Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 17.08.2004 – 9 W (pat) 317/04
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 317/04
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In dem Erinnerungsverfahren
… 10.99
…
betreffend das Patent 102 30 562.5-16
(hier: Erinnerungen und Kostenantrag)
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Reinhardt
beschlossen:
1. Der Kostenantrag der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
2. Die Erinnerung der Patentinhaberin und die Anschlusserinnerung des Einsprechenden zu II werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2004 hat das Bundespatentgericht den Beteiligten mitgeteilt, dass die Einspruchsgebühr nicht fristgerecht eingezahlt worden sei.
Darauf hin hat die Patentinhaberin beantragt,
1. die Einsprüche als nicht erhoben zu bezeichnen;
2. jedem der Einsprechenden die Hälfte der ihr durch das Einspruchsverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 23. Juni 2004 hat die Rechtspflegerin des Senats festgestellt,
dass der Einspruch I und der Einspruch II als nicht erhoben gelten.
Mit der Erinnerung wendet sich die Patentinhaberin dagegen, dass die Rechtspflegerin versäumt habe, jedem der Einsprechenden die Hälfte der ihr durch das Einspruchsverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Mit der Anschlusserinnerung strebt der Einsprechende zu II den Ausspruch an,
dass sein Einspruch als zurückgenommen gilt, so dass das Einspruchsverfahren
von Amts wegen fortzusetzen sei.
Er ist der Auffassung, zumindest nach Treu und Glauben sei eine Fortsetzung des
Einspruchsverfahrens von Amts wegen veranlasst.
II.
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
1. Zu Recht hat die Rechtspflegerin den Ausspruch lediglich auf die Rechtsfolge
beschränkt, dass die Einsprüche der Einsprechenden nach § 6 Abs. 2 PatKostG
als nicht erhoben gelten. Gegen die Rechtmäßigkeit dieses Ausspruchs wendet
sich die Patentinhaberin auch nicht. Sie wendet sich lediglich dagegen, dass keine
Entscheidung über die Kosten getroffen worden ist. Einen solchen Ausspruch
durch den Rechtspfleger/die Rechtspflegerin sieht indes § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG
nicht vor. Diese Bestimmung beschränkt sich vielmehr auf eine Zuständigkeitszuweisung für die Feststellung, dass ein Rechtsbehelf als nicht erhoben gilt. Dem
gemäß hat die Rechtspflegerin zu Recht davon abgesehen, über die Kosten zu
entscheiden. Die funktionale Zuständigkeit hierfür obliegt vielmehr den Richtern
des Senats.
2. Der Antrag, den Einsprechenden die Kosten des Einspruchsverfahrens aufzuerlegen, ist ebenfalls unbegründet.
Nach § 80 Abs. 1 PatG kann das Bundespatentgericht bestimmen, dass die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn
dies der Billigkeit entspricht. Indes reicht allein das Unterliegen eines Beteiligten
aus formalen oder sachlichen Gründen nicht aus, um eine Kostenauferlegung zu
rechtfertigen. Vielmehr müssen besondere Umstände ausnahmsweise eine Kostenauferlegung zu Lasten eines Beteiligten gebieten. Derartige Umstände sind indes im vorliegenden Fall nicht gegeben. Mangels eines wirksam erhobenen Einspruchs waren zur Wahrung der Rechte der Patentinhaberin keine Kosten erforderlich. Deshalb entspräche es nicht der Billigkeit, den Einsprechenden gleichwohl
entstandene Kosten der Patentinhaberin aufzuerlegen.
3. Die zulässige Anschlusserinnerung des Einsprechenden zu II ist ebenfalls unbegründet.
Zu Recht hat die Rechtspflegerin ausgesprochen, dass der Einspruch als nicht erhoben gilt, so dass für eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen nach § 61 Abs. 1 S. 2 PatG kein Anlass besteht. Entgegen der Auffassung der
Patentinhaberin gilt der Einspruch nicht mangels fristgerechter Entrichtung einer
Einspruchsgebühr als zurückgenommen, da es sich bei dem Einspruch nicht um
einen Antrag, sondern um eine sonstige Handlung im Sinne von § 6 PatKostG
handelt, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2003
- 9 W (pat) 364/03 - (Mitt 2004, 118, 119 – Verspätete Einspruchsgebühr) entschieden hat. Hiervon abzuweichen sieht der Senat keinen Anlass, so dass eine
Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen nach § 61 Abs. 1 S. 2
PatG nicht in Betracht kommt. Wegen des Ausnahmecharakters dieser gesetzlichen Regelung ist zudem auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben kein
Raum für eine derartige Fortsetzung des Einspruchsverfahrens, so dass die Anschlusserinnerung der Patentinhaberin zurückzuweisen war.
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Küstner
Reinhardt
Pü