Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 09.08.2004 – 30 W (pat) 66/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 66/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 399 85 090 10.99
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 20. November 2002 ist wirkungslos,
soweit die
teilweise Löschung der angegriffenen Marke
399 85 090 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 515 418
angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 20. November 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des
Deutschen Patent- und Markenamts – teilweise - Verwechslungsgefahr im Sinne
von § 9 Abs 1 Nr. 2 MarkenG der angegriffenen Marke 399 85 090 mit der
Widerspruchsmarke 515 418
festgestellt und die
teilweise Löschung der
angegriffenen Marke angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch
aus der og Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher
auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten
teilweisen Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser
Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung
des Amtermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu