgestalteten Warenform bestehenden Marke aber auch nicht losgelöst von dem wettbewerblichen Umfeld

beurteilt werden, in dem sie nach Maßgabe des Warenverzeichnisses eingesetzt werden soll. Die beanspruchte Marke muß sich vielmehr erheblich von

diesem Umfeld absetzen, damit ihr die erforderliche Herkunftskennzeichnungsfunktion zugesprochen werden kann (EuGH GRUR 2004, 428, 431

Rn. 49 „Henkel“; MarkenR 2004, 224, 229 Rn. 39 „Waschmitteltabs“; MarkenR

2004, 231, 236 Rn. 37 „Quadratische Waschmitteltabs“). Weist dieses Umfeld

bereits eine große Vielfalt an Formen und Farben auf, in die sich die angemeldete Marke ohne weiteres einfügt, so ist die Unterscheidungskraft zu verneinen (vgl. BGH GRUR 2001, 416, 417 „OMEGA“; GRUR 2001, 418, 420

„Montre“), sofern sich nicht (ausnahmsweise) feststellen läßt, daß der Verkehr

die Produkte der verschiedenen Hersteller auf dem betreffenden Warengebiet

anhand der Form und/oder Farbe voneinander unterscheidet (vgl. hierzu auch

BGH GRUR 2004, 329, 330 „Käse in Blütenform“; Beschl. v. 29. April 2004,

I ZB 26/02, Umdr. S. 9 f. „Farbige Arzneimittelkapsel“).

b) Nach diesen Grundsätzen kann nicht angenommen werden, daß die angemeldete Marke die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist. Ihrer Form

nach stellt die angemeldete Marke einen Quader mit quadratischem Grundriß

und abgerundeten Ecken dar. Diese Form ist – wie bereits unter 2b) ausgeführt – weitgehend technisch bedingt und liegt auch sonst im Rahmen der auf

dem vorliegenden Warengebiet der Wasch- und Reinigungsmitteltabletten

gängigen Grundformen. Die dargestellte Warenform kann daher als solche die

erforderliche Unterscheidungskraft der Marke nicht begründen.

Die farbliche Gestaltung der Marke läßt zwei Schichten erkennen. Wie die

Markenstelle zutreffend ausgeführt und belegt hat, werden auf dem vorliegenden Warengebiet vielfach sogenannte 2-Phasen-Tabs mit entsprechenden

Farbschichten angeboten. Insoweit wird dem Verkehr lediglich die Vorstellung

vermittelt, daß die Tablette zwei Wirkstoffe enthält, die in aufeinanderfolgenden Phasen wirksam werden.

Auch die konkrete Farbstellung der Schichten (zartgrün und weiß mit grünen

Sprenkeln) vermag die Schutzfähigkeit der Marke nicht zu begründen. Unbehelflich ist insoweit der – in der Sache, soweit ersichtlich, zutreffende – Hinweis der Anmelderin, daß die Farbgebung nicht technisch bedingt ist. Denn

wäre dies der Fall, so müßte in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG bereits die Markenfähigkeit der angemeldeten Marke verneint

werden. Es kann aber nicht umgekehrt von der gegebenen Markenfähigkeit

auf das Vorliegen der erforderlichen Unterscheidungskraft geschlossen werden (EuGH MarkenR 2004, 224, 228 Rn. 32 „Waschmitteltabs“; MarkenR

2004, 231, 236 Rn. 30 „Quadratische Waschmitteltabs“).

Nach der Behauptung der Anmelderin ordnet der Verkehr auf dem vorliegenden Warengebiet die Tablettenprodukte aufgrund ihrer Farbgestaltung einem

bestimmten Hersteller zu. Ihr Vorbringen läßt jedoch nicht erkennen, worauf

sich diese Annahme stützt (vgl. hierzu BGH GRUR 2004, 506, 509 „Transformatorengehäuse“). Der Senat kann dem auch nicht aus eigener Erkenntnis

beitreten. Hiergegen spricht bereits der Umstand, daß die Anmelderin in

sieben weiteren Verfahren vor dem Senat (24 W (pat) 73/00; 24 W (pat) 74/00;

24 W (pat) 82/00) Schutz für Tabletten mit anderen Farbstellungen begehrt.

Darüber hinaus hat die Anmelderin selbst vorgetragen, daß auf dem

vorliegenden Warengebiet der Wasch- und Reinigungsmittel eine große

Vielfalt von Tablettenprodukten angeboten wird. Beispiele hierfür sind auch

dem Erstbeschluß der Markenstelle beigefügt. Bei dieser Sachlage

widerspricht es der Lebenserfahrung, daß der Verkehr die Farbstellung einem

bestimmten Unternehmen zuordnet. Vielmehr ist anzunehmen, daß der

Verkehr die farbliche Ausgestaltung der beanspruchten Produktform nur als

solche zur Kenntnis nimmt, ohne damit einen Hinweis auf die betriebliche

Herkunft der Waren zu verbinden (vgl. BGH, Beschl. v. 29. April 2004,

I ZB 26/02, Umdr. S. 10 „Farbige Arzneimittelkapsel“). Insoweit gilt hier nichts

anderes als für Farben im allgemeinen (vgl. hierzu EuGH GRUR 2003, 604,

608 Rn. 65 „Libertel“; Urteil v. 24. Juni 2004, C-49/02, Rn. 38 f. „Farben Blau

und Gelb“).

c) Die angemeldete dreidimensionale Marke stellt sich nach alledem als eine

weitgehend technisch bedingte Warengrundform in einer farblichen Ausgestaltung dar, die teils technisch-funktionale Eigenschaften der Ware andeutet

und sich im übrigen in das gegebene wettbewerbliche Umfeld einfügt. Insoweit

besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Verkehr in der angemeldeten Marke

einen individuellen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen kann. Die Unterscheidungskraft ist daher zu verneinen.

4. Die von der Anmelderin angeführten anderweitigen Markeneintragungen

betreffen andere Tablettengestaltungen. Sie sind für das vorliegende Verfahren unbeachtlich (vgl. BGH Bl. f. PMZ 1998, 248, 249 „Today“).

Ströbele

Kirschneck

Hacker

Ju