Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 09.08.2004 – 30 W (pat) 115/04
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 115/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 300 83 511 10.99
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterin Hartlieb und des Richters Schramm
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Februar 2004 ist wirkungslos, soweit durch ihn die Löschung der angegriffenen Marke 300 83 511
aufgrund der Widersprüche aus den Marken 2 049 728, 2 099 327
und 2 106 585 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 19. Februar 2004 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG der angegriffenen Marke 300 83 511 mit den Widerspruchsmarken
2 049 728, 2 099 327 und 2 106 585 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende die Widersprüche
aus den og Marken zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher
auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt
aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,
60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Dr. Buchetmann
Hartlieb
Schramm
Hu