Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 08.09.2004 – 28 W (pat) 54/04
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 54/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 903 388
hier: Verlängerung, Wiedereinsetzung
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8.September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Markeninhaberin begehrt Wiedereinsetzung in die von ihr versäumte Frist zur
Verlängerung ihrer am 6. Juli 1972 angemeldeten und seit dem 15. März 1973 eingetragenen Marke, deren Schutzdauer nach mehrfacher Verlängerung zuletzt zum
30. Juli 2002 ausgelaufen ist. Eine Zahlung der Verlängerungsgebühr ist weder innerhalb der zuschlagsfreien Frist (bis 30. September 2002) noch bis zum Ablauf
der 6-Monatsfrist für Zahlung mit Verspätungszuschlag nach § 7 Abs 1 PatkostG
(bis 31. Januar 2003) erfolgt, obwohl das DPMA mit Bescheid vom 27. November 2002 noch auf den drohenden Rechtsverlust hingewiesen hatte. Erst mit
Schriftsatz vom 4. Februar 2003 haben sich die Verfahrensbevollmächtigen der
Markeninhaberin gemeldet und unter Zahlung der Gebühr nebst Zuschlag um
Verlängerung der Marke nachgesucht und gleichzeitig Wiedereinsetzung in die
versäumte Zahlungsfrist beantragt. Zur Begründung haben sie vorgetragen und
glaubhaft gemacht, dass infolge eines Versehens einer Büroangestellten der
schon im April 2002 eingegangene Auftrag der Markeninhaberin zur Verlängerung
der Marke falsch abgelegt und deshalb nicht ausgeführt worden sei. Mehrere Anfragen bei der Mandantin seien unbeantwortet geblieben, da man dort davon ausgegangen sei, dass die Instruktionen zur Verlängerung ordnungsgemäß herausgegangen seien.
Die Markenabteilung hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, da die
Fristversäumung durch ein schuldhaftes Verhalten der Verfahrensbevollmächtigten (Organisationsmangel) verursacht worden sei, das sich die Markeninhaberin
anrechnen lassen müsse. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die
Markeninhaberin ihr Begehren auf Wiedereinsetzung weiter.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in
die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr (§ 47 MarkenG) ist zwar statthaft
und erfüllt auch die formalen Voraussetzungen, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist erhält gemäß § 91 Abs 1 Satz 1
MarkenG auf Antrag, wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt oder
dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten, die gleichzeitig oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen sind (§ 91 Abs 2,
Abs 3 MarkenG). Das betrifft alle wesentlichen Umstände, die für die Frage von
Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumung gekommen ist; dazu gehören vor allem auch die Umstände, aus denen
frei von Verschulden ist (vgl Stein/Jonas ZPO 21. Aufl § 236 Rdn 6 mwN). Ohne
Verschulden ist eine Frist versäumt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall zumutbar war (vgl Ströbele/Hacker
MarkenG 7. Aufl § 91 Rdn 16 mwN).
Die Markeninhaberin hat die für die Verlängerung ihrer Marke zu zahlende Gebühr
für die Beschwerde nicht bezahlt und auch die Frist zur Zahlung mit Verspätungszuschlag nicht genutzt (§ 47 Abs 1 MarkenG iVm. § 7 Abs 1 PatKostG). Der gegen
die Versäumung dieser Frist gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung ist nicht begründet. Der Sachvortrag der Markeninhaberin ist nicht geeignet, die Feststellung
zu erlauben, dass die notwendige Sorgfalt vorliegend aufgewandt worden und die
Fristversäumung unverschuldet ist.
Für den Senat kann dahingestellt bleiben, ob die Fristversäumung – wie die Markenabteilung angenommen hat - auf einem nicht entschuldbaren Büroversehen
bei den Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin beruht, denn letztlich hat
sich die Markeninhaberin die Fristversäumung dadurch selbst zuzuschreiben,
dass sie auf die wiederholten Anfragen ihrer Vertreter nicht reagiert hat, obwohl
dafür nach der Sachlage Grund bestanden hätte. Zwar ist richtig, dass sich die
erste Anfrage der deutschen Anwälte vom 22. April 2002 offensichtlich mit dem in
den Akten verfächerten Verlängerungsauftrag gekreuzt hat und für die Markeninhaberin insoweit keine Veranlassung für eine Antwort bestand. Unverständlich ist
aber für den Senat, warum die Markeninhaberin nicht auf die Anfrage vom
4. Juni 2002 und vor allem vom 3. Dezember 2002 hin tätig geworden ist, zumal
dort ausdrücklich auf die Benachrichtigung durch das DPMA und den Umstand
hingewiesen worden war, dass die Frist nicht verlängerbar sei. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte die Markeninhaberin bemerken müssen, dass es hinsichtlich
der Verlängerung ihrer Marke zu einem Kommunikationsproblem mit den deutschen Verfahrensbevollmächtigten gekommen war, das mit dem bloßen Hinweis
auf die doch längst erteilten Instruktionen nicht zu lösen war. Wenn die Markeninhaberin es dennoch nicht für erforderlich gehalten hat, das offensichtliche Missverständnis durch ein kurzes Fax oder einen Anruf aufzuklären, entspricht ein solches
Verhalten nicht der üblichen und bei der Führung eines Rechtsverfahrens zumutbaren Sorgfalt und kann daher nicht als unverschuldet angesehen werden, wenn
hierdurch die Versäumung einer Frist verursacht wird. Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung bereits in der
Person der Markeninhaberin nicht gegeben, so dass der Antrag und letztlich auch
die Beschwerde unabhängig von der Frage, wie das Büroversehen bei den deutschen Verfahrensbevollmächtigten zu werten ist, bereits deshalb als unbegründet
zurückgewiesen werden musste.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
Ko