Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 17.08.2004 – 24 W (pat) 99/02
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 09 154.8
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die nachfolgend dargestellte Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
ist zur farbigen Eintragung mit den Farben „gelb - weiß - gelb“ für die Waren
„Klasse 3:
Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel;
Klasse 5:
Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie
Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für
medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandsmaterial;
Klasse 29:
Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel für nichtmedizinische Zwecke (soweit in Klasse 29 enthalten)“
angemeldet. Der Anmeldung ist eine Beschreibung mit folgendem Wortlaut beigefügt: „Die Farbkombination ist 100% gelb, 8% magenta, der Verlauf der Farben
ist 100% zu 0% zu 100%.“
Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat
die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1
MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, daß
das angemeldete hochkant stehende Rechteck in den Farben gelb - weiß - gelb
eine übliche Ausstattungsvariante für die beanspruchten Waren darstelle, welcher
der Verkehr von Haus aus keine Unterscheidungskraft beimessen werde. Farbige
Flächen als einfache Rechtecke dienten grundsätzlich nur zur werbemäßigen Hervorhebung bzw stellten die Ansicht einer Verpackungsseite oder ein Etikett dar,
machten die Waren eines Unternehmens aber nicht von denen anderer Unternehmen unterscheidbar. Zwar könne uU eine in ihrer Art eigenwillige und gegenüber Aufmachungen anderer Konkurrenzprodukte ungewöhnliche Bild- und Farbgebung die Unterscheidungskraft einer Bildmarke begründen. Die von der Anmelderin beanspruchte Bildgestaltung sei jedoch keine derartige außerordentliche
oder ungewöhnliche Kombination, sondern gehöre in den Bereich der häufig genutzten, Aufmerksamkeit erregenden Farbzusammenstellungen. Auf dem hier betroffenen Warensektor der Körperpflege- und Schönheitsmittel, Pharmazeutika
und Nahrungsergänzungsmittel sei der Verkehr nicht daran gewöhnt, Waren oder
deren Verpackungen allein aufgrund der Farbgebung ohne jedes zusätzliche graphische oder schriftbildliche Element nach ihrer Herkunft zu unterscheiden. Auf
diesen Warengebieten werde das Publikum in vielfältiger Weise mit farbig gestalteten Rechtecken konfrontiert, die aber gerade nicht auf Waren eines Unternehmens hinwiesen, sondern als dekorative Gestaltung angesehen würden. Auch die
gewählte Gestaltung in Form eines Farbverlaufs wirke auf diesen Produktsektoren
keineswegs ungewöhnlich, sondern werde vielmehr in der Werbung inflationär gebraucht, wie die dem Beschluß beigefügte Recherche belege.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt
vor, daß mit der Anmeldung nicht eine Aufmachungsmarke begehrt werde, sondern eine farbige Bildmarke. Dieser fehle nicht das erforderliche Mindestmaß an
Unterscheidungskraft. So weise die festumrissene bildliche Darstellung in bezug
auf die beanspruchten Waren keinen beschreibenden Charakter auf, da weder die
konkret verwendeten Farben noch der gewählte Farbverlauf in irgendeinem Bezug
zu den Waren stünden. Auch werde die Darstellung bislang nicht als Emblem oder
selbständiges Ausstattungselement im Bereich der beanspruchten Waren verwendet. Unerheblich sei insoweit, daß auf dem betreffenden Warensektor Einfärbungen, insbesondere vereinzelt auch in Form des angemeldeten Farbverlaufs
oder in den Farben weiß und gelb, als Hintergrund zur Aufmachung von Verpackungen anzutreffen seien. Wenn die angemeldete bildliche Darstellung dem
Betrachter beispielsweise auf einer Warenverpackung in Alleinstellung gegenübertrete, weise sie eine die erforderliche Unterscheidungskraft begründende
Unüblichkeit und Eigenart auf. Die Anmelderin verweist im übrigen auf den
Beschluß des Bundespatentgerichts vom 7. Juli 2000, 33 W (pat) 248/98, in dem
die Schutzfähigkeit einer mit der vorliegenden Anmeldung vergleichbaren farbigen
Bildmarke bejaht worden sei. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu verschiedenen Farbmarken enthalte keine relevanten
neuen Gesichtspunkte, da auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt einer angemeldeten farbigen Bildmarke die Überlegungen zur Unterscheidungskraft von
abstrakten Farbmarken nicht übertragbar seien.
Die Anmelderin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Hilfsweise regt sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des 33. Senats des Bundespatentgerichts erfordere dies die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Auffassung
des Senats ist die angemeldete Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Die
Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs 1
MarkenG).
Gegenstand der Anmeldung ist, wie eindeutig aus dem Anmeldeantrag, insbesondere den dort angekreuzten beiden Kästchen „Bildmarke“ und „Farbige Eintragung
mit folgenden Farben“, zu entnehmen ist, die in der Anlage beigefügte Wiedergabe des gelb-weiß-gelben hochkant stehenden Rechtecks als farbige Bildmarke
und nicht eine abstrakte Farbmarke in den wiedergegebenen Farben. Die gemäß
§ 8 Abs 5 MarkenV beigefügte Beschreibung dient insoweit lediglich dazu, die
konkrete Farbgebung des abgebildeten Rechtecks zu beschreiben. Hiervon ist
offensichtlich auch die Markenstelle in den angefochtenen Beschlüssen ausgegangen, wenn sie etwa auf Blatt 2 des Erinnerungsbeschlusses ausführt: „Für die
Markenstelle ist Gegenstand des vorliegenden Anmelde- und Erinnerungsverfahrens die von der Anmelderin angemeldete Bildmarke, zu der eine Beschreibung
mit folgendem Wortlaut eingereicht wurde“.
Unterscheidungskraft im Sinn der oben genannten Bestimmung ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen
und diese Waren von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl ua
EuGH MarkenR 2002, 231, 235 (Nr 35) „Philips/Remington“; MarkenR 2003, 187,
190 (Nr 40) „Linde ua“; MarkenR 2004, 116, 120 (Nr 48) „Waschmittelflasche“).
Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren
und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
abzustellen ist (vgl EuGH aaO (Nr 41) „Linde ua “; aaO (Nr 50) „Waschmittelflasche“). Außerdem ist zu berücksichtigen, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen idR so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren
analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl ua BGH GRUR 1999,
1093, 1094 „FOR YOU“; MarkenR 2000, 420, 421 „RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION“; GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“; EuGH aaO (Nr 53)
„Waschmittelflasche“). Einem Bildzeichen wird nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs im allgemeinen die konkrete Unterscheidungskraft fehlen, soweit es lediglich die typischen Merkmale der in Rede stehenden Waren darstellt
oder sich in einfachen dekorativen Gestaltungsmitteln erschöpft, an die sich der
Verkehr etwa durch häufige Verwendung gewöhnt hat (vgl zuletzt BGH GRUR
2004, 683, 684 „Farbige Arzneimittelkapsel“). Insbesondere ist anerkannt, daß
einfache geometrische Formen oder sonstige einfache grafische Gestaltungselemente, die - wie dem Verkehr aus Erfahrung bekannt ist - in der Werbung aber
auch auf Warenverpackungen oder Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet werden, keine Unterscheidungskraft
aufweisen (vgl BGH GRUR 2000, 502, 503 „St. Pauli Girl“; GRUR 2001, 734, 735
„Jeanshosentasche“). Als ein derartiges einfaches, für die angemeldeten Waren
bzw ihre Verpackung rein ausschmückendes dekoratives Gestaltungselement ist
die angemeldete Abbildung des gelb-weiß-gelben Rechteckes zu beurteilen.
Ein Rechteck stellt eine der einfachsten geometrischen Figuren dar. Rechtecke
und rechteckige Flächen begegnen dem Verbraucher auf nahezu allen Warengebieten in vielfältiger Weise als Designbestandteil von Produktaufmachungen, insbesondere in Form rechteckiger Etiketten und Untergrundflächen sowie auch als
Seitenansicht rechteckiger Verpackungsschachteln. Dies ist jedem Konsumenten
aus eigener Erfahrung bekannt und wird durch die dem Erinnerungsbeschluß angefügten Werbeanzeigen und -prospekte für einschlägige Produkte bestätigt. In
der in der angemeldeten Marke dargestellten Rechtecksform wird der Verkehr daher kein Zeichen sehen, daß auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten
Unternehmen hinweist.
Nicht zu beanstanden ist im weiteren die Beurteilung der Markenstelle, daß sich
die Unterscheidungskraft der Anmeldemarke nicht aus der konkreten farblichen
Gestaltung der rechteckigen Fläche ergibt, die im oberen und unteren Bereich
gelb und im mittleren Bereich weiß eingefärbt ist, wobei die Farben fließend ineinander übergehen.
Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu abstrakten Farbmarken (vgl EuGH GRUR 2003, 604,
608 (Nr 65-67) „Libertel“; Mitt 2004, 367, 369 (Nr 37-39) „Farbmarke Blau-Gelb“),
Farben oder Farbzusammenstellungen (als solche) ihrer Natur nach kaum geeignet sind, eindeutige Informationen zu übermitteln. Sie sind dies um so weniger, als
sie in der Werbung und bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen wegen ihrer Anziehungskraft gewöhnlich in großem Umfang ohne eindeutigen Inhalt
verwendet werden. Von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kommt Farben oder Farbzusammenstellungen daher nicht von vornherein Unterscheidungskraft zu, vielmehr können sie diese in bezug auf die angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen allenfalls infolge Benutzung erwerben (vgl hierzu auch BGH
GRUR 2004, 151, 154 „Farbmarkenverletzung I“; GRUR 2004, 154, 155 „Farbmarkenverletzung II“). Außergewöhnliche Umstände, welche der in der Anmeldung gewählten gelb-weiß-gelben Farbzusammenstellung als solcher von Haus
aus Unterscheidungskraft verleihen würden, liegen nicht vor. Auf dem betroffenen
Marktsektor herrscht eine ausgesprochene Vielfalt an farbigen Produkt- und Verpackungsaufmachungen, wobei die Markenstelle belegt hat, daß auch gelb-weiße
Farbkombinationen sowie ineinander übergehende Farbverläufe, insbesondere
vom dunkleren zum helleren bzw weißen und wieder hin zum dunkleren Farbton,
eine häufig anzutreffende Farbgestaltung von Produkten, Verpackungen oder Etiketten ist. Nachdem die Anmelderin ferner nicht geltend gemacht hat, daß sich die
in der Marke verwendete Farbkombination für sie infolge ihrer Benutzung im Verkehr als Marke durchgesetzt hat, stellt diese kein unterscheidungskräftiges, der
angemeldeten Marke insgesamt Schutz verleihendes Element dar.
Unterscheidungskraft erwächst der Anmeldemarke schließlich nicht aus der konkreten Kombination der Farbzusammenstellung mit der einfachen geometrischen
Figur eines Rechtecks. Dies würde voraussetzen, daß durch die Verbindung der
beiden für sich genommen nicht kennzeichnenden Bestandteile eine charakteristische, zur Erfüllung der Herkunftsfunktion geeignete Gestaltung erreicht wird, welche die Bedeutung als bloßes einfaches dekoratives Mittel der Produkt- bzw Verpackungsgestaltung oder Hervorhebung übersteigt (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rdn 165 u 169, jeweils m Nachw a d Rspr; BGH aaO „Farbige
Arzneimittelkapsel“). Dies ist hier nicht der Fall. Rechteckige Flächen als Element
der Produkt- oder Packungsaufmachung, seien es Etiketten, sonstige Untergrundgestaltungen oder Seitenflächen von Verpackungsschachteln, sind gerade auf den
hier betroffenen Warengebieten regelmäßig in den unterschiedlichsten Farben und
Farbkombinationen ausgestaltet, wobei auch Farbkompositionen von der Markenstelle belegt worden sind, die der in der angemeldeten Marke verwendeten Farbgebung sehr nahe kommen. Es ist daher davon auszugehen, daß die angesprochenen Verkehrskreise, wenn ihnen die konkret angemeldete farbige Rechtecksfläche auf Waren der beanspruchten Art oder ihrer Verpackung begegnet und
zwar auch in Alleinstellung und ohne weitere Beschriftungen oder grafische Elemente, darin lediglich ein dekoratives, farbiges Element der Produktaufmachung
sehen werden, nicht hingegen ein auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen hinweisendes Zeichen.
Dem von der Anmelderin angeführten, die Unterscheidungskraft der dortigen
Bildmarke bejahenden Beschluß des 33. Senats des Bundespatentgerichts vom
7. Juli 2000, 33 W (pat) 248/98, kommt für den vorliegenden Fall auch unter dem
Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art 3 GG) keine Bindungswirkung zu, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht
um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer eigenen Prüfung unterliegt (vgl BGH GRUR 1997, 527, 528 „Autofelge“; BlPMZ 1998, 248, 249 „Today“). Auch rein tatsächlich ergibt sich aus dieser
Entscheidung kein Indiz für die Schutzfähigkeit der hier in Rede stehende Anmeldung, da die beiden Anmeldungen weder hinsichtlich der Waren noch hinsichtlich
der Bildmarken übereinstimmen (vgl EuGH aaO (Nr 62, 65 aE) „Waschmittelflasche“).
Der Anregung der Anmelderin, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, war nicht zu
folgen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 83
Abs 2 MarkenG). Zum einen wirft der vorliegende Fall keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung auf. Vielmehr erschöpft sich die Entscheidung des Senats in der einzelfallbezogenen Anwendung mittlerweile höchstrichterlich geklärter
Beurteilungsgrundsätze. Zum anderen erfordert das Ergebnis des Beschlusses
des 33. Senats nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtssprechung. Insoweit ist nicht erkennbar und von der Anmelderin auch nicht dargetan, daß die jeweilige Beurteilung auf der Divergenz in einer
Rechtsfrage beruht, dh die Entscheidung des 33. Senats einen - abstrakten -
Rechtssatz aufstellt, der von einem die vorliegende Entscheidung tragenden
Rechtssatz abweicht (vgl BGH NJW 2002, 2473, 2474; GRUR 2003, 259, 260;
NJW 2004, 1167). Abgesehen davon, daß der dem Beschluß des 33. Senats
zugrundeliegende Sachverhalt nicht in allen Punkten, insbesondere nicht hinsichtlich der angemeldeten Marken und der beanspruchten Waren, mit der vorliegenden Markenanmeldung übereinstimmt, ist insbesondere nicht zu verkennen, dass
zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (aaO
„Libertel“ und „Farbmarke Blau-Gelb“) sowie des Bundesgerichtshofs (aaO „Farbmarkenverletzung I“ und „Farbmarkenverletzung II“) wesentliche neue Grundsätze
zur markenrechtlichen Beurteilung von Farben und farbigen Gestaltungen entwickelt worden sind, die bei Erlaß der Entscheidung des 33. Senats noch nicht berücksichtigt werden konnten.
Ströbele
Guth
Kirschneck
Bb
Abb. 1