Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 06.09.2004 – 30 W (pat) 56/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 56/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die angegriffene Marke 399 23 971
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im
schriftlichen Verfahren in der Sitzung vom 6. September 2004 unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters
Schramm
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke
wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Oktober 2002
aufgehoben, soweit wegen des Widerspruchs aus der Marke
395 52 250 die Löschung der Marke 399 23 971 für die
Waren "Turn- und Sportartikel" angeordnet worden ist.
Insoweit wird der Widerspruch aus der Marke 395 52 250
zurückgewiesen.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Marke STADA ist am 5. August 1999 unter der Nummer 399 23 971 für zahlreiche Waren und Dienstleistungen ua für Waren der Klasse 28 nämlich für
"Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit
in Klasse 28 enthalten;
Christbaumschmuck" in das Markenregister eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 9. September 1999.
Beschränkt Widerspruch erhoben gegen die Waren der Klasse 28 hat ua am
4. Dezember 1999 die Inhaberin der Marke 395 52 250 Schadah, eingetragen seit
dem 17. April 1996 für die Waren: "Kinderluftballons und Modell-Luftfahrzeuge für
Spielzwecke; Spielwaren, Spiele und Spielzeug, einschließlich sportlicher Spielzeuge; Turn-, Spiel- und Sportgeräte, soweit in Klasse 28 enthalten".
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarke
im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 9. Juni 2004 nach § 43 Abs 1 Satz 2
MarkenG bestritten. Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung sind von
der Widersprechenden vorgelegt worden.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat
- ausgehend von der Registerlage – wegen Verwechslungsgefahr hinsichtlich der
Waren der Klasse 28 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat Beschwerde eingelegt. Sie hält die
Unterschiede in den Wortanfängen der kurzen Markenwörter für ausreichend, um
sie sicher auseinander halten zu können. Sie hat in der mündlichen Verhandlung
das Warenverzeichnis durch folgenden Zusatz beschränkt: alle angegriffenen
Waren (Kl. 28) ausschließlich als Werbeprodukte im Bereich der pharmazeutischen Industrie.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Oktober 2002 aufzuheben und den Widerspruch aus der Marke 395 52 250 zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Benutzung für glaubhaft gemacht und Verwechslungsgefahr für gegeben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Markeninhaberin hat die Einrede mangelnder Benutzung der Widerspruchsmarke im Beschwerdeverfahren nach § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG zulässig erhoben. Die Widersprechende hatte demnach die Benutzung der Marke für die Zeit
innerhalb der letzten fünf Jahre vor Zugang dieser Entscheidung bei den Verfahrensbeteiligten (Oktober 1999 bis Oktober 2004) glaubhaft zu machen.
Den von der Widersprechenden eingereichten Glaubhaftmachungsunterlagen ist
zu entnehmen, dass ein bestimmtes Spieltier (Tiger) im maßgeblichen Zeitraum
mit der Marke 395 52 250 kennzeichenmäßig versehen waren. Dies ergibt sich
aus
der
eidesstattlichen
Versicherung
des
Herrn B…
vom
6. April 2004 in Verbindung mit den dazu weiter vorgelegten Anlagen mit der
Abbildung einer Seite aus einem Katalog/Prospekt - mit einer jährlichen Auflage
von ca. einer Million Stück
in Spielwarengeschäften/-abteilungen
in der
Bundesrepublik Deutschland ausliegend – sowie der Abbildung eines an den
Spieltieren angebrachten Anhängers; damit ist die Art der Verwendung der Marke
bei Spieltieren belegt. Die von der Widersprechenden genannten Zahlen der mit
der Marke vertriebenen Spieltieren haben auch einen Umfang erreicht, der die
Ernstlichkeit der Benutzung belegt. Zwar enthält die eidesstattliche Versicherung
hierzu Angaben nur bis zum Jahr 2002; Benutzungshandlungen müssen aber
nicht den gesamten Zeitraum der fünf Jahre ausfüllen (vgl Ströbele/Hacker
MarkenG 7. Aufl § 26 Rdn 70ff mwN); wie der eidesstattlichen Versicherung zu
entnehmen ist, ist die Marke seit vielen Jahren kontinuierlich benutzt worden, so
dass fehlende Angaben zu den Jahren 2003 und 2004 keinen Anlaß zu Zweifeln
an der Ernsthaftigkeit der Benutzungshandlungen geben; dass der Umfang der
Benutzung seit dem Jahr 2000 abgenommen hat, kann der Widersprechenden
nicht angelastet werden (vgl Ströbele/Hacker aaO § 26 Rdn 72 mwN).
Die mit der Marke 395 52 250 benutzte Ware "Spieltiere" lässt sich unter den Begriff "Spielwaren, Spielzeug" des Warenverzeichnisses subsumieren. Bei der Entscheidung sind diese Waren (Spieltiere) zu berücksichtigen (§ 43 Abs 1 Satz 3
MarkenG). Folgend der erweiterten Minimallösung (Ströbele/Hacker, aaO § 26
Rdn 212) ist nicht allein das konkrete Spieltier (Tiger) zu berücksichtigen, sondern
der nächst liegende Oberbegriff (Spieltiere).
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt unter Beachtung aller Umstände
des Einzelfalles durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinander stehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken sowie der Ähnlichkeit der
damit gekennzeichneten Waren. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der
älteren Marke und – davon abhängig – der dieser im Einzelfall zukommende
Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff
der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten
Faktoren, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen hohen
Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung zB BGH GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd; GRUR 2004,
598 - Kleiner Feigling).
Der Senat geht bei seiner Entscheidung mangels anderweitiger Anhaltspunkte von
einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen
Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus.
Die Ähnlichkeit der Marken ihrem klanglichen Gesamteindruck nach ist nicht unbedeutend. Die angegriffene Marke STADA ist in der Widerspruchsmarke Schadah weitgehend übereinstimmend enthalten; der Unterschied in den Wortanfängen "St/Sch" wirkt sich im Klang nur wenig aus, da die Buchstabenfolge "St" allgemein wie "Scht" ausgesprochen wird; dass die angegriffene Marke mit dem Vokal "A" endet und ihr hier der Schlußkonsonant "h" der Widerspruchsmarke fehlt,
kommt klanglich nicht zum Tragen. Für die von der Markeninhaberin vorgetragene
Ansicht, die Widerspruchsmarke werde auf der letzten Silbe betont, sind keine
ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, die diese Betonung als üblich qualifizieren ließen. Dies führt dazu, dass die Marken in ihrer Gesamtheit sehr ähnlich klingen. Unter diesen Umständen bedarf es eines deutlichen Abstandes im Bereich
der sich gegenüberstehenden Waren, um die Verwechslungsgefahr verneinen zu
können.
Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist entscheidend, ob die beiderseitigen
Waren in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen – insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem
Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte – so
enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder wirtschaftlich verbundenen
Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl BGH
GRUR 2004, 241, 243 – GeDIOS).
Zwischen den zu berücksichtigenden Waren "Spieltiere" der Widerspruchsmarke
und der angegriffenen Ware "Spielzeug" besteht Identität im Sinn von § 9 Abs 2
Nr 2 MarkenG (Spielzeug ist der Oberbegriff). Ähnlichkeit besteht zwischen "Spielwaren" und "Spielen" (vgl Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl S 312). Dies gilt auch für Spieltiere, da der Verwendungszweck offensichtlich sehr ähnlich ist; die Vergleichswaren können zudem in ihrer
Beschaffenheit Übereinstimmungen aufweisen. Auch zu "Christbaumschmuck" ist
Ähnlichkeit zu bejahen, da Christbaumschmuck auch als Spielware gestaltet sein
kann (vgl Richter/Stoppel aaO S 102). Bezüglich der Waren "Turn- und Sportartikel" sind allerdings nach den oben genannten Kriterien kaum Berührungspunkte mit "Spielwaren" erkennbar, so dass allenfalls von entfernter Warenähnlichkeit ausgegangen werden kann.
Unter den Eingangs genannten Voraussetzungen ist angesichts der im Klang sehr
ähnlichen Marken der erforderliche erhebliche Warenabstand im Bereich identischer und eng ähnlicher Waren nicht eingehalten; insoweit besteht Verwechslungsgefahr. Anders verhält es sich bei den Waren "Turn- und Sportartikel"; wegen
allenfalls sehr entfernter Warenähnlichkeit (nach älterer Spruchpraxis war insoweit
Warengleichartigkeit verneint worden, Richter/Stoppel aaO S. 313) genügen die
oben genannten geringen Abweichungen im Bereich der Marken, um der Gefahr
von Verwechslungen zu begegnen.
Im Bereich identischer und eng ähnlicher Waren führt auch die Einschränkung des
Warenverzeichnisses der angegriffenen Marke nicht zum Erfolg der Beschwerde.
Der Zusatz "alle angegriffenen Waren (Kl. 28) ausschließlich als Werbeprodukte
im Bereich der pharmazeutischen Industrie" ändert nichts an der Identität bzw
Ähnlichkeit im oben genannten Sinn; die Überschneidungen in der Verwendung
und in der Beschaffenheit werden durch Änderungen beim Vertrieb nicht beseitigt.
Zu einer Auferlegung von Kosten besteht keine Veranlassung (§ 71 Abs 1 Satz 1
MarkenG).
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu