Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 04.08.2004 – 26 W (pat) 132/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 132/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 36 104.1
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie der Richter Kraft und Reker 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
„Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete“
angemeldete Wortmarke
LORCH LINIE PRESTIGE
zurückgewiesen, weil sie ausschließlich aus beschreibenden freihaltungsbedürftigen Angaben bestehe. „LORCH“ sei der Name einer Weinbaugemeinde mit sechs
Einzellagen im Rheingau und als solche eine nach dem geltenden Weinrecht zulässige geografische Herkunftsbezeichnung für Wein. Deshalb sei sie zur allgemeinen Verwendung freizuhalten. „LINIE PRESTIGE“ sei geeignet, als Hinweis
auf eine (Produkt)-Linie hochwertiger Weine zu dienen. Zwar könne es sein, dass
der Verkehr darin in erster Linie einen Hinweis auf eine hochwertige Ausstattung
und nur mittelbar einen Hinweis auf die Qualität des Weines selbst sehe. Jedoch
liege es nahe, von einer hochwertigen Ausstattung auf die Qualität des Weines
selbst zu schließen. Auch eine solche nicht weinspezifische Qualitätsangabe wie
„LINIE PRESTIGE“ sei freizuhalten, auch wenn sie nicht zu den nach dem geltenden Weinbezeichnungsrecht ausdrücklich erlaubten Bezeichnungen gehöre, weil
ihre Verwendung im Rahmen von Marken zulässig sein könne. Insgesamt stelle
die angemeldete Marke nur einen rein beschreibenden Hinweis auf einen hochwertigen Wein aus der Gemeinde Lorch dar, wobei sich die schlagwortartig
knappe Ausdrucksweise im Rahmen der üblichen Werbesprache bewege.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht,
bei der angemeldeten Marke handele es sich nicht um eine unmittelbar warenbeschreibende Angabe, weil sie sprachunüblich gebildet sei und aus ihr erst aufgrund einer gedanklichen Schlussfolgerung eine Bezeichnung für einen hochwertigen Wein aus dem Weinbauort Lorch erkennbar werde. Sie stelle insgesamt einen eigenständigen, phantasievollen Gesamtbegriff dar, der in der deutschen
Sprache bisher nicht verwendet werde und deshalb nicht freihaltungsbedürftig sei.
Eine etwaige Beeinträchtigung der Mitbewerber könne über § 23 Nr. 2 MarkenG
verhindert werden. Aus einem Urteil des BGH vom 20. Oktober1999 (WRP 2000,
628 ff) sei mittelbar zu entnehmen, dass die angemeldete Bezeichnung als Marke
schutzfähig sei. Zwar habe der BGH in dieser Entscheidung nur die Markenfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung festgestellt und zur Eintragungsfähigkeit nach
§ 8 MarkenG nicht ausdrücklich Stellung bezogen. Da es sich bei der Frage der
Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke um eine reine Rechtsfrage handele,
habe der BGH die Schutzunfähigkeit der Marke aber selbst feststellen können.
Daraus, dass er dies nicht getan habe, sei zu schließen, dass er von deren
Schutzfähigkeit ausgegangen sei. Die Anmelderin stellt den Antrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. Hilfsweise beantragt sie, der Beschwerde unter Zugrundelegung der Waren „Qualitätsweine aus Lorch sowie weinhaltige Getränke aus vorgenannten Weinen“ stattzugeben.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet. Der Eintragung der
angemeldeten Wortfolge als Marke steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG entgegen, da sie ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr
zur Bezeichnung der geografischen Herkunft und der Beschaffenheit der beanspruchten Ware dienen können.
Mit dem Ausschluss solcher Angaben vom Markenschutz verfolgt der Gesetzgeber das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Angaben, die die Waren bzw
Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die Angaben, aus denen die
Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der
Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt vielmehr, wie sich schon aus dem
Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Angaben zu diesem Zweck verwendet
werden können (EuGH Mitt 2004, 28, 29 – Doublemint – in Bezug auf die § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entsprechende Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der
Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke).
Die als Marke angemeldeten Angaben können zur Beschreibung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete dienen. Der Markenbestandteil „Lorch“ ist, wie
die Markenstelle in den angegriffenen Beschlüssen bereits zutreffend festgestellt
hat, der Name einer Weinbaugemeinde im Rheingau. Dies stellt auch die Anmelderin nicht in Abrede. Bei diesem Markenbestandteil handelt es sich damit um
eine Angabe, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren dienen
kann. Der weitere Markenbestandteil „LINIE PRESTIGE“ stellt eine Angabe dar,
die zur Bezeichnung einer Produktlinie – auch kurz als „Linie“ bezeichnet – dienen
kann, die aufgrund ihrer besonderen Qualität oder Ausstattung oder aufgrund sonstiger Umstände ein besonderes Prestige aufweist. Es handelt sich damit i.S.d. § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG um eine Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung einer hohen Weinqualitätsstufe und damit zur Beschaffenheit eines Weines und/oder seiner Ausstattung in Form einer besonderen Flaschen-, Etiketten- oder anderen
Verpackungsform dienen kann. Die angemeldete Marke besteht somit aus der
Kombination dreier für sich gesehen warenbeschreibender und somit schutzunfähiger Wörter.
Eine Marke, die sich aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat
selbst einen die Merkmale dieser Waren beschreibenden Charakter, es sei denn,
dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen
Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren
einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer
Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht,
und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (EuGH MarkenR 2004,
111, 115, Nr. 41 - BIOMILD).
Die Wortfolge „LORCH LINIE PRESTIGE“ ist weder, was die Art der Verbindung
ihrer Einzelbestandteile angeht, noch im Hinblick auf die ihr zu entnehmende Gesamtaussage ungewöhnlich, sondern ebenso beschreibend wie die Summe der
einzelnen Wörter, aus denen sie gebildet ist. Sie bezeichnet in sprachüblicher
Weise einen Wein aus der Gemeinde Lorch, der einer besonders prestigeträchtigen (Produkt-)Linie zuzurechnen ist. Der Aussagegehalt der angemeldeten Marke
geht über diesen unmittelbar und ohne gedankliche Schritte sofort verständlichen,
rein warenbeschreibenden Inhalt nicht hinaus. Insbesondere ist ein schutzbegründender Überschuss in der Aussage oder der Form der angemeldeten Marke nicht
feststellbar. Die angemeldete Bezeichnung ist deshalb zur Verwendung durch die
Allgemeinheit freizuhalten.
Die von der Anmelderin vertretene gegenteilige Auffassung findet auch in dem von
ihr zitierten BGH-Urteil vom 20. Oktober1999 (aaO) keine Stütze, weil dieses Urteil
weder unmittelbar noch mittelbar Aussagen zur Schutzfähigkeit der angemeldeten
Bezeichnung enthält. Aber selbst dann, wenn in dem zitierten BGH-Urteil solche
Aussagen enthalten gewesen wären, stünden ihr die späteren eindeutigen Klarstellungen zum Umfang des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
in der EuGH-Entscheidung „BIOMILD“ (aaO) entgegen. Iü vermag auch der Hinweis der Anmelderin auf die Vorschrift des § 23 Nr 2 MarkenG nichts am Ergebnis
zu ändern. Den Intentionen, den dort enthaltenen Rechtsgedanken zur Rechtfertigung einer großzügigeren Eintragungspraxis heranzuziehen, hat der EuGH bereits
in der „Chiemsee“-Entscheidung (GRUR 1999, 723, 726, Rn 28) eine klare Absage erteilt.
Auch der Hilfsantrag der Anmelderin kann das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG nicht ausräumen. Abgesehen davon, dass die insoweit vorgenommene, als Einschränkung bezeichnete Änderung des Warenverzeichnisses teilweise, nämlich in Bezug auf „weinhaltige Getränke aus vorgenannten Weinen“,
gegenüber der Ware „Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete“ eine unzulässige
Erweiterung darstellt, ändert das hilfsweise zur Entscheidung gestellte Warenverzeichnis auch nichts daran, dass die angemeldete Wortfolge auch für diese Waren
weiterhin als Angabe über die geografische Herkunft und die Qualitätsstufe dienen
kann und deshalb dem Markenschutz nicht zugänglich ist.
Angesichts des an der angemeldeten Marke bestehenden Freihaltungsbedürfnisses kann die Frage, ob ihrer Eintragung weitere Schutzhindernisse entgegenstehen, dahingestellt bleiben.
Albert
Kraft
Reker
Bb