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BPatG Urteil vom 11.08.2004 – 4 Ni 36/03

4. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 11. August 2004 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

betreffend das europäische Patent 0482 015

(DE 590 05 214) 9.72

hat der 4.Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 11. August 2004 unter Mitwirkung des Richters

Müllner als Vorsitzender, der Richter Dipl.-Ing. Küstner, Dipl.-Ing. Bork, Dipl.-Ing.

Bülskämper und Engels für Recht erkannt:

1. Das europäische Patent 0 482 015 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages

vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 482 015 (Streitpatent), das

am 20. Juni 1990 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 39 22 506 vom 8. Juli 1989 angemeldet worden ist. Das in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlichte Streitpatent hat nach Ablauf der europäischen

Einspruchsfrist Rechtkraft erlangt. Es wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 590 05 214 geführt und trägt den Titel „Insassen-Sicherheitssystem für Fahrzeuge“. Das Patent umfasst 15 Ansprüche, von denen Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat:

„Insassen-Sicherheitssystem für Fahrzeuge, insbesondere

Rückhaltesystem, wie Airbag, Gurtstraffer usw., mit mindestens einem eine Ansprechzeit aufweisenden Auslösesensor (1), einer Recheneinheit (2) und einer Zündendstufe (5)

zur Aktivierung des Sicherheitssystems,

gekennzeichnet durch

eine von der Recheneinheit (2) steuerbare Sperrschaltung (21), die erst nach Ablauf einer Verriegelungs-Freigabezeit (tv) die Zündendstufe entriegelt, wobei die Verriegelungs-

Freigabezeit (tv) kleiner als die Ansprechzeit (ta) des Auslösesensors (1) ist.

Wegen der auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 15 wird

auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Die Klägerin beabsichtigt, das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig erklären zu

lassen. Die Offenbarung des Streitpatents sei mangelhaft, weil offen bleibe, wann

die Ansprechzeit des Auslösesensors beginne. Außerdem legt sie ein Verständnis

des angegriffenen Insassen-Sicherheitssystems für Fahrzeuge zugrunde, wonach

die Ansprechzeit des Auslösesensors und die Verriegelungs-Freigabezeit der

Sperrschaltung bei etwa gleichzeitigem Beginn parallel ablaufen. Durch die streitpatentgemäße Bedingung, dass die Verriegelungs-Freigabezeit tv kleiner als die

Ansprechzeit ta sein soll, treffe der Zündimpuls immer auf eine geprüfte und entriegelte Zündendstufe. Eine andere Interpretation des Streitgegenstandes sei vor

dem Hintergrund der Gesamtoffenbarung nicht möglich. Bei diesem Verständnis

fehle dem Streitgegenstand die nötige Neuheit bzw beruhe er nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Zum Stand der Technik beruft sie sich auf zwölf Druckschriften.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent EP 0482 015 B1 mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem

Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent für bestandsfähig. Unter Berufung auf die Gesamtoffenbarung versteht sie ihre Erfindung derart, dass die Ansprechzeit ta des Auslösesensors und die Verriegelungs-

Freigabezeit tv der Sperrschaltung nacheinander ablaufen müssen. Ein anderes

Verständnis schließt sie in der mündlichen Verhandlung kategorisch aus. Die

streitpatentgemäße Zeitbedingung, dass die Verriegelungs-Freigabezeit tv kleiner

als die Ansprechzeit ta sein muss, besage lediglich, dass die Zündung des Sicherheitssystems bei vorliegender Auslöseentscheidung so schnell wie möglich stattfinden müsse. Ein so verstandener Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber

dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruhe auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage, mit der die in Art II § 6 Abs 1 Nr 1 und 2 IntPatÜG, Art 138

Abs 1 lit a EPÜ iVm Artikel 54 Abs 1, 2 und Art 56 sowie Art 138 Abs 1 lit a und b

EPÜ vorgesehenen Nichtigkeitsgründe der unzureichenden Offenbarung und der

mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht werden, ist begründet.

1. Das Streitpatent betrifft ein Insassen-Sicherheitssystem für Fahrzeuge, insbesondere ein Rückhaltesystem, wie Airbag, Gurtstraffer usw., nach der Gattung des

Patentanspruchs 1. Gemäß der Patentbeschreibung sind bei derartigen Systemen

Fehlauslösungen unbedingt zu vermeiden, da diese große Gefahren mit sich bringen. Zwei wesentliche Kriterien, die in den genannten elektronischen Rückhaltesystemen zu Fehlauslösungen führen können, sind nicht definierte Hardware-Zustände während des Ein- und Ausschaltens oder Störungen in der Recheneinheit,

die eine Zündendstufe des Sicherheitssystems ansteuert. Nach dem Stand der

Technik ist eine Zündeinrichtung für Schutzvorrichtungen in Fahrzeugen bekannt,

welche erst nach Übertragung eines Entriegelungssignals zeitverzugslos zu einer

Freigabe der Zündeinrichtung führt und so eine ungewollte Zündauslösung sicher

verhindert.

Vor diesem Hintergrund formuliert die Streitpatentschrift die Aufgabe und Vorteile

der Erfindung darin, dass demgegenüber eine von der Recheneinheit angesteuerte Sperrschaltung eine Verriegelung der Zündendstufe vornimmt und dadurch eine

Fehlauslösung vermieden wird. Wörtlich heißt es in der Patentschrift weiter “Die

Sperrschaltung entriegelt erst nach Ablauf einer vorgebbaren Verriegelungs-Freigabezeit die Zündendstufe, wobei die Verriegelungs-Freigabezeit kleiner als die

Ansprechzeit des Auslösesensors ist“ (Sp 2, Z 13-17).

Sodann heißt es, dass für eine sichere Schutzfunktion insbesondere erforderlich

sei, dass nach Aufintegrierung und dem Ablauf der Ansprechzeit des Auslösesensors „der vom Auslösesensor kommende Auslöseimpuls der entriegelten Zündendstufe zugeleitet wird, damit eine Systemaktivierung erfolgen kann. Mithin muss

bis zu diesem Zeitpunkt die erfindungsgemäße Verriegelungs-Freigabezeit bereits

abgelaufen sein“ (Sp 2, Z 35 -40). Dies ermögliche den vorliegenden Zustand des

Sicherheitssystems auf seinen korrekten Betriebszustand zu untersuchen, insbesondere zu prüfen, ob sich die elektronischen Baueinheiten des Auslösesensors

und der Recheneinheit jeweils im korrekten Zustand befänden (Sp 2, Z 41-48). Im

Normalbetrieb sei somit aufgrund der Sperrschaltung eine dauernde Verriegelung

der Zündendstufe gegeben, „die erst dann, wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt

eine gewollte Auslösung des Insassen-Sicherheitssystem erfolgen soll, so frühzeitig aufgehoben wird, dass bis zum eigentlichen Zündzeitpunkt die Zeitverzögerung

(Verriegelungs-Freigabezeit) abgelaufen ist“ (Sp 2, Z 48-56). Durch die erfindungsgemäße zeitverzögerte Freigabe sei noch für eine gewisse Zeitspanne ein

„rettendes Eingreifen“ möglich (Sp 3, Z 1-3).

2. Das Patent konnte keinen Bestand haben und war für nichtig zu erklären, weil

das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein

Fachmann sie ausführen kann. Die Erfindung muss im Patent so deutlich offenbart

sein, dass für die von einer Patenterteilung Betroffenen eindeutig erkennbar ist,

welche Erfindung mit einem Patent- oder Gebrauchsmuster unter Schutz gestellt

ist (BGH, GRUR 1972, 80 - Trioxan). Nach gefestigter BGH-Rechtsprechung muss

eine Erfindung deshalb eindeutig identifizierbar sein. Eine eindeutige Identifizierung ist vorliegend nicht möglich, denn für die im Patentanspruch 1 offengelassene Frage, wann die Recheneinheit 2 die Verriegelungs-Freigabezeit (tv) in Gang

setzt und - demzufolge - ob die Ansprechzeit (ta) und die Verriegelungs-Freigabezeit (tv) parallel oder nacheinander ablaufen, liefert die Gesamtoffenbarung des

Streitpatents keine eindeutige Antwort. Die Beantwortung dieser Frage ist für die

Identität des erfindungsgemäßen Insassen-Sicherheitssystems jedoch unverzichtbar. Mithin liegt der Nichtigkeitsgrund unzureichender Offenbarung der Erfindung

im Sinne von Art II § 6 Abs 1 Nr 2 IntPatÜG vor.

2.1 Als Durchschnittsfachmann setzt der Senat einen Diplomingenieur der Elektrotechnik voraus, der bei einem Kfz-Hersteller oder –Zulieferer mit der Entwicklung

von Insassen-Sicherheitssystemen befasst ist und über mehrjährige Berufserfahrung verfügt.

2.2 Dieser Durchschnittsfachmann findet im Wortlaut des Patentanspruchs 1 zunächst zwei inhaltlich nicht definierte Begriffe vor: Ansprechzeit (ta) und Verriegelungs-Freigabezeit (tv). Aus der Patentbeschreibung erfährt er, dass die Ansprechzeit (ta) des Auslösesensors 1 mit der Sensierung einer über einem

Schwellenwert liegenden Beschleunigung beginnt, deren Verarbeitung in einer

oder mehreren Rechenschaltungen beinhaltet und bei Überschreiten einer bestimmten Größe mit einer Auslösung des Sicherheitssystems endet, vgl insb Sp 2

Z 20-30. Die Verriegelungs-Freigabezeit (tv) wird von der Sperrschaltung 21 bestimmt und ist beschreibungsgemäß definiert als Wiederaufladezeit eines der

Sperrschaltung 21 zugehörigen Kondensators C bzw als Zeitkonstante des entsprechenden R/C-Gliedes 25, die mit der Umschaltung des Komparators K endet,

vgl Sp 10 Z 5-14 iVm Fig 2. Das Laden des Kondensators C und damit die Verriegelungs-Freigabezeit (tv) beginnt mit dem „High“-setzen des Sperranschlusses 20

einer Recheneinheit 2, Sp 9 Z 48 ff und Sp 11 Z 12-14.

Diese beiden Definitionen geben dem Durchschnittsfachmann keine Informationen

darüber, in welcher zeitlichen Beziehung das „High“-setzen des Sperranschlusses 20 zur Ansprechzeit (ta) steht. Von dieser Beziehung hängt jedoch ab, ob die

Ansprechzeit (ta) und die Verriegelungs-Freigabezeit (tv) parallel oder nacheinander ablaufen.

Die nachfolgend zitierten zentralen Beschreibungsstellen der Streitpatentschrift legen Klägerin und Beklagte jeweils gegensätzlich aus.

Der Beschreibung Sp 2 Z 35 bis 41 ist zu entnehmen:

„Insbesondere ist es erforderlich, daß der vom Auslösesensor kommende Auslöseimpuls der entriegelten Zündendstufe

zugeleitet wird, damit eine Systemaktivierung erfolgen kann.

Mithin muß bis zu diesem Zeitpunkt die erfindungsgemäße

Verriegelungs-Freigabezeit abgelaufen sein.“

Dieser Angabe kann, wie die Klägerin meint, ohne weiteres entnommen werden,

dass die Ansprechzeit (ta) und die Verriegelungs-Freigabezeit (tv) parallel ablaufen, wobei durch die Zeitbedingung im Patentanspruch 1 die Verriegelungs-Freigabezeit (tv) vor der Ansprechzeit (ta) endet, um den Auslöseimpuls auf eine zuvor

entriegelte Zündendstufe zu leiten.

Dem steht die Auffassung der Patentinhaberin entgegen. Sie hat die vorstehend

zitierte Beschreibungsstelle in der mündlichen Verhandlung an nachfolgenden

Schaubild mit nach rechts verlaufender Zeitachse t wie folgt interpretiert.

Die durch einen Crash eingeleitete Ansprechzeit ende mit einem Auslöseimpuls.

Erst zu diesem Zeitpunkt beginne die Verriegelungs-Freigabezeit zu laufen. Nachdem die Verriegelungs-Freigabezeit beendet sei, treffe der Auslöseimpuls auf eine

entriegelte Zündendstufe und löse das Sicherheitssystem aus. Demnach müssten

beide Zeiten nacheinander ablaufen.

Die Beschreibung Sp 12 Z 5 bis 8 führt weiter aus:

„Nach Ablauf der Ansprechzeit ta des Auslösesensors 1 muß

die Freigabe der Endstufen 5 für die Zündung erfolgt sein.“

Auch daraus leitet die Klägerin ab, dass die Ansprechzeit (ta) und die Verriegelungs-Freigabezeit (tv) parallel ablaufen.

Die Patentinhaberin stellt dem entgegen, „Freigabe“ bedeute hier, dass die Freigabe eingeleitet werde. Mit anderen Worten beginne die Verriegelungs-Freigabezeit (tv) zu laufen, wie im Schaubild vorstehend dargestellt. Somit folge auch aus

dieser Beschreibungsstelle, dass beide Zeiten nacheinander ablaufen.

Die Beschreibung Sp 2 Z 48 bis 56 führt weiter aus:

„Im Normalbetrieb ist somit aufgrund der Sperrschaltung eine

dauernde Verriegelung der Zündendstufe gegeben, die erst

dann, wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt eine gewollte

Auslösung des Insassen-Sicherheitssystems erfolgen soll, so

frühzeitig aufgehoben wird, daß bis zum eigentlichen Zündzeitpunkt die Zeitverzögerung (Verriegelungs-Freigabezeit)

abgelaufen ist.“

Die Klägerin sieht in dieser Textstelle einen weiteren offensichtlichen Beleg dafür,

dass beide Zeiten in etwa gleichzeitig beginnen und parallel zueinander ablaufen.

Die Beklagte widerspricht dieser Interpretation und reklamiert einen Unterschied

zwischen der „gewollten Auslösung“ und dem „eigentlichen Zündzeitpunkt“. Wenn

die Auslösung zu einem bestimmten Zeitpunkt gewollt sei, könne der Durchschnittsfachmann dies nur so verstehen, dass die Verriegelungs-Freigabezeit im

Sinne des vorstehenden Schaubildes in Gang gesetzt werde. Der eigentliche

Zündzeitpunkt sei durch das Ende der Verriegelungs-Freigabezeit markiert, an

welchem der bereits vorliegende Auslöseimpuls auf eine dann entriegelte Zündendstufe treffe.

Im Ergebnis hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass beide sich widersprechenden Interpretationen der zur Entscheidung vorliegenden Erfindung technisch

nachvollziehbar und in ihrer jeweiligen Lesart auch Gegenstand der Offenbarung

dieser Erfindung sind. Die weitere Offenbarung des Streitpatents enthält keine

Hinweise, dass eine der beiden Interpretationen ausgeschlossen ist. Da sich beide

Interpretationen auf dieselben Offenbarungsstellen berufen, kann es sich nicht um

zwei alternative Ausführungsbeispiele derselben Erfindung handeln. Mithin gibt

das Streitpatent in seiner Gesamtheit dem Durchschnittsfachmann keine so deutliche und vollständige Offenbarung, dass er sie eindeutig identifizieren/ausführen

kann.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1

ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm

Müllner

Küstner

Bülskämper

Bork

Engels

Ko