Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 08.09.2004 – 30 W (pat) 38/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 38/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 302 03 222.3
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
10. Dezember 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet als Bildmarke (schwarz/weiß) ist
folgende Darstellung:
siehe Abb. 1 am Ende
Das Warenverzeichnis lautet:
Schließzylinder und Schlüssel mit zugehörigem Schlüsselprofil
dafür; Schließanlagen, im wesentlichen bestehend aus Schließzylindern und zugehörigen Schlüsseln dafür; mit jeweils objektbezogenen vorgegebenen unterschiedlichen Schließungen unter gegenseitigem Ausschluss von Zutrittsberechtigungen bei Wohnungstüren und gruppenweisen Zutrittsberechtigungen bei Gemeinschaftstüren; Hauptschlüsselanlagen und Zentralschlossanlagen
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
zurückgewiesen, weil sie als Abbildung der Spitze eines Schlüsselprofils angesehen werde. In der Beanstandung ist auch darauf verwiesen, dass es ein Schließprofil analog zum Schlüsselbart dargestellt sei.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie die
angemeldete Darstellung für schutzfähig.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 6 des
Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache begründet. Ein der
Eintragung entgegenstehendes Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
wie auch fehlende Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG lassen
sich nicht feststellen.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber den Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen aufgefaßt zu
werden. Bei der entsprechenden Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2004, 505
– Radio-Uhr II mwNachw; EuGH MarkenR 2004, 116, 120 - Waschmittelflasche).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt für als Marke angemeldete
Bildzeichen nichts anderes als für Wortmarken: sie sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt (vgl. BGH
GRUR 2001, 734 – Jeanshosentasche; BGH WRP 2000, 520, 522 – St. Pauli Girl;
BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH WRP 2004, 1173, 1174 mwN
- URLAUB DIREKT).
So ist die naturgetreue bildliche Wiedergabe des im Warenverzeichnis genannten
Erzeugnisses als bloß beschreibende Angabe nicht geeignet, die Ware ihrer Herkunft nach zu individualisieren (vgl. BGH GRUR 1997, 527, 528 – Autofelge;
GRUR 1999, 495, 496 – Etiketten; GRUR 1995, 732 - Füllkörper). Anders liegt der
Fall, wenn die Bildmarke zum Beispiel nicht die Ware selbst, sondern einen Teil
derselben darstellt, und sie sich nicht in der Darstellung von Merkmalen erschöpft,
die für die Darstellung der Ware typisch oder zur Erreichung einer technischen
Wirkung erforderlich sind, sondern darüber hinausgehende charakteristische Elemente aufweist, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft
sieht (vgl. BGH GRUR 2001, 239 f. – Zahnpastastrang; BGH GRUR 2001, 734
– Jeanshosentasche; BGH GRUR 2004, 683, 684 – farbige Arzneimittelkapsel).
Unter diesen Umständen kann dem Zeichen nicht die Unterscheidungskraft iSv
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden.
Ein Schließzylinder ist eine Schließvorrichtung, die in ein Zylinderschloss eingebaut wird; die Mechanik im Schloss wird durch Einstecken des zugehörigen
Schlüssels betätigt, dessen Blattkante mit einer Zahnung versehen ist, die im Kern
des Zylinders befindliche Stifte in die richtige Stellung zur Entsperrung bringt (vgl.
Brockhaus, Die Enzyklopädie, 19. Band S. 371f.). Schließanlagen sind Kombinationen verschiedener Schlösser und verschiedener Schlüssel.
Die Anmeldung zeigt stilisiert die Teilansicht eines Gegenstandes. Dabei könnte
es sich, wie die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluß meint, um die
Spitze eines Schlüsselblattes eines Zylinder-Schloss-Schlüssels handeln, dem
das für das Funktionieren in einem Schließzylinder typische Merkmal der Zahnung
der Schlüsselblatt-Kante fehlt. Auch könnte es sich, wie die Markenstelle im Beanstandungsbescheid meinte, um die stilisiert gestaltete Schlüssel-Einstecköffnung
eines Schließzylinders handeln. Das Zeichen stellt damit aber erkennbar weder
einen Schließzylinder und Schlüssel, noch eine Schließanlage oder Hauptschlüsselanlagen und Zentralschlossanlagen dar. Ihr kann nichts für die Art und Beschaffenheit der mit ihr etwa gekennzeichneten Schließzylinder und Schlüssel sowie Anlagen entnommen werden. Die zeichnerischen Elemente des angemeldeten
Zeichens weisen insofern über die technische Gestaltung der Ware hinausgehende Elemente auf, als ihr typische Merkmale eines Schließzylinders und
Schlüssel mit zugehörigem Schlüsselprofil fehlen: vor allem ist schon nicht deutlich erkennbar, was die Abbildung zeigt; es kann sich, wie ausgeführt, um einen
Teil eines Schlüssels ohne Zahnung, wie auch um einen Teil der Einstecköffnung
des Schließzylinders handeln, was von der Erkennbarkeit technisch-bedingter Gestaltungsmerkmale wegführt. Anhand der vorliegenden Zeichnung lässt sich ein
funktionsfähiger Schließzylinder mit Schlüssel nicht ohne weiteres herstellen.
Nichts anderes gilt für die weiter beanspruchten Anlagen.
Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Autofelge" (GRUR 1997,
525) ausgeführt, dass Abweichungen in den Gestaltungsmerkmalen, die sich auf
wenig einprägsame Nuancen, denen darüber hinaus ein hohes Maß von Beliebigkeit anhaftet und die sich der Verkehr regelmäßig nicht merken könne, wenn er sie
überhaupt wahrnehme, keine herkunftshinweisende Funktion beigemessen werden könne. Jedoch handelte es sich damals um Gestaltungselemente, die auf die
Ausgestaltung von Autofelgen bezogen waren. Im vorliegenden Fall handelt es
sich jedoch um ein Ausgestaltungselement, das gerade von der Funktion eines
Schließzylinders mit Schlüssel wegführt. In der Entscheidung "Zahnpastastrang"
(GRUR 2001, 239) hat der Bundesgerichtshof selbst minimale Abweichungen von
einem "natürlichen" Zahnpastastrang ausreichen lassen, um festzustellen, das
Zeichen erschöpfe sich nicht in der Abbildung der Ware als solcher. Nach diesen
Grundsätzen erschöpft sich auch das angemeldete Zeichen nicht in der Abbildung
der Ware als solcher, wie oben bereits ausgeführt. Insgesamt kann ihr als komplexer Darstellung einer unvollständigen Schlüsselspitze oder einer unvollständigen
Einstecköffnung eines – als solchen nicht dargestellten - Schließzylinders eine
gewisse charakteristische Erscheinung nicht abgesprochen werden: sie liegt allerdings nicht in der Form der Spitze bzw. der Einstecköffnung, die im Umriß an die
Zahl 8 erinnert. Denn die Mitbewerber der Anmelderin dürfen in der Gestaltung
von Schlüsseln bzw. Schließzylindern nicht eingeengt werden. Die Möglichkeiten
zur Ausformung sind zwar auf den ersten Blick recht mannigfaltig, jedoch bezüglich der Grundrißgestaltung doch eher eingeschränkt, da hier nur die Anordnung
der für die Führung des Schlüssels maßgebenden Merkmale und nicht die für den
eigentlichen Schließvorgang/Einsteckvorgang maßgebenden Einkerbungen oder
Aussparungen maßgebend sind. Hinreichend eigenwillig erscheinen hier aber die
in anderer Strichdicke und in unterschiedlicher Länge gehaltenen und deshalb von
einer naturgetreuen Darstellung von Schlüsselspitzen bzw. Einstecköffnungen
wegführenden Profillinien.
Da nach den obigen Ausführungen eine bildliche Warenbeschreibung nicht vorliegt, kann auch das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht
festgestellt werden.
Der Schutzbereich der Marke bezieht sich selbstverständlich nur auf die eingetragene Form. Die Anmelderin wird durch die Eintragung der vorliegenden Bildmarke
nicht in die Lage versetzt, Mitbewerber in der freien Verwendung einer naturgetreuen Wiedergabe eines Schließzylinders und Schlüssels mit zugehörigem
Schlüsselprofil zu behindern. Das dem Zeichen zukommende Verbietungsrecht
wird sich somit im wesentlichen nur auf die konkrete Form und diesem nach dem
Gesamteindruck in den gestalterischen Besonderheiten deutlich nahekommende
Formen beziehen.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu
Abb. 1