Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 09.08.2004 – 11 W (pat) 384/03
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 384/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 42 07 292
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 9. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-
Ing. Dellinger sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph.D./M.I.T.
Cambridge, und Dipl.-Ing. Schmitz 10.99
beschlossen:
Das Patent 42 07 292 wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Die unter Inanspruchnahme der Inneren Priorität G 91 09 120.9 vom 24. Juli 1991
am 7. März 1992 beim Deutschen Patentamt eingereichte Anmeldung, die am
28. Januar 1993 offengelegt wurde, hat zum Patent 42 07 292 mit der Bezeichnung "Aktenvernichter" geführt, dessen Erteilung am 26. Juni 2003 veröffentlicht
worden ist.
Gegen das Patent ist am 24. September 2003 Einspruch erhoben worden. Der
Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des Patents sei nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein
Fachmann ihn ausführen könne, und er beruhe darüber hinaus nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Am 15. März 2004, hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen. Sie
ist damit nicht mehr am Verfahren beteiligt.
Mit Verfügung des Senats vom 25. Mai 2004 wurde der Patentinhaberin anheim
gegeben, sich dennoch auf den Einspruch zu äußern, da gegen die Zulässigkeit
des zurückgenommenen Einspruchs keine Bedenken bestünden und deshalb das
Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen sei. Dabei sei zu
berücksichtigen, dass im Einspruch eine im Prüfungsverfahren noch nicht berücksichtigte Druckschrift genannt worden ist, die dem Patentgegenstand näher
kommen dürfte als das vom Patentamt entgegengehaltene Material und welche
dem Fachmann den Weg zur Erfindung weisen könne.
Daraufhin bittet die Patentinhaberin um Entscheidung nach Aktenlage.
Patentanspruch 1 lautet gemäß Patentschrift:
1. Aktenvernichter mit einem, Informationsträger wie Papier
oder papierähnliches Material zerkleinernden Schneid- oder
Reißwerk und einem dieses über ein Getriebe antreibenden
Asynchronmotor, dadurch gekennzeichnet, dass der Asynchronmotor ein polumschaltbarer Einphasen-2/4-Polmotor mit einem
Motorkondensator ist, welcher dem Motor mindestens im Reversierbetrieb zum Erhöhen seines Anfangsdrehmomentes zugeschaltet ist, dessen Ständerwicklungen (11, 16) so gestaltet sind,
dass sein Drehmoment mit steigender Polzahl wächst.
Wegen der Unteransprüche 2 bis 11 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II
In dem gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG fortzusetzenden Einspruchsverfahren ist
gemäß § 147 Abs. 3 PatG durch den Technischen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
Der frist- und formgerecht erhobene sowie hinreichend substantiierte Einspruch
ist gem. § 59 Abs. 1 PatG zulässig.
Der Einspruch führt aus den nachfolgend dargelegten Gründen zum Widerruf des
Patents.
Die Erfindung betrifft einen Aktenvernichter. Ihr liegt das technische Problem (die
Aufgabe) zugrunde, die Drehzahl ohne Schaltgetriebe umschaltbar zu gestalten, in
allen Lastfällen einen Dauerbetrieb zu ermöglichen und die maximal zur Verfügung stehende Leistung auszuschöpfen.
Die Lösung dieser Aufgabe wird in einem Aktenvernichter nach Anspruch 1
gesehen.
Im Erteilungs- und Einspruchsverfahren sind u.a. nachfolgende Dokumente genannt worden:
D1 CH 655 866 A5
D2 DE 32 08 676 A1
Als Fachmann ist hier ein Diplom-Ingenieur mit wenigstens Fachhochschulabschluss in der Elektrotechnik, Studienrichtung elektrische Maschinen- und Antriebstechnik anzusehen, der über hinreichende Berufserfahrung in der Auslegung
von Antrieben von Zerkleinerungsmaschinen, insbesondere Aktenvernichtern verfügt.
Für einen solchen Fachmann ist die Erfindung im Patent so deutlich und vollständig offenbart, dass sie ausführbar ist; denn er weiß grundsätzlich, wie Kondensatoren je nach ihrem Zweck (Anlaufkondensator, Betriebskondensator, Hilfskondensator, Zusatzkondensator) an Elektromotoren anzuschalten sind.
Der aus dem ursprünglichen Anspruch 1 und 3 entstandene erteilte Anspruch 1 ist
ebenso wie die weiteren auf die ursprünglichen Ansprüche zurückzuführenden
Ansprüche 2 bis 11 zulässig.
Die Neuheit des gewerblich anwendbaren Aktenvernichters gemäß Anspruch 1
kann dahinstehen, denn es fehlt der Erfindung jedenfalls die zu fordernde erfinderische Tätigkeit.
Als nächstkommenden Stand der Technik sieht der Fachmann
in der
DE 32 08 676 A1 [D4] einen dort als Reißwolf bezeichneten Aktenvernichter.
Dieser besitzt eine Papierbogen (S. 15, Z. 6) also Informationsträger wie Papier
oder papierähnliches Material zerkleinernde Schneideinheit 15, demnach ein
Schneidwerk. Der bekannte Aktenvernichter verfügt auch über ein Getriebe
(Drehzahluntersetzungsgetriebe 17) und einen zum Antrieb vorgesehenen Motor
16. Gemäß den Figuren 5 und 7 ist der Motor als Einphasenasynchronmotor mit
einem Motorkondensator (Kapazität 31, 31a, 31b) ausgeführt, wobei der Kondensator dem Motor im Reversierbetrieb zum Erhöhen seines Anfangsdrehmomentes
(S. 17 unten, S. 22 unten) zugeschaltet ist. Der Motor 16 gemäß der D4 besitzt
zwei Ständerwicklungen, nämlich eine Hauptwicklung 26 und eine Hilfswicklung
27, wobei letztere mehr Windungen aufweist. Es fehlt dort eine weitere, zuschaltbare Antriebswicklung, somit ist der Motor 17 der D4 nicht polumschaltbar im
Sinne des Streitpatents, doch gewährleistet die höhere Windungszahl der im
Reversierbetrieb wirksamen Antriebswicklung, nämlich der Hilfswicklung 27 wie
beim Streitpatent ein gegenüber dem Vorwärtsbetrieb weiter erhöhtes Drehmoment.
Demzufolge unterscheidet sich der Aktenvernichter des Anspruchs 1 des Streitpatents von dem aus der D4 bekannten Stand der Technik durch einen polumschaltbaren 2/4-Polmotor, dessen Ständerwicklungen so geschaltet sind, dass
sein Drehmoment mit steigender Polzahl wächst.
Polumschaltbare Asynchronmotoren in Ausführungen mit Polpaaren unterschiedlicher Anzahl sind dem Fachmann hinlänglich bekannt. In der Praxis kommen diese
zwar überwiegend als Drehstrommotoren zum Einsatz, doch sind derartige
Motoren auch für den einphasigen Betrieb am 230 V Wechselstromnetz bekannt
und gebräuchlich.
In der CH 655 866 A5 [D1] findet ein polumschaltbarer 2/4-Asynchronmotor in
einem Aktenvernichter Verwendung, dessen Ständerwicklungen so geschaltet
sind, dass das Drehmoment mit steigender Polzahl wächst (S. 3, linke Spalte,
Z. 45 – 53). Zwar ist jene Erfindung im Ausführungsbeispiel mit einem Drei-
Phasen-Drehstrom-Motor dargestellt. Doch geht die dem Fachmann an die Hand
gegebene Lehre der D1 über das Ausführungsbeispiel hinaus; denn in Anspruch 1
der D1
ist
lediglich ein Antriebsmotor mit einer parallel zuschaltbaren
Ständerwicklung vorgegeben. In der Beschreibung findet der Fachmann zudem
auch den Hinweis auf einen einfachen Wechselstrom-Motor (wenn auch für einen
Zwei-Phasen-Wechselstrom) mit einer zuschaltbaren zweiten Antriebswicklung
(S. 3, Linke Spalte, Z. 31 – 35).
Dem auf dem einschlägigen Gebiet tätigen Fachmann ist hinreichend bekannt,
dass dort, wo Aktenvernichter regelmäßig eingesetzt werden, nämlich in Büroräumen, oft nur Ein-Phasen-Wechselstrom zur Verfügung steht. Um die Forderung zu
erfüllen, einen Aktenvernichter auch für einen solchen einphasigen Betrieb
anzubieten, bedarf es eines geeigneten Motors. Gerade deshalb fasst er die
Lehren der D1 und der D4 zusammen und erkennt, dass bei einem Aktenvernichter, der im Ein-Phasen-Wechselstromnetz einsetzbar ist, wie er ihn aus der D4
kennt, in naheliegender Weise alternativ auch ein Asynchronmotor einsetzbar ist,
der statt einer höheren Windungszahl der im Reversierbetrieb wirksamen Antriebswicklung der D4 eine parallel zuschaltbare, zweite Antriebswicklung wie bei
der D1 aufweist, also einen 2/4-Polmotor für einphasigen Betrieb darstellt. Mit der
D1 als Vorbild ist für den Fachmann das Vorsehen eines polumschaltbaren 2/4-
Polmotors als Einphasen-Asynchronmotor eine dem Vorschlag der D4 äquivalente
Lösung und damit naheliegend. Erfinderischer Tätigkeit bedarf es dazu nicht.
Mangels erfinderischer Tätigkeit kann der erteilte Anspruch 1 somit keinen
Bestand haben.
Die weiteren Ansprüche 2 bis 11, die besondere Ausgestaltungen des Aktenvernichters nach Anspruch 1 zum Inhalt haben, sind vom Anspruch 1 abhängig und
teilen dessen Schicksal.
Nach alledem kann das Patent nicht bestehen bleiben.
Dellinger
v. Zglinitzki
Skribanowitz
Schmitz
Hu