Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 10.08.2004 – 24 W (pat) 249/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 249/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die international registrierte Marke 714 747
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 11 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. Mai 2003 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die unter der Nummer 717 747 international registrierte Wortmarke
DIE SONNE DES WINTERS
beansprucht in Deutschland Schutz für verschiedene Waren und Dienstleistungen
der Klassen 11, 19 und 37.
Mit Beschluß vom 6. Mai 2003 hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 11 IR des Deutschen Patent- und Markenamts der
IR-Marke den Schutz in Deutschland wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG, Art 6 quinquies B Nr 2, 1. Alt PVÜ) verweigert. Der um
Schutz nachsuchenden Wortfolge "DIE SONNE DES WINTERS" sei lediglich zu
entnehmen, daß die so bezeichneten Waren und Dienstleistungen, die alle auf
dem Gebiet der Heizungstechnik angesiedelt seien, dazu dienten, im Winter die
wärmende Funktion der Sonne zu ersetzen. Im Hinblick darauf, daß auf dem betroffenen Waren- und Dienstleistungsbereich der Vergleich mit der Wärmewirkung
der Sonne häufig anzutreffen sei, wie die Internet-Seiten in der Anlage des Beschlusses belegten, werde die vorliegend gewählte sprachliche Formulierung von
den angesprochenen Verkehrskreisen nur als ausschließlich produkt- oder dienstleistungsbezogene Sachinformation und nicht als markenmäßiger betrieblicher
Herkunftshinweis aufgefaßt werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Nach ihrer Ansicht
entbehrt die Wortfolge "DIE SONNE DES WINTERS" jedenfalls in bezug auf die
Waren und Dienstleistungen, für welche die IR-Marke nach der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Beschränkung noch Schutz beanspruche, nicht jeglicher Unterscheidungskraft. An die Unterscheidungskraft von Werbeslogans seien
keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen. Auch hier
genüge jede noch so geringe Unterscheidungskraft. Dabei dürften auch einfachen
Aussagen nicht von vornherein die Produktidentifikation abgesprochen werden.
Die vorliegende Wortfolge sei keine bloße Anpreisung, sondern ein kurzer, origineller, prägnanter Slogan ohne direkten Bezug zu den Waren und Dienstleistungen, der fast poetische Anklänge wecke und mehrere Interpretationen zuließe sowie zum Nachdenken hinsichtlich seiner Bedeutung in bezug auf die Waren und
Dienstleistungen anrege. Da Heizungen nicht nur im Winter eingesetzt würden
und die Sonne das ganze Jahr über scheine, liege eine durchaus originelle Kombination vor. Der von der Markenstelle belegte Gebrauch der Begriffe "Sonne, Wärme" und "Winter" ließe nicht auf eine Verwendung bzw die Werbeüblichkeit des
konkret schutzsuchenden Spruches schließen. Nachdem der Slogan die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibe, bestehe an
ihm auch kein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.
Im Beschwerdeverfahren beschränkt die Markeninhaberin das Verzeichnis der
Waren und Dienstleistungen der IR-Marke 714 747 auf folgende Fassung:
"11
Installations de chauffage, installations de chauffage central,
installations de calorifères à eau chaude, chauffages muraux, chauffages au sol, dispositifs de chauffage associés à
revêtements muraux, dispositifs de chauffage associés à des
revêtements de sol, fourneaux, poêles en faïence, cheminées en faïence ainsi qu'accessoires pour ceux-ci non compris dans d'autres classes; tous produits indiqués à l'exception des installations solaires de chauffage et des installations solaires de calorifères à eau chaude ainsi que leurs pièces.
19 Carreaux de faïence, carreaux de céramique, carreaux de
faïence et de céramique munis de creux pour placer des dispositifs de chauffage, revêtements muraux et de sol non métalliques destinés à la construction, murs avec revêtements
muraux, notamment murs munis de carreaux de faïence ou
de céramique, murs munis de dispositifs de chauffage, sols
avec revêtements de sol, notamment sols munis de revêtements en carreaux de faïence ou de céramique, sols munis
de dispositifs de chauffage (non compris dans d'autres classes).
Installation et réparation d'installations de chauffage, d'installations de chauffage central, d'installations de calorifères à
eau chaude, de chauffages muraux, de chauffages au sol, de
dispositifs de chauffage associés à des revêtements muraux,
de dispositifs de chauffage associés à des revêtements de
sol; montage et réparation de fourneaux, de poêles en
faïence, de cheminées de chauffage et de cheminées en
faïence; tous services indiqués à l'exception des installations,
réparation et montage des installations solaires de chauffage
et des installations solaires de calorifères à eau chaude."
Die Markeninhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats
fehlt der IR-Marke für die Waren und Dienstleistungen in ihrer jetzt noch beanspruchten eingeschränkten Fassung weder die erforderliche Unterscheidungskraft
noch handelt es sich bei ihr um eine beschreibende freihaltebedürftige Angabe
(§ 8 Abs 2 Nr 1 u 2 MarkenG, Art 6 quinquies B Nr 2, 1. u 2. Alt PVÜ). Die Schutzverweigerung durch die Markenstelle nach §§ 37 Abs 1, 113 Abs 2 MarkenG, Art 5
Abs 1 MMA kann daher keinen Bestand haben.
Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschriften ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl ua BGH
GRUR 2001, 1150 "LOOK"; GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"). Denn die Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 924 (Nr 28)
"Canon"; GRUR 2003, 604, 608 (Nr 62) "Libertel"). Von fehlender Unterscheidungskraft ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen,
wenn einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es
sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl ua BGH GRUR 2001, 1042 "REICH UND
SCHOEN"; GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; GRUR 2003, 1050 "Cityservice").
Diese Kriterien sind auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von sloganartigen Wortfolgen heranzuziehen, ohne daß unterschiedliche Anforderungen
an die Unterscheidungskraft von Wortfolgen gegenüber anderen Wortmarken gerechtfertigt sind. Denn bei einer Marke schließen sich die Identifizierungsfunktion
und die Werbewirkung nicht gegenseitig aus (vgl BGH GRUR 2000, 321, 322 "Radio von hier"; GRUR 2000, 720, 722 "Unter Uns"). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb in der Regel nur bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Indizien für die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können hingegen Kürze, eine gewisse Originalität und
Prägnanz einer Wortfolge, sowie insbesondere die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage sein. Ein selbstständig kennzeichnender
Bestandteil oder ein fantasievoller Überschuß sind nicht Voraussetzung der Unterscheidungseignung einer Wortfolge (vgl BGH GRUR 2000, 323 "Partner with the
Best"; GRUR 2000, 321, 322 "Radio von hier"). Ausgehend von diesen Beurteilungskriterien kann der IR-Marke für die fraglichen Waren und Dienstleistungen
nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
Zwar weckt der Spruch "DIE SONNE DES WINTERS" im Zusammenhang mit den
noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Heizungs-
und Warmwassereinrichtungen bei den angesprochenen Verkehrsteilnehmern
durchaus sachbezogene Vorstellungen von Sonne und Wärme im (meist) kalten
Winter und läßt ua auch eine dahingehende Werbeaussage erkennen, daß die so
beworbenen Heizungen, Öfen etc, einschließlich ihrer baulichen Elemente und Zubehörteile sowie die diesbezüglichen Installations-, und Reparaturdienstleistungen
darauf ausgerichtet sind, die wärmende Funktion der Sonne im Winter zu ersetzen. Besonders naheliegend ist eine solche Interpretation in bezug auf die vom
Registerschutz der IR-Marke auch umfaßten Kachelöfen und Wandheizungen, da
diese wie die Markenstelle durch einschlägige Fundstellen im Internet belegt hat,
eine ähnliche Wärmestrahlung wie die Sonne abgeben. Allerdings ist ein derartiger beschreibender Sinngehalt in dem Spruch nicht unmittelbar und unmißverständlich, sondern lediglich mittelbar andeutend, in einem übertragenen Sinn zum
Ausdruck gebracht. Anders als bei den meisten der von der Markenstelle angeführten Werbe- bzw Sachinformationen, die den fraglichen Sachverhalt wesentlich
genauer und klarer beschreiben (zB "Der Kachelofen ist Untersuchungen zufolge
die einzige Heizquelle, die eine ähnliche Wärmestrahlung abgibt wie die Sonne.";
"Unsere über 50-jährige Erfahrung im Bereich Öfen mit Holzfeuerung garantiert
Ihnen, im Winter quasi die Sonne im Wohnzimmer zu haben."; "Sonnenwärme für
kalte Tage ... Kachelöfen schenken uns die behagliche Strahlungswärme der Sonne, die uns in der kalten Jahreszeit fehlt."; "Ein Kachelofen gibt die Wärme ab, wie
die Sonne ihr Licht."; vgl Bl 22/25 der Amtsakten), bedarf es bei dem Spruch "DIE
SONNE DES WINTERS" vielmehr erst einiger Überlegungen und weiterer Gedankenschritte, um zu einer sachbezogenen Aussage im dargelegten Sinn zu gelangen. Das gilt umso mehr, als der entsprechende Begriff "Wintersonne" (vgl Duden,
Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl, Bd 10, S 4528) eine eher
matte und schwache Sonnenleistung bezeichnet, die gerade keine besondere
Wärmewirkung entwickelt. Ein solchermaßen interpretationsbedürftiger, eine beschreibende Bedeutung nur indirekt suggerierender Aussagegehalt vermag die
Annahme fehlender Unterscheidungskraft grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (vgl
BGH GRUR 2000, 323, 324 "Partner with the Best"; GRUR 2001, 162, 163 "RA-
TIONAL SOFTWARE CORPORATION"; GRUR 2002, 816, 817 "Bonus II"). Auf
den Schutz hinsichtlich derjenigen Waren und Dienstleistungen, nämlich Solaranlagen, solarbetriebene Heizungs- und Warmwassereinrichtungen sowie darauf
ausgerichtete Installations-, Reparatur- und Montageleistungen, für welche eine
unmittelbar beschreibende Aussage des Spruchs "DIE SONNE DES WINTERS"
naheliegend erscheint, da insoweit die Sonne des Winters direkt für Heizzwecke
genutzt wird, hat die Markeninhaberin im Beschwerdeverfahren verzichtet.
Weiterhin handelt es sich bei der schutzsuchenden Wortfolge auch nicht um eine
allgemein gängige Redewendung oder um einen sonst in der Werbung gebräuchlichen Spruch, der vom Verkehr stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel hinsichtlich der Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem
bestimmten Unternehmen verstanden wird. Die von der Markenstelle dem angefochtenen Beschluß angefügten Verwendungsbeispiele von werblichen bzw beschreibenden Text-Passagen bezüglich einer der Sonnenstrahlung vergleichbaren
Strahlungswärme von Kachelöfen und Wandheizungen (vgl oben) weichen sowohl
in ihrer sprachlichen Form als auch in ihrem Aussagegehalt durchweg von dem
vorliegenden Spruch ab. Sie können daher nicht als Beleg für einen in der Werbung üblichen Slogan dienen. Auch unter Berücksichtigung des dem Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft zugrundeliegenden Allgemeininteresses,
die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbssystems nicht durch die
Monopolisierung von Marken zu gefährden, die nicht ihre Hauptfunktion erfüllen,
dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, (vgl EuGH GRUR 2003, 604, 607
(Nr 51, 54 ff) "Libertel"; EuGH WRP 2004, 722, 727 (Nr 46-48) "Henkel-Geschirrspülmittel-Tablette"; BPatG GRUR 2004, 333, 334 "ZEIG DER WELT DEIN
SCHÖNSTES LÄCHELN"), kann die erforderliche Unterscheidungseignung der
IR-Marke nicht verneint werden. So ist nicht festzustellen, daß eine Monopolisierung der Marke "DIE SONNE DES WINTERS" in bezug auf die verbliebenen Waren und Dienstleistungen wesentliche Interessen der Allgemeinheit beeinträchtigen könnte.
Dem Schutz der IR-Marke steht in Deutschland schließlich auch nicht das Schutzhindernis einer beschreibenden freihaltebedürftigen Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG, Art 6 quinquies B Nr 2, 2. Alt PVÜ entgegen, da nach den obigen Ausführungen in der Wortfolge "DIE SONNE DES WINTERS" keine unmittelbar beschreibende Sachaussage enthalten ist, die auf bestimmte Eigenschaften oder
sonstige Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen selbst Bezug nimmt.
Ströbele
Guth
Kirschneck
Pü