Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 31.08.2004 – 27 W (pat) 35/04
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 35/04 _______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke 302 13 729.7
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
31. August 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, den Richter
Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk
b e s c h l o s s e n:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Anmelderin hat die Kennzeichnung
als Wortbildmarke für Waren der Klassen 24 und 25 sowie Dienstleistungen der
Klasse 40 zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
Beschluss vom 1. Dezember 2003 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die aus dem Substantiv „Strick“ und dem besonders
in der Werbesprache verwendeten Wort „chic“ zusammengesetzte angemeldete
Marke weise nur beschreibend auf die äussere Form und Aufmachung der Waren
bzw. den Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen hin, da die Kombination beider Bestandteile lediglich Strickwaren mit schickem Aussehen und geschmackvoller Eleganz bezeichne. Der warenbeschreibende Inhalt werde weder
durch einen phantasievollen Überschuss der Wortverbindung noch infolge ihres
mangelnden lexikalischen Nachweises ausgeschlossen. Auch die grafische Gestaltung der angemeldeten Marke verhelfe ihr nicht zu der erforderlichen Unterscheidungskraft, da die gewählte Schriftart werbeüblich sei und eine im Hinblick
auf den glatt beschreibenden Inhalt des Markenwortes zur Begründung eines Herkunftshinweises zu fordernde Eigenart nicht aufweise.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Auffassung nach hat die Markenstelle der Beurteilung der Schutzfähigkeit eine unzulässig zergliedernde Betrachtungsweise zugrundegelegt. Die allein maßgebliche
Kombination der beiden Markenbestandteile „strick“ und „chic“ stelle ein Phantasiewort dar, das lexikalisch nicht nachweisbar sei und die Eignung besitze, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden. Vergleichbar der vom
EuGH für schutzfähig erachteten Marke „Baby-Dry“ handele es sich bei „strickchic“
um eine Abweichung von der üblichen Ausdrucksweise. So werde „Strick“ üblicherweise nur mit einem Substantiv verbunden; werde es selbst als Substantiv
gebraucht, bedeute es „Seil“. Das Adjektiv „chic“, welches mehrere Bedeutungen
habe, wiederum beschreibe ein Substantiv. Insgesamt sei die angemeldete
Wortneuschöpfung daher phantasievoll. Der Gesamteindruck der Marke werde
darüber hinaus auch durch den grafisch prägnanten, an schönste Schreibschrift
erinnernden Schriftzug geprägt, auch wenn dieser möglicherweise werbeüblich
sei. In ihrer Gesamtheit könne der Anmeldemarke, welche auch das Unternehmen
der Anmelderin bezeichne, daher die erforderliche Unterscheidungskraft nicht
abgesprochen werden.
II
Die nach § 165 Abs. 4 und 5 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet,
hat.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen
Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995,
408 [409] – PROTECH; BGH, GRUR 2001, 162 [163] m.w.N. – RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH). Steht allerdings bei einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen
beschreibender Begriffsinhalt im Vordergrund oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen
einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, ist die vorerwähnte Unterscheidungseignung zu verneinen (vgl. BGH a.a.O. – RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION). Gleiches gilt bei einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke,
wenn den Wortelementen nach den vorgenannten Grundsätzen die Unterscheidungskraft fehlt und die graphischen Elemente nicht ihrerseits charakteristische
Merkmale aufweisen, die über einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes hinausgehen, an die sich der Verkehr etwa durch häufige
werbemäßige Verwendung gewöhnt hat (vgl. BGH WRP 2001, 1201, 1202 – anti-
KALK). Nach diesen Grundsätzen ist der vorliegend zu beurteilenden Kennzeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin werden die überwiegenden Teile der
angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich wegen der Art der beanspruchten Waren um alle inländischen Verbraucher handelt, das Markenwort
„strickchic“ nur als eine im Vordergrund stehende beschreibende Angabe über
Merkmale dieser Produkte ansehen. Denn wie den Unterlagen, welche der Senat
der Anmelderin mit Schreiben vom 11. August 2004 übermittelt hat, ohne weiteres
entnommen werden kann, entspricht es einer gängigen Praxis, auf die Eleganz
von Strickwaren und Bekleidungsstücken, insbesondere von Pullovern, aber etwa
auch von Schuhen, mit Begriffen wie „Strick-Chic“, „Maschen-Chic“, „Häkel-Chic“
oder „Schuh-chic“ beschreibend hinzuweisen. Die angesprochenen Verkehrskreise, welche an solche beschreibenden Begriffe wegen ihrer häufigen Verwendung gewöhnt sind, werden das in der Anmeldemarke enthaltene Wort „strickchic“
daher ohne weiteres Nachdenken nur in diesem üblichen Sinn verstehen, also als
Hinweis darauf, dass die so gekennzeichneten Textil- und Bekleidungswaren in
eleganter Form gestrickt sind. Dass unter die im Warenverzeichnis genannten
Oberbegriffe auch Bekleidungsstücke gehören, bei denen es sich um keine
Strickwaren handelt, steht dem nicht entgegen, weil eine Kennzeichnung bereits
dann nicht schutzfähig ist, wenn sie für eine unter die beanspruchten Oberbegriffe
fallende Einzelware beschreibend ist (vgl. BGH GRUR 2002, 261, 262 – AC). Den
beschreibenden Bedeutungsgehalt der Anmeldemarke hat die Anmelderin auch
letztlich nicht (mehr) in Abrede gestellt.
Der Senat vermag auch nicht der Ansicht der Anmelderin zu folgen, die Schutzfähigkeit der Anmeldemarke ergebe sich aus ihrer grafischen Ausgestaltung in
Form eines für sie eigens entwickelten Schrifttyps. Denn bei diesem handelt es
sich erkennbar nur um eine typisierte Handschrift; es ist aber in der Werbung üblich, anpreisende oder beschreibende Angaben in einem an Handschriften angelehnten Schrifttyp wiederzugeben. Dabei kann dahinstehen, ob die Verbraucher
Handschriften, die über einen erkennbaren individuellen Zug verfügen, besondere
Aufmerksamkeit schenken, insbesondere sie als Hinweis auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten Unternehmen ansehen. Ist die
Handschrift wie vorliegend stark typisiert und verfügt sie damit gerade über keinen
individuellen Charakter, haben die angesprochenen Verkehrskreise jedenfalls
keine Veranlassung, einem solchen Schrifttyp eine über das Werbeübliche hinausgehende Bedeutung beizumessen. Für den Verkehr, dem das Markenwort
„strickchic“ in seiner beschreibenden Bedeutung bekannt ist, liegt es daher nicht
nahe, die Anmeldemarke allein wegen ihrer sich an werbeübliche Schrifttypen anlehnenden grafischen Ausgestaltung als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der
gekennzeichneten Waren anzusehen.
Damit kann die angemeldete Bezeichnung aber die wesentliche Funktion einer
Marke nicht erfüllen, so dass ihr die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche
Unterscheidungskraft abzusprechen ist. Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.
Dr. Schermer
Prietzel-Funk
Schwarz
Na