Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 09.08.2004 – 30 W (pat) 52/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 52/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 300 69 911.5

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 9. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Dezember 2002 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 300 69 911

aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 41 050 angeordnet

worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2

MarkenG der angegriffenen Marke 300 69 911 mit der Widerspruchsmarke

395 41 050 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Gegen diese Entscheidung hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Markeninhaber beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der

Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus

der Marke 395 41 050 zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher

auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten teilweisen Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des

Amtermittlungsgrundsatzes von Amts wegen

(vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Hu