Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 04.08.2004 – 32 W (pat) 336/02

32. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 336/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 74 543.2

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

4. August 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 – vom 5. August 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen "Sportliche Aktivitäten; Verpflegung und Beherbergung

von Gästen" zurückgewiesen wurde.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Anmeldung der Wortmarke

OTTER-ZENTRUM

für die Dienstleistungen "Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin; Verpflegung; Beherbergung von Gästen". Soweit diese Dienstleistungen betroffen sind, hat der Senat in seinem Beschluss vom 17. Januar 2001 (32 W (pat) 256/00) eine die Anmeldung für diese

Dienstleistungen zurückweisende Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Juli 2000 ohne Sachentscheidung aufgehoben.

Gegen die erneute Zurückweisung der Marke mit Beschluss vom 5. August 2002

für die eingangs bezeichneten Dienstleistungen richtet sich die Beschwerde des

Anmelders.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache zum Teil Erfolg.

1. Der Senat kann für keine der beanspruchten Dienstleistungen feststellen, dass

der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu

werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann

einer Wortmarke kein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch

sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr

– auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als

solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – Individuelle). Die Dienstleistungen richten sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Die Marke "OTTER-ZENTRUM" enthält für diese Dienstleistungen

keinen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt, den diese Verkehrskreise der

Marke entnehmen könnten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass noch maßgebliche Kreise sie "OTTER-ZENTRUM" als Kennzeichen eines ganz bestimmten Anbieters sehen werden.

2.a) Soweit

Sportliche Aktivitäten; Verpflegung und Beherbergung von Gästen

beansprucht werden, steht der Eintragung der Marke auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Es ist nicht feststellbar, dass "OT-

TER-ZENTRUM" für diese Dienstleistungen eine Angabe ist, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale dieser beanspruchten Dienstleistungen dienen kann. Sportliche Aktivitäten werden – soweit

feststellbar – mit Ottern nicht durchgeführt. Ebenfalls gibt es keine Anhaltspunkte

dafür, dass die Verpflegung und Beherbergung von Gästen ein dienstleistungsspezifisches Merkmal eines Otter-Zentrums ist. Tatsachen, die eine Tendenz in

diese Richtung belegen könnten, waren ebenfalls nicht auffindbar.

b. Soweit die Marke in des für

Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin; Unterhaltung;

kulturelle Aktivitäten

beansprucht wird, steht der Eintragung der Marke das Schutzhindernis des § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

aa. Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin

Der Begriff "ZENTRUM" in Verbindung mit einem Begriff aus der Tierwelt bezeichnet

ein Kompetenzzentrum

(z.B.

Igelzentrum Zürich

– www.tierschutz.de/9.6.2004). Merkmal eines solchen Zentrums kann es sein, dass dort

tiermedizinische Leistungen erbracht oder Informationen hierzu bereitgehalten

werden.

bb. Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten

Bei diesen Dienstleistungen bezeichnet "OTTER-ZENTRUM" dessen Bestimmung

im Sinne der vorgenannten Vorschrift.

c. Das Schutzhindernis ist auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwunden.

Dies wäre nur dann der Fall, wenn mehr als die Hälfte der Verbraucher das Zeichen einem ganz bestimmten Anbieter zuordnet. Der erforderliche Durchsetzungsgrad muss mindestens 50 % betragen (vgl. BGH GRUR 2003, 1040 – Kinder). Ein

solcher Durchsetzungsgrad wurde nicht erreicht, da der Anmelder nicht belegen

konnte, dass 50 % der angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise der Bundesrepublik Deutschland die Marke dem Anmelder zuordnen.

Winkler

Viereck

Sekretaruk