Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 12.08.2004 – 25 W (pat) 56/02
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 12 184.9
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. August 2004 unter Mitwirkung der Richterin Sredl als Vorsitzende
sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
geo_lab
Die Bezeichnung
ist am 18. März 1997 für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 7,
9, 37, 38 und 42 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in
zwei Beschlüssen vom 24. November 1999 und vom 14. Februar 2002, von denen
letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung gemäß § 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen
"Software für Ingenieurleistungen, insbesondere im Bereich des
Vermessungs- und Bauwesens; Apparate, Instrumente für das
Vermessungswesen, insbesondere Bildverarbeitungssysteme
zur Erfassung und Weiterverarbeitung geodätischer Informationen; Vernetzungs- und Kommunikationsgeräte, insbesondere
zur Übermittlung geodätischer Informationen; Ermittlung und
Speicherung technischer Informationen, insbesondere geodätischer Informationen; Informationsübermittlungsdienst (Betrieb
eines Informationsübermittlungsnetzes, insbesondere zur Übermittlung geodätischer Informationen; Entwicklung von Software
für Ingenieurleistungen, insbesondere im Bereich des Vermessungs- und Bauwesens; technische Beratung und Planung im
Bereich des Vermessungs- und Bauwesens, insbesondere im
Tunnel-, Kanal- und Straßenbau; Erstellung von Gutachten im
Bereich des Vermessungs- und Bauwesens; Erstellung und
Wartung geodätischer Datenbanken und Vermietung von Zugriffszeiten auf derartigen Datenbanken".
Hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen sei die angemeldete Marke eine nicht unterscheidungskräftige Angabe. Es handele sich um eine
aus den Bestandteilen "geo" und "lab", welche durch einen werbegraphisch üblichen Unterstrich miteinander verbunden seien, zusammengesetzte, sprachüblich
gebildete Wortfolge. Die Waren und Dienstleistungen richteten sich an Fachleute
aus dem Bereich des Bauwesens, insbesondere an Bau- und Vermessungsingenieure. Für den angesprochenen Verkehr verbinde sich mit "geo_lab" die Bedeutung eines "Geo-Labors", dh eines Betriebs, der sich der Ermittlung und Auswertung von Informationen, die sich auf die Erde, den Erdboden oder das Land beziehen, und den dazu verwendeten Hilfsmitteln beschäftigt, sei es im Sinne eines
"geological laboratory" oder beispielsweise als "geodätisches Labor". In Bezug auf
die zurückgewiesenen Waren wirke "geo_lab" wie eine sachbezogene Bezeichnung, mit der auf die Eignung dieser Waren hingewiesen werde, Geo-Daten/Informationen in einem Labor und damit in einer entsprechenden Qualität zu verarbeiten. Dies gelte in entsprechender Weise für die damit eng zusammenhängenden
Dienstleistungen. Das Präfix "geo" vermöge weder allein noch in Kombination mit
den weiteren Bestandteilen dem angemeldeten Zeichen eine solche Mehrdeutigkeit zu verleihen, die zur Annahme einer Unterscheidungskraft führen könnte.
Denn es sei zu berücksichtigen, dass die angesprochenen Verkehrskreise ein Zeichen nicht isoliert betrachten, sondern eine Marke regelmäßig mit dem gekennzeichneten Produkt wahrnehmen, wobei auch die graphische Gestaltung dem Zeichen keine Unterscheidungskraft verleihen könne. Ob dem Zeichen auch das
Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegenstehe, könne daher offen
bleiben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag (sinngemäß),
die Beschlüsse der Markenstelle vom 24. November 1999 und
vom 14. Februar 2002 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Der Zeichenbestandteil "geo" sei aus sich heraus nicht verständlich. Vielmehr
stelle "Geo" ein voranzustellendes Präfix dar, das üblicherweise zusammengeschrieben mit einer diesem Präfix nachfolgenden, erläuternden Sach- oder Fachgebietsbezeichnung verwendet werde. Selbst als Präfix beschränke sich die Verwendung von "Geo-" nicht auf die Bedeutung "Erde/ Land (betreffend)". Die Abkürzung "GEO" stehe zB für das Nationalitätskennzeichen des Staates Georgien und
im schulischen Bereich für den Unterrichtsinhalt "Geometrie", ein spezielles Gebiet
der Mathematik. Ferner stehe "GEO" beispielsweise auch als Abkürzung für "Geosynchronous Earth Orbit" (= geostationäre Erdumlaufbahn). Es müsse daher von
einer deutlichen Bedeutungsunschärfe sowie mit dem Hinweis auf "Geometrie"
auch von einer Mehrdeutigkeit des ersten Wortbestandteils "geo" ausgegangen
werden.
Auch der zweite Zeichenbestandteil "lab" sei nicht eindeutig bestimmt. Als eigenständiges Wort stehe er für den Begriff "das Praktikum" und erst dann als lediglich
umgangssprachliche Abkürzung für " laboratory" (= Labor). Damit könne nicht nur
ein Labor im engeren Sinne bezeichnet werden, sondern jeglicher Arbeitsraum
und jede Arbeitsstätte.
Von einem Untergehen des Unterstrichs im Gesamteindruck des Zeichens könne
bei einem kennzeichenmäßigen Gebrauch des Unterstrichs schon deshalb nicht
ausgegangen werden, weil der Unterstrich in der Werbung überhaupt nicht verwendet werde. Aus diesem Grund sei der graphisch für sich genommen zwar einfache, jedoch aus dem Bereich der Computerprogrammierung stammende und
damit kennzeichnungsmäßig vollkommen unübliche Unterstrich durch seine Aufnahme in die Anmeldemarke sogar besonders geeignet, zur weiteren Erhöhung
der Kennzeichnungskraft der Anmeldemarke beizutragen.
Selbst die unzulässige einschränkende Übersetzung "geologische bzw geometrische Arbeitsstätte" sei keine unmittelbar warenbeschreibende Sachaussage. Lediglich sprechende, aber nicht unmittelbar beschreibende Marken seien schutzfähig. Auch Dienstleistungen selbst könnten nicht unmittelbar mit dem Anmeldebegriff beschrieben werden, selbst wenn solche in einem mit dem Begriff "geologisches Labor" bezeichneten Ort angeboten oder erbracht werden sollten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,
da der Eintragung der angemeldeten Marke für sämtliche von der Markenstelle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen jedenfalls das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen
steht.
Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von
der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; BGH,
GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch;
GRUR 2001, 1153, 1154 - anti KALK). Dabei steht die Herkunftsfunktion im Vordergrund der markenrechtlichen Beurteilung, wobei ihr gerade für die Beurteilung
der Unterscheidungskraft die allein maßgebliche Bedeutung zukommt
(Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rdn 44).
Für die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen stellt sich die angemeldete Marke nicht als betrieblicher Herkunftshinweis, sondern als reine Sachangabe dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Eintragung eines Zeichens bereits dann für einen beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen ist, wenn sich
auch nur für eine spezielle, unter den Oberbegriff fallende Ware oder Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (BGH WRP 2002,91 - AC). Das Eintragungshindernis kann sich zudem nicht nur aus dem Bezug des Zeichens zu der Ware
oder Dienstleistung selbst ergeben, sondern auch daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren bzw Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH GRUR 2003, 342 - Winnetou; EuG GRUR Int. 2001, 864,
866 - CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 - OEKOLAND).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass auch die aus
der Buchstabenfolge "geo", die hier im Sinne eines Bestimmungswortes verwendet wird, auch wenn sie nicht durch einen Bindestrich, sondern einen Unterstrich
mit dem nachfolgenden Wort verbunden ist, und dem Begriff "lab" zusammengesetzte Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 9 und die
beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 ein nicht unterscheidungskräftiges Zeichen darstellt. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von dem
Gesamtzeichen und von einem großzügigen Maßstab auszugehen (st Rspr, vgl zB
BGH MarkenR 2001, 209, 210 - Test it; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 8,
Rdnr 100). Die angesprochenen Verkehrskreise, insbesondere Fachleute aus dem
Bereich des Bau- und Vermessungswesens, werden in der fraglichen Bezeichnung im Zusammenhang mit diesen Waren und Dienstleistungen ausschließlich
einen Sachhinweis darauf sehen, dass diese Waren und Dienstleistungen von einem Geolabor entwickelt und angeboten werden oder für ein Geolabor bestimmt
sind.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Feststellung einer lexikalischen oder
sonstigen tatsächlichen beschreibenden Verwendung der beanspruchten Wortbildung zwar indizielle Bedeutung hat, aber selbst eine fehlende Nachweisbarkeit
das Verständnis als Sachangabe nicht ausschließen würde (vgl zB BGH
GRUR 2001, 1151, 1552 - marktfrisch). Es sind zahlreiche Wortzusammensetzungen denkbar, die aus an sich bekannten, aber neu zusammengefügten Wörtern
oder Bestandteilen bestehen, ohne dass diese Eingang in Wörterbücher gefunden
hätten. Dies steht der Auffassung der Verbraucher, sie als beschreibende Angabe
zu sehen, nicht im Wege, zumal die Sprache nicht statisch ist, sondern sich weiter
entwickelt, ohne dass dies Eintragungen in Lexika zur Folge haben müsste. Darüber hinaus sind auch Wortneuschöpfungen, die ausschließlich aus beschreibenden Bestandteilen zusammengesetzt sind, regelmäßig nicht schutzfähig (vgl
EuGH, MarkenR 2004, 111 - BIOMILD/Campina Melkunie).
"Lab" ist eine gebräuchliche Kurzform für ein "laboratory" = Labor (Pons Großwörterbuch für Experten und Universität, Englisch-Deutsch, 2001, S 454). Auch den
deutschen Verkehrskreisen ist diese Kurzform bekannt (zB "Spacelab", das von
ESA und NASA entwickelte Raumlabor). Entsprechend gibt es auch bereits Zurückweisungen von Marken mit diesem Bestandteil (vgl zB PAVIS PROMA,
Kliems, 30W(pat)230/95 "lab mobil", PAVIS PROMA, Kliems, 30W(pat)015/00
"STARLAB", PAVIS PROMA, Püschel, 24W(pat)212/02 "Mycolab", PAVIS
PROMA, Fuchs-Wissemann, RO171/03-1 "LabControl"). Dabei geht der Verkehr
davon aus, dass in einem Labor für die zu erfüllenden Aufgaben in der Regel ein
erhebliches Equipment zur Verfügung steht und dadurch ein Labor fachlich herausragt, wobei solche Labors auch hochwertiges Equipment brauchen.
Die Buchstabenfolge "geo" wird in einem allgemeineren Sinn als Hinweis auf alles,
was mit Erde und Raum zu tun hat, verstanden. Dieses Verständnis ist nicht nur
auf die von der Anmelderin insbesondere beanspruchten Waren und Dienstleistungen betreffend geodätischer Informationen und Daten beschränkt, sondern
umfasst zB auch geophysikalische, geometrische, geobotanische, geologische,
geodynamische oder geoinformatische Aspekte. Insoweit ist es aber unbeachtlich,
dass mit dem Wortteil "geo" kein genau umrissener Sinngehalt verbunden ist,
sondern der Zeichenbestandteil eine Art Oberbegriff darstellt, der gerade auch für
die speziell angemeldeten Waren und Dienstleistungen als beschreibender Hinweis in Betracht kommt. Alle genannten oder hiermit in Zusammenhang stehenden möglichen Bedeutungen können einen beschreibenden Bezug zu den fraglichen Waren und Dienstleistungen aufweisen, weil sie für die entsprechenden
Zwecke eingesetzt, verwendet oder übermittelt werden können. Soweit sich das
Labor, das die Waren und Dienstleistungen entwickelt hat oder für das sie bestimmt sind, nicht nur auf das Gebiet der Geodäsie beschränkt, ist der umfassende Begriff "geo" sogar eine treffendere Bezeichnung, als es ein bloßer Hinweis auf
"Geodäsie" wäre.
Dass der Abkürzung "Geo" noch weitere Bedeutungen zukommen, worauf die Anmelderin hinweist, und zB für das Nationalitätskennzeichen des Staates Georgien
und im schulischen Bereich für den Unterrichtsinhalt "Geometrie", ein spezielles
Gebiet der Mathematik steht und ferner "GEO" beispielsweise auch die Abkürzung
für "Geosynchronous Earth Orbit" (= geostationäre Erdumlaufbahn) ist, kann sich
hier nicht zugunsten der Anmelderin auswirken. Maßstab ist bei der Beurteilung
der Eintragungsfähigkeit die Verbindung zwischen der Bezeichnung und den Waren bzw Dienstleistungen und der sich daraus ergebende, in den Vordergrund
tretende Begriffsgehalt (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 8, Rdnr 75; BGH
GRUR 2001, 1150 - LOOK; BGH GRUR 2003, 882 - Lichtenstein). Dass im vorliegenden Fall die von der Anmelderin genannten weiteren Bedeutungen keine im
Vordergrund stehende Rolle spielen, folgt nicht zuletzt aus der Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der Anmeldung, das ua auf das Einsatzgebiet der Marke insbesondere auf dem Gebiet der Geodäsie hindeutet.
Die angemeldete Marke "geo_lab" ist für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 nicht unterscheidungskräftig, da die Waren und
Dienstleistungen für ein Geolabor bestimmt oder von einem Geolabor angeboten
werden können. Auch wenn wegen der Weite des Begriffsinhalts ein Geolabor
nicht auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschränkt ist, ist
"Geolab" ein Sachhinweis für die hier in Frage stehenden Produkte. Es ist dabei
nicht erforderlich, dass man die Waren und Dienstleistungen selbst als "geo_lab"
bezeichnet, da auch Bestimmungsangaben und Beschaffenheitsangaben etwa in
dem Sinne, dass etwas für ein solches oder in einem solchen Labor entwickelt
wurde, nicht schutzfähig sind.
Gerade im Bereich des Vermessungs- und Bauwesens, insbesondere im Tunnel-,
Kanal- und Straßenbau, ist es erforderlich, dass ständig geologisch relevante Daten für den entsprechenden Raum erfasst werden oder zur Verfügung stehen, damit eine Orientierung im Raum erfolgen kann und die Arbeiten auf die tatsächlichen Gegebenheiten abgestimmt werden können. Die Möglichkeit, durch die
streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen umfassend mit Hilfe eines
ganzen Labors relevante Daten zu erhalten und zu verarbeiten, ermöglicht einen
schnellen und präzisen Bau.
Die angemeldeten Waren "Apparate, Instrumente für das Vermessungswesen,
insbesondere Bildverarbeitungssysteme zur Erfassung und Weiterverarbeitung
geodätischer Informationen; Vernetzungs- und Kommunikationsgeräte, insbesondere zur Übermittlung geodätischer Informationen" der Klasse 9 können für ein
solches Labor bestimmt sein wie die angemeldete "Software für Ingenieurleistungen, insbesondere im Bereich des Vermessungs- und Bauwesens". Ebenso können sie von einem solchen Labor entwickelt worden sein bzw entsprechende Daten und Programme enthalten.
Die Dienstleistungen der Klasse 38 (Ermittlung und Speicherung technischer Informationen, insbesondere geodätischer Informationen; Informationsübermittlungsdienst (Betrieb eines Informationsübermittlungsnetzes, insbesondere zur Übermittlung geodätischer Informationen) können die Kommunikation mit einem Geolab
zum Gegenstand und Inhalt haben.
Die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 42 (Entwicklung von Software für
Ingenieurleistungen, insbesondere im Bereich des Vermessungs- und Bauwesens;
technische Beratung und Planung im Bereich des Vermessungs- und Bauwesens,
insbesondere im Tunnel-, Kanal- und Straßenbau; Erstellung von Gutachten im
Bereich des Vermessungs- und Bauwesens; Erstellung und Wartung geodätischer
Datenbanken und Vermietung von Zugriffszeiten auf derartigen Datenbanken)
können von einem Geolab erbracht werden oder für ein Geolab bestimmt sein. Es
kann zB eine Software entwickelt werden, die Ingenieurleistungen in einem
Geolab unterstützt oder die von einem Geolab zur Unterstützung von Ingenieurleistungen angeboten wird. Die angemeldeten Beratungs- und Planungsdienstleistungen sowie die Erstellung von Gutachten können ebenfalls von einem Geolab
angeboten werden und dadurch von besonderer Qualität sein. Auch können geodätische Datenbanken von oder für ein Geolab erstellt werden, so dass der Verkehr für die mit diesen Datenbanken in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen die in Frage stehende Angabe lediglich als Sachaussage versteht, nicht aber
als betrieblichen Herkunftshinweis.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist die bildliche Ausgestaltung, die sich
in einem Unterstrich zwischen den beiden Wortbestandteilen erschöpft, nicht geeignet, das Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft zu überwinden,
da sie lediglich als eine Wiedergabe der schutzunfähigen Angabe wirkt. Der Verkehr misst dem Unterstrich keine eigenständige Bedeutung zu, sondern durch die
gewählte Graphik werden die Einzelbestandteile noch leichter unmittelbar erkannt,
wobei der Unterstrich sie gleichzeitig verbindet und betont. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine so geringe Ausgestaltung als Marke aufgefasst wird, zumal Unterstriche dem Verkehr auch bei Adressen im Internet begegnen. Der Verkehr fasst vielmehr diese Darstellung als eine der Alternativen von verschiedenen
Wiedergabemöglichkeiten der Sachangabe auf.
Soweit die Anmelderin auf die Eintragung der Marke 39712183 "geo_line" hingewiesen hat, sind die Marken schon wegen ihres Begriffsgehalts nicht vergleichbar.
Darüber hinaus geben selbst Voreintragungen identischer Zeichen keinen Rechtsanspruch auf Eintragung einer neu angemeldeten Marke, da es sich bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit nicht um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Auf, § 8 Rdn 262 mwN).
Da der Eintragung der angemeldeten Marke bereits das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegensteht und die Beschwerde der Anmelderin
bereits deshalb zurückzuweisen war, kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang das angemeldete Zeichen diese Waren und Dienstleistungen auch
so unmittelbar beschreibt, dass auch das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG der Eintragung entgegensteht.
Sredl
Engels
Bayer
Be