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BPatG Beschluss vom 08.09.2004 – 30 W (pat) 38/03

30. Senat

Zitiert von 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 38/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 302 03 222.3

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für

Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

10. Dezember 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet als Bildmarke (schwarz/weiß) ist

folgende Darstellung:

siehe Abb. 1 am Ende

Das Warenverzeichnis lautet:

Schließzylinder und Schlüssel mit zugehörigem Schlüsselprofil

dafür; Schließanlagen, im wesentlichen bestehend aus Schließzylindern und zugehörigen Schlüsseln dafür; mit jeweils objektbezogenen vorgegebenen unterschiedlichen Schließungen unter gegenseitigem Ausschluss von Zutrittsberechtigungen bei Wohnungstüren und gruppenweisen Zutrittsberechtigungen bei Gemeinschaftstüren; Hauptschlüsselanlagen und Zentralschlossanlagen

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

zurückgewiesen, weil sie als Abbildung der Spitze eines Schlüsselprofils angesehen werde. In der Beanstandung ist auch darauf verwiesen, dass es ein Schließprofil analog zum Schlüsselbart dargestellt sei.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie die

angemeldete Darstellung für schutzfähig.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 6 des

Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache begründet. Ein der

Eintragung entgegenstehendes Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

wie auch fehlende Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG lassen

sich nicht feststellen.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber den Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen aufgefaßt zu

werden. Bei der entsprechenden Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft

reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2004, 505

– Radio-Uhr II mwNachw; EuGH MarkenR 2004, 116, 120 - Waschmittelflasche).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt für als Marke angemeldete

Bildzeichen nichts anderes als für Wortmarken: sie sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt (vgl. BGH

GRUR 2001, 734 – Jeanshosentasche; BGH WRP 2000, 520, 522 – St. Pauli Girl;

BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH WRP 2004, 1173, 1174 mwN

- URLAUB DIREKT).

So ist die naturgetreue bildliche Wiedergabe des im Warenverzeichnis genannten

Erzeugnisses als bloß beschreibende Angabe nicht geeignet, die Ware ihrer Herkunft nach zu individualisieren (vgl. BGH GRUR 1997, 527, 528 – Autofelge;

GRUR 1999, 495, 496 – Etiketten; GRUR 1995, 732 - Füllkörper). Anders liegt der

Fall, wenn die Bildmarke zum Beispiel nicht die Ware selbst, sondern einen Teil

derselben darstellt, und sie sich nicht in der Darstellung von Merkmalen erschöpft,

die für die Darstellung der Ware typisch oder zur Erreichung einer technischen

Wirkung erforderlich sind, sondern darüber hinausgehende charakteristische Elemente aufweist, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft

sieht (vgl. BGH GRUR 2001, 239 f. – Zahnpastastrang; BGH GRUR 2001, 734

– Jeanshosentasche; BGH GRUR 2004, 683, 684 – farbige Arzneimittelkapsel).

Unter diesen Umständen kann dem Zeichen nicht die Unterscheidungskraft iSv

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden.

Ein Schließzylinder ist eine Schließvorrichtung, die in ein Zylinderschloss eingebaut wird; die Mechanik im Schloss wird durch Einstecken des zugehörigen

Schlüssels betätigt, dessen Blattkante mit einer Zahnung versehen ist, die im Kern

des Zylinders befindliche Stifte in die richtige Stellung zur Entsperrung bringt (vgl.

Brockhaus, Die Enzyklopädie, 19. Band S. 371f.). Schließanlagen sind Kombinationen verschiedener Schlösser und verschiedener Schlüssel.

Die Anmeldung zeigt stilisiert die Teilansicht eines Gegenstandes. Dabei könnte

es sich, wie die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluß meint, um die

Spitze eines Schlüsselblattes eines Zylinder-Schloss-Schlüssels handeln, dem

das für das Funktionieren in einem Schließzylinder typische Merkmal der Zahnung

der Schlüsselblatt-Kante fehlt. Auch könnte es sich, wie die Markenstelle im Beanstandungsbescheid meinte, um die stilisiert gestaltete Schlüssel-Einstecköffnung

eines Schließzylinders handeln. Das Zeichen stellt damit aber erkennbar weder

einen Schließzylinder und Schlüssel, noch eine Schließanlage oder Hauptschlüsselanlagen und Zentralschlossanlagen dar. Ihr kann nichts für die Art und Beschaffenheit der mit ihr etwa gekennzeichneten Schließzylinder und Schlüssel sowie Anlagen entnommen werden. Die zeichnerischen Elemente des angemeldeten

Zeichens weisen insofern über die technische Gestaltung der Ware hinausgehende Elemente auf, als ihr typische Merkmale eines Schließzylinders und

Schlüssel mit zugehörigem Schlüsselprofil fehlen: vor allem ist schon nicht deutlich erkennbar, was die Abbildung zeigt; es kann sich, wie ausgeführt, um einen

Teil eines Schlüssels ohne Zahnung, wie auch um einen Teil der Einstecköffnung

des Schließzylinders handeln, was von der Erkennbarkeit technisch-bedingter Gestaltungsmerkmale wegführt. Anhand der vorliegenden Zeichnung lässt sich ein

funktionsfähiger Schließzylinder mit Schlüssel nicht ohne weiteres herstellen.

Nichts anderes gilt für die weiter beanspruchten Anlagen.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Autofelge" (GRUR 1997,

525) ausgeführt, dass Abweichungen in den Gestaltungsmerkmalen, die sich auf

wenig einprägsame Nuancen, denen darüber hinaus ein hohes Maß von Beliebigkeit anhaftet und die sich der Verkehr regelmäßig nicht merken könne, wenn er sie

überhaupt wahrnehme, keine herkunftshinweisende Funktion beigemessen werden könne. Jedoch handelte es sich damals um Gestaltungselemente, die auf die

Ausgestaltung von Autofelgen bezogen waren. Im vorliegenden Fall handelt es

sich jedoch um ein Ausgestaltungselement, das gerade von der Funktion eines

Schließzylinders mit Schlüssel wegführt. In der Entscheidung "Zahnpastastrang"

(GRUR 2001, 239) hat der Bundesgerichtshof selbst minimale Abweichungen von

einem "natürlichen" Zahnpastastrang ausreichen lassen, um festzustellen, das

Zeichen erschöpfe sich nicht in der Abbildung der Ware als solcher. Nach diesen

Grundsätzen erschöpft sich auch das angemeldete Zeichen nicht in der Abbildung

der Ware als solcher, wie oben bereits ausgeführt. Insgesamt kann ihr als komplexer Darstellung einer unvollständigen Schlüsselspitze oder einer unvollständigen

Einstecköffnung eines – als solchen nicht dargestellten - Schließzylinders eine

gewisse charakteristische Erscheinung nicht abgesprochen werden: sie liegt allerdings nicht in der Form der Spitze bzw. der Einstecköffnung, die im Umriß an die

Zahl 8 erinnert. Denn die Mitbewerber der Anmelderin dürfen in der Gestaltung

von Schlüsseln bzw. Schließzylindern nicht eingeengt werden. Die Möglichkeiten

zur Ausformung sind zwar auf den ersten Blick recht mannigfaltig, jedoch bezüglich der Grundrißgestaltung doch eher eingeschränkt, da hier nur die Anordnung

der für die Führung des Schlüssels maßgebenden Merkmale und nicht die für den

eigentlichen Schließvorgang/Einsteckvorgang maßgebenden Einkerbungen oder

Aussparungen maßgebend sind. Hinreichend eigenwillig erscheinen hier aber die

in anderer Strichdicke und in unterschiedlicher Länge gehaltenen und deshalb von

einer naturgetreuen Darstellung von Schlüsselspitzen bzw. Einstecköffnungen

wegführenden Profillinien.

Da nach den obigen Ausführungen eine bildliche Warenbeschreibung nicht vorliegt, kann auch das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht

festgestellt werden.

Der Schutzbereich der Marke bezieht sich selbstverständlich nur auf die eingetragene Form. Die Anmelderin wird durch die Eintragung der vorliegenden Bildmarke

nicht in die Lage versetzt, Mitbewerber in der freien Verwendung einer naturgetreuen Wiedergabe eines Schließzylinders und Schlüssels mit zugehörigem

Schlüsselprofil zu behindern. Das dem Zeichen zukommende Verbietungsrecht

wird sich somit im wesentlichen nur auf die konkrete Form und diesem nach dem

Gesamteindruck in den gestalterischen Besonderheiten deutlich nahekommende

Formen beziehen.

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Hu

Abb. 1