Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 09.08.2004 – 30 W (pat) 66/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 66/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 399 85 090 10.99

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 9. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 20. November 2002 ist wirkungslos,

soweit die

teilweise Löschung der angegriffenen Marke

399 85 090 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 515 418

angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 20. November 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des

Deutschen Patent- und Markenamts – teilweise - Verwechslungsgefahr im Sinne

von § 9 Abs 1 Nr. 2 MarkenG der angegriffenen Marke 399 85 090 mit der

Widerspruchsmarke 515 418

festgestellt und die

teilweise Löschung der

angegriffenen Marke angeordnet.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch

aus der og Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher

auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten

teilweisen Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser

Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung

des Amtermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Hu