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BPatG Beschluss vom 16.06.2008 – 27 W (pat) 32/08
27. Senat
Zitiert von 21 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 3 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Juni 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 306 50 775.7
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2008 durch Vorsitzenden
Richter Dr. Albrecht, Richter Dr. van Raden und Richter Kruppa 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Anmeldung der Wortmarke
G r ü n d e
I.
Photon Labs
hat die Markenstelle mit Beschluss vom 12. Februar 2007 teilweise, nämlich für
die Waren und Dienstleistungen
Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
Ausbildung; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsdienstleistungen sowie damit zusammenhängende Entwicklungsdienstleistungen; gewerbliche Analyse-
und Forschungsdienstleistungen, Konstruktionsplanung und Entwicklung von Softwarelösungen
zurückgewiesen. Das ist damit begründet, alle diese Waren und Dienstleistungen
hätten einen Bezug zu Laboratorien auf dem Gebiet der Photonen, so dass die angemeldete Marke nicht schutzfähig sei.
Die Markenstelle hat dazu aus dem Internet einen Nachweis für Photon
Laboratories an den Universitäten Harvard, Innsbruck und Wien ermittelt sowie
Berichte, dass der Quantenteleporteur Anton Zeilinger ein Photon von einer Ecke
seines Labors in eine andere gebeamt habe und sich ein Sender (Alice) für
Photonen in einem eigens dafür eingerichteten Labor auf einer Donauinsel
befinde. Ferner hat die Markenstelle eine Liste der größten internationalen Labore
für Teilchenphysik (Genf, Hamburg, Palo Alto, Chicago, Long Island etc.) im
Internet recherchiert.
Die Anmelderin hat am 27. März 2007 gegen den ihr am 27. Februar zugestellten
Beschluss vom 12. Februar Beschwerde eingelegt und dazu unter anderem vorgetragen, „Photon“ sei kein verständlicher Begriff der deutschen Sprache, „lab“ sei
keine eindeutige Abkürzung für Laboratorium und die Kombination „Photon Labs“
sei ungewöhnlich und jedenfalls damit unterscheidungskräftig. Sie beantragt,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben
und die Marke für alle Dienstleistungen einzutragen.
Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen; wegen sonstiger Einzelheiten auf den Akteninhalt.
II.
1)
Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Einer
Registrierung der angemeldeten Marke steht für die ausdrücklich noch strittigen
Dienstleistungen ebenso das Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, wie hinsichtlich der von der Markenstelle im angefochtenen Beschluss
zurückgewiesenen Waren, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Beschwerdeantrag wirklich die Waren ausnehmen wollte.
Dass die Anmelderin beantragt hat, den Beschluss aufzuheben, ist so auszulegen,
dass dies insoweit erfolgen solle, als die Anmeldung darin (für Waren und Dienstleistungen) zurückgewiesen wurde.
2)
Dem steht aber jedenfalls § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Diese Vorschrift verbietet es nämlich, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich
aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art oder zur Bezeichnung
sonstiger Merkmale der Waren bzw. Dienstleistungen dienen können, unabhängig
davon, ob und inwieweit sie bereits bekannt sind oder verwendet werden (vgl.
STRÖBELE, FS für Ullmann, S. 425, 428).
Die Feststellung einer lexikalischen oder sonstigen tatsächlichen beschreibenden
Verwendung der beanspruchten Wortbildung hätte zwar indizielle Bedeutung, aber
ein fehlender Nachweis schließt das Verständnis als beschreibende Angabe nicht
aus (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1552 - marktfrisch).
Auch auf die Frage der Mehrdeutigkeit kommt es bei § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
nicht an. Es genügt, wie sich aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
ergibt, dass Zeichen zu einer Beschreibung „dienen können“. Ein Wortzeichen ist
demnach von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner
möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bzw. Dienstleistungen bezeichnet.
Es kommt auch nicht darauf an, ob andere gleichwertige Angaben und Zeichen
zur Verfügung stehen oder ob das angemeldete Zeichen die einzige Bezeichnung
der fraglichen Merkmale ist (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 - Postkantor).
Es muss den Mitbewerbern die freie Wahl zwischen allen unmittelbar beschreibenden Angaben erhalten bleiben (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 412 - Biomild).
Ebenso kommt es bei diesem Eintragungsversagungsgrund nicht darauf an, ob
der entsprechende Begriff allgemein verständlich ist und ob ihn eine große oder
geringe Zahl von Unternehmen zur freien Verwendung benötigt (vgl. EuGH GRUR
Int. 2004, 500, Rn. 77, 58, 102 – Postkantor). Jedenfalls für den Teil der angesprochenen Kreise, die sich mit Photonentechnik oder –forschung befassen, ist
der Begriff „Photon Labs“ verständlich und beschreibend.
„Photon“ ist ein Begriff, der in die Deutsche Sprache eingegangen ist. Dies zeigt
der Eintrag im Duden, wonach ein „Photon“ als „Quant einer elektromagnetischen
Strahlung, eines elektromagnetischen Feldes“ definiert wird (Duden - Deutsches
Universalwörterbuch, 6. Aufl., Mannheim 2006). Jedenfalls für Fachkreise ist
„Photon“ in diesem Sinn beschreibend (EuGH MarkenR 2006, 157 Rn. 24 –
Matratzen Concord; Ströbele, MarkenR 2006, 433, 435 IV, V).
„Labs“ ist im Englischen wie im Deutschen die Kurzform für den Plural von „Labor“
bzw. „Laboratorium“ (siehe Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, 4. Aufl., 1999,
S. 206) und umgangssprachlicher Ausdruck für „laboratories“ bzw. „Labore“
(Pons Großwörterbuch für Experten und Universität, Englisch-Deutsch, 2001,
S. 454; BPatG Beschlüsse vom 7. November 2005, Az: 30 W (pat) 63/04 - Skylab;
vom 7. Oktober 1996, Az: 30 W (pat) 230/95 - lab mobil; HABM, Entscheidungen
vom 24. Mai 2004, Az: R0171/03-1 - LabControl; vom 21. September 2007, Az:
R0781/07-2 - Labstation; vom 17. Dezember 2002, Az: R075/01-2 – Plasmalab;
vom 14. Juli 2006, Az: R0326/06-2 – vet med lab). Besondere Bekanntheit erfuhr
„lab“ in diesem Sinn durch die Weltraumstation mit Labor „Skylab“.
Zwar weisen entsprechende Abkürzungsverzeichnisse für die Buchstabenfolge
„Lab“ neben der genannten auch andere Bedeutungen auf, wie z. B. labial,
Labilität, Laboranforderungsbeleg,
linksanteriorer Faszikelblock, Lastenausgleichsbank, Label (Duden; Spranger, Abkürzungen in der Medizin und ihren
Randgebieten; Lexikon der Abkürzungen des Bertelsmann Lexikonverlags, vgl.
auch BPatG Beschluss vom 6. November 2000, Az: 30 W (pat) 15/00 – Starlab).
Diese Bedeutungen liegen jedoch im Zusammenhang mit „Photon“ fern. Ein beschreibender Gehalt einer Marke kann auch nicht abstrakt ohne Bezug zu den
beanspruchten Waren beurteilt werden (vgl. BGH BlPMZ 1995, 36, 37 li. Sp. -
Value). Zusammen mit „Photon“, dessen Sinngehalt nicht mehrdeutig ist, vermittelt
„Labs“ in Bezug zu den versagten Waren und Dienstleistungen einen unmittelbar
beschreibenden Hinweis.
Kein Bestandteil verliert in der konkret gewählten Zusammenstellung seine dargelegte Bedeutung. Vielmehr beschreibt „Photon“ in sprachüblicher Weise den
Gegenstand, der im „Labor“ untersucht wird.
„Lab“ wird in Zusammensetzungen, wie „space-lab“ für „Weltraumlaboratorium“
und „research lab“ für „Forschungslaboratorium“ (vgl. LEO-Online Lexikon Englisch der TU München) zeigen, entsprechend verwendet. Die Reihung und
Pluralform von „Photon Labs“ entsprechen der englischen Grammatik (EuG GRUR
Int. 2005, 842 - paperlab) wie auch der deutschen (vgl. Forschungslabor, Prüflabor
u. v. m.).
Der Gesamtausdruck „Photon Labs“ ergibt auch einen Sinn; die Markenstelle hat
belegt, dass Photone Gegenstand wissenschaftlicher Versuche in Laboren sind
bzw. aus Laboren gesendet werden. Dementsprechend lassen sich auf der
ganzen Welt Photon Laboratories oder Labore für Teilchenphysik finden.
Eine beschreibende Bedeutung ist für alle versagten Waren und Dienstleistungen
gegeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Eintragung eines Zeichens für
den beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine
spezielle darunter fallende Ware bzw. Dienstleistung ein Eintragungshindernis
ergibt (vgl. BGH WRP 2002, 91, 93 f – AC; zum Löschungsverfahren: BGH GRUR
1997, 634, 635 - Turbo II; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 – Oekoland). Andernfalls wäre es möglich, ein Eintragungshindernis durch ein weit gefasstes
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu umgehen.
Die angesprochenen Fachkreise werden in „Photon Labs“ ausschließlich einen
Hinweis darauf sehen, dass die Waren und Dienstleistungen von einem Photon
Labor entwickelt und angeboten werden oder für ein solches bestimmt sind bzw.
dieses als Gegenstand der Information haben.
Ausbildung kann in einem solchen Labor stattfinden oder zu einer Tätigkeit darin
befähigen.
Lehr- und Unterrichtsmittel können diese Ausbildung unterstützen und/oder von
einem solchen Labor entwickelt worden sein.
Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, Druckereierzeugnisse sowie Fotografien und
Software können (bezeichnungsfähige gedankliche) Inhalte, Daten und Programme enthalten, die von einem Photon Labor entwickelt oder erstellt werden
oder für ein solches bestimmt sind. Bei Fotografien kommt hinzu, dass zum
Nachweis von Photonenströmen Fotomultiplier, Fotoleiter und Fotodioden dienen,
zur ortsauflösenden Detektion von Photonen Fotoplatten und Filme, zur Einzelphotonendetektion im optischen Bereich Fotomultiplier und Avalanche-Fotodioden (wikipedia), also ein Einsatz im Laborbereich von erheblich Bedeutung ist.
Die wissenschaftlichen und technologischen Dienstleistungen sowie Analyse-,
Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen können sich in verschiedener
Weise auf ein Photon Labor beziehen (vgl. BPatG, Beschluss vom 14. August
2004, Az: 25 W (pat) 56/02 - geo_lab), weil sie von einem solchen Labor erbracht
werden oder dafür bestimmt sein können.
Die Dienstleistungen Konstruktionsplanung und Entwicklung von Softwarelösungen können ebenfalls von einem Photon Labor erbracht werden oder für ein
solches bestimmt sein. Es kann z. B. (von einem Labor) eine Software entwickelt
werden, die Forschungsvorhaben mit Photonen in einem Labor ermöglicht oder
unterstützt. Auch die Konstruktion von zur Photon-Erzeugung geeigneten Laboratorien ist eine mit „Photon Labs“ beschreibbare Dienstleistung.
3)
Ob dem angemeldeten Zeichen insoweit auch die Unterscheidungskraft
fehlt, lässt der Senat offen.
Dr. Albrecht
Dr. van Raden
Kruppa
Me