Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 09.08.2004 – 30 W (pat) 218/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 218/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die angegriffene Marke 399 65 690

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgereichts in der

Sitzung vom 9. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie des Richters Schramm und der Richterin Winter

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 14. August 2002 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 399 65 690

aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 106 415 angeordnet

worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 14. August 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1

Nr. 2 MarkenG der angegriffenen Marke 399 65 690 mit der Widerspruchsmarke

2 106 415 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke

angeordnet.

Gegen diese Entscheidung hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch

aus der og Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher

auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten

teilweisen Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser

Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung

des Amtsermittlungsgrundsatzes

von Amts wegen

(vgl dazu auch

Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Buchetmann

Schramm

Winter

Hu