Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 04.08.2004 – 26 W (pat) 132/01

26. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 132/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 36 104.1

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie der Richter Kraft und Reker 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für

„Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete“

angemeldete Wortmarke

LORCH LINIE PRESTIGE

zurückgewiesen, weil sie ausschließlich aus beschreibenden freihaltungsbedürftigen Angaben bestehe. „LORCH“ sei der Name einer Weinbaugemeinde mit sechs

Einzellagen im Rheingau und als solche eine nach dem geltenden Weinrecht zulässige geografische Herkunftsbezeichnung für Wein. Deshalb sei sie zur allgemeinen Verwendung freizuhalten. „LINIE PRESTIGE“ sei geeignet, als Hinweis

auf eine (Produkt)-Linie hochwertiger Weine zu dienen. Zwar könne es sein, dass

der Verkehr darin in erster Linie einen Hinweis auf eine hochwertige Ausstattung

und nur mittelbar einen Hinweis auf die Qualität des Weines selbst sehe. Jedoch

liege es nahe, von einer hochwertigen Ausstattung auf die Qualität des Weines

selbst zu schließen. Auch eine solche nicht weinspezifische Qualitätsangabe wie

„LINIE PRESTIGE“ sei freizuhalten, auch wenn sie nicht zu den nach dem geltenden Weinbezeichnungsrecht ausdrücklich erlaubten Bezeichnungen gehöre, weil

ihre Verwendung im Rahmen von Marken zulässig sein könne. Insgesamt stelle

die angemeldete Marke nur einen rein beschreibenden Hinweis auf einen hochwertigen Wein aus der Gemeinde Lorch dar, wobei sich die schlagwortartig

knappe Ausdrucksweise im Rahmen der üblichen Werbesprache bewege.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht,

bei der angemeldeten Marke handele es sich nicht um eine unmittelbar warenbeschreibende Angabe, weil sie sprachunüblich gebildet sei und aus ihr erst aufgrund einer gedanklichen Schlussfolgerung eine Bezeichnung für einen hochwertigen Wein aus dem Weinbauort Lorch erkennbar werde. Sie stelle insgesamt einen eigenständigen, phantasievollen Gesamtbegriff dar, der in der deutschen

Sprache bisher nicht verwendet werde und deshalb nicht freihaltungsbedürftig sei.

Eine etwaige Beeinträchtigung der Mitbewerber könne über § 23 Nr. 2 MarkenG

verhindert werden. Aus einem Urteil des BGH vom 20. Oktober1999 (WRP 2000,

628 ff) sei mittelbar zu entnehmen, dass die angemeldete Bezeichnung als Marke

schutzfähig sei. Zwar habe der BGH in dieser Entscheidung nur die Markenfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung festgestellt und zur Eintragungsfähigkeit nach

§ 8 MarkenG nicht ausdrücklich Stellung bezogen. Da es sich bei der Frage der

Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke um eine reine Rechtsfrage handele,

habe der BGH die Schutzunfähigkeit der Marke aber selbst feststellen können.

Daraus, dass er dies nicht getan habe, sei zu schließen, dass er von deren

Schutzfähigkeit ausgegangen sei. Die Anmelderin stellt den Antrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. Hilfsweise beantragt sie, der Beschwerde unter Zugrundelegung der Waren „Qualitätsweine aus Lorch sowie weinhaltige Getränke aus vorgenannten Weinen“ stattzugeben.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet. Der Eintragung der

angemeldeten Wortfolge als Marke steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG entgegen, da sie ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr

zur Bezeichnung der geografischen Herkunft und der Beschaffenheit der beanspruchten Ware dienen können.

Mit dem Ausschluss solcher Angaben vom Markenschutz verfolgt der Gesetzgeber das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Angaben, die die Waren bzw

Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die Angaben, aus denen die

Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der

Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt vielmehr, wie sich schon aus dem

Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Angaben zu diesem Zweck verwendet

werden können (EuGH Mitt 2004, 28, 29 – Doublemint – in Bezug auf die § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entsprechende Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der

Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke).

Die als Marke angemeldeten Angaben können zur Beschreibung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete dienen. Der Markenbestandteil „Lorch“ ist, wie

die Markenstelle in den angegriffenen Beschlüssen bereits zutreffend festgestellt

hat, der Name einer Weinbaugemeinde im Rheingau. Dies stellt auch die Anmelderin nicht in Abrede. Bei diesem Markenbestandteil handelt es sich damit um

eine Angabe, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren dienen

kann. Der weitere Markenbestandteil „LINIE PRESTIGE“ stellt eine Angabe dar,

die zur Bezeichnung einer Produktlinie – auch kurz als „Linie“ bezeichnet – dienen

kann, die aufgrund ihrer besonderen Qualität oder Ausstattung oder aufgrund sonstiger Umstände ein besonderes Prestige aufweist. Es handelt sich damit i.S.d. § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG um eine Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung einer hohen Weinqualitätsstufe und damit zur Beschaffenheit eines Weines und/oder seiner Ausstattung in Form einer besonderen Flaschen-, Etiketten- oder anderen

Verpackungsform dienen kann. Die angemeldete Marke besteht somit aus der

Kombination dreier für sich gesehen warenbeschreibender und somit schutzunfähiger Wörter.

Eine Marke, die sich aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat

selbst einen die Merkmale dieser Waren beschreibenden Charakter, es sei denn,

dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen

Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren

einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer

Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht,

und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (EuGH MarkenR 2004,

111, 115, Nr. 41 - BIOMILD).

Die Wortfolge „LORCH LINIE PRESTIGE“ ist weder, was die Art der Verbindung

ihrer Einzelbestandteile angeht, noch im Hinblick auf die ihr zu entnehmende Gesamtaussage ungewöhnlich, sondern ebenso beschreibend wie die Summe der

einzelnen Wörter, aus denen sie gebildet ist. Sie bezeichnet in sprachüblicher

Weise einen Wein aus der Gemeinde Lorch, der einer besonders prestigeträchtigen (Produkt-)Linie zuzurechnen ist. Der Aussagegehalt der angemeldeten Marke

geht über diesen unmittelbar und ohne gedankliche Schritte sofort verständlichen,

rein warenbeschreibenden Inhalt nicht hinaus. Insbesondere ist ein schutzbegründender Überschuss in der Aussage oder der Form der angemeldeten Marke nicht

feststellbar. Die angemeldete Bezeichnung ist deshalb zur Verwendung durch die

Allgemeinheit freizuhalten.

Die von der Anmelderin vertretene gegenteilige Auffassung findet auch in dem von

ihr zitierten BGH-Urteil vom 20. Oktober1999 (aaO) keine Stütze, weil dieses Urteil

weder unmittelbar noch mittelbar Aussagen zur Schutzfähigkeit der angemeldeten

Bezeichnung enthält. Aber selbst dann, wenn in dem zitierten BGH-Urteil solche

Aussagen enthalten gewesen wären, stünden ihr die späteren eindeutigen Klarstellungen zum Umfang des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

in der EuGH-Entscheidung „BIOMILD“ (aaO) entgegen. Iü vermag auch der Hinweis der Anmelderin auf die Vorschrift des § 23 Nr 2 MarkenG nichts am Ergebnis

zu ändern. Den Intentionen, den dort enthaltenen Rechtsgedanken zur Rechtfertigung einer großzügigeren Eintragungspraxis heranzuziehen, hat der EuGH bereits

in der „Chiemsee“-Entscheidung (GRUR 1999, 723, 726, Rn 28) eine klare Absage erteilt.

Auch der Hilfsantrag der Anmelderin kann das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG nicht ausräumen. Abgesehen davon, dass die insoweit vorgenommene, als Einschränkung bezeichnete Änderung des Warenverzeichnisses teilweise, nämlich in Bezug auf „weinhaltige Getränke aus vorgenannten Weinen“,

gegenüber der Ware „Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete“ eine unzulässige

Erweiterung darstellt, ändert das hilfsweise zur Entscheidung gestellte Warenverzeichnis auch nichts daran, dass die angemeldete Wortfolge auch für diese Waren

weiterhin als Angabe über die geografische Herkunft und die Qualitätsstufe dienen

kann und deshalb dem Markenschutz nicht zugänglich ist.

Angesichts des an der angemeldeten Marke bestehenden Freihaltungsbedürfnisses kann die Frage, ob ihrer Eintragung weitere Schutzhindernisse entgegenstehen, dahingestellt bleiben.

Albert

Kraft

Reker

Bb