Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 09.08.2004 – 30 W (pat) 218/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 218/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die angegriffene Marke 399 65 690
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgereichts in der
Sitzung vom 9. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie des Richters Schramm und der Richterin Winter
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 14. August 2002 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 399 65 690
aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 106 415 angeordnet
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 14. August 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1
Nr. 2 MarkenG der angegriffenen Marke 399 65 690 mit der Widerspruchsmarke
2 106 415 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke
angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch
aus der og Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher
auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten
teilweisen Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser
Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung
des Amtsermittlungsgrundsatzes
von Amts wegen
(vgl dazu auch
Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Buchetmann
Schramm
Winter
Hu