Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 26.06.2006 – 30 W (pat) 1/04
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 1/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 303 12 087.8
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. Juni 2006 durch … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 6. November 2003 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister als dreidimensionale Marke ist die nachstehend abgebildete Darstellung angemeldet worden:
Die Beschreibung lautet: „Die Marke ist durch Folgendes charakterisiert: Der
Querschnitt des Schlüsselschaftes ist als Profil in den Buchstaben „FC“ und einem
um 90° gedrehten „V“ gestaltet“.
Das Warenverzeichnis lautete zunächst:
„Nicht elektronische Schlösser, Schlüssel, Schlüsselrohlinge,
Schließzylinder aus Metall und/oder Kunststoff; aus vorstehend
genannten Waren gebildete Schließanlagen;
elektronische Schlösser, Schlüssel, Schlüsselrohlinge, Schließzylinder; aus vorstehend genannten Waren gebildete Schließanlagen; Teile vorgenannter Waren“.
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung auf der Grundlage dieses Warenverzeichnisses wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen, weil sie lediglich als Darstellung bzw. Abbildung eines Schlüssels angesehen werde. Besondere herkunftshinweisende Gestaltungsmerkmale seien nicht erkennbar; die Interpretation als Buchstaben („F“, „C“ und „V“) erscheine gewillkürt.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und das Warenverzeichnis wie folgt
eingeschränkt:
„Nicht elektronische Schlösser, Schlüssel, Schließzylinder aus Metall und/oder Kunststoff, sämtliche vorstehend genannten Waren
ausschließlich für Hauptschlüsselanlagen; aus vorstehend genannten Waren gebildete Schließanlagen, nämlich Hauptschlüsselanlagen aus Metall und nicht elektrisch;
elektronische Schlösser, Schlüssel, Schließzylinder, sämtliche vorstehend genannten Waren ausschließlich für Hauptschlüsselanlagen; aus vorstehend genannten Waren gebildete Schließanlagen,
nämlich Hauptschlüsselanlagen; Teile vorgenannter Waren“.
Mit umfangreichen Ausführungen hält sie die angemeldete Marke wegen der allein
angesprochenen Fachverkehrskreise, die gezwungen seien, auf minimale Unterschiede zu achten, und der Besonderheiten bei Hauptschlüsselanlagen für schutzfähig; sie bezieht sich ferner darauf, dass die Anmeldung die Buchstabenfolge
„FCV“ an der Spitze des Schlüssels zeige. Sie verweist zudem auf die Entscheidungen des Bundespatentgerichts 30 W (pat) 34/03, 30 W (pat) 37/03,
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. November 2003 aufzuheben.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache begründet. Ein der Eintragung entgegenstehendes Freihaltebedürfnis i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
wie auch fehlende Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG lassen
sich auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren eingeschränkten Warenverzeichnisses nicht feststellen.
Eine Marke hat Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG,
wenn sie es ermöglicht, die Waren oder Dienstleistungen, für die ihre Eintragung
beantragt worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer Herkunft zu unterscheiden. Bei der Beurteilung dreidimensionaler Marken, die aus der Form der Ware selbst bestehen, sind keine
strengeren Kriterien anzuwenden als gegenüber anderen Markenkategorien (vgl.
EuGH MarkenR 2004, 461, 465, 463 Nr. 29ff. – Mag Lite; vgl. auch BGH GRUR
2004, 505 – Rado-Uhr II m. w. Nachw.).
Der Europäische Gerichtshof hat aber auch mehrfach darauf hingewiesen, dass
eine dreidimensionale Marke, die in der Form der Ware selbst besteht, von den
maßgeblichen Verkehrskreisen nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen
wird wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke bezeichneten Waren unabhängig ist (vgl. EuGH
a. a. O. – Mag Lite S. 465 Nr. 30; auch EuGH GRUR 2003, 514, 517 Nr. 48
i. V. m. Nr. 32-35 - Linde, Winward u. Rado; GRUR 2004, 428, 431 Nr. 52
- Henkel; MarkenR 2004, 224, 229 Nr. 38 - Waschmitteltabs; MarkenR 2004, 231,
236 Nr. 36 - Quadratische Waschmitteltabs).
Auch der Bundesgerichtshof betont, dass der Verkehr in der Form oder Abbildung
einer Ware regelmäßig nur einen Hinweis auf die ästhetische oder funktionelle
Gestaltung der Ware, nicht aber auf ihre betriebliche Herkunft sieht (BGH GRUR
2003, 332, 334 - Abschlussstück; GRUR 2003, 712, 714 – Goldbarren; WRP
2004, 749, 751 – Transformatorengehäuse; MarkenR 2004, 492, 494 – Käse in
Blütenform).
Je mehr sich die angemeldete Gestaltung der Form annähert, in der die betreffende Ware am Wahrscheinlichsten in Erscheinung tritt, um so eher ist zu erwarten,
dass dieser Form die Unterscheidungskraft fehlt. Nur einer Marke, die erheblich
von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche
herkunftskennzeichnende Funktion erfüllt, besitzt Unterscheidungskraft; der bloße
Umstand, dass diese Form eine Variante der üblichen Formen dieser Warengattung ist, reicht für die Annahme des Bestehens der Unterscheidungskraft nicht aus
(vgl. EuGH a. a. O. – Mag Lite S. 465; auch Henkel, Waschmitteltabs und Quadratische Waschmitteltabs a. a. O.).
Unter diesen Umständen kann dem Zeichen nicht die Unterscheidungskraft i. S. v.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden.
Ein Schließzylinder ist eine Schließvorrichtung, die in ein Zylinderschloss eingebaut wird; die Mechanik im Schloss wird durch Einstecken des zugehörigen
Schlüssels betätigt, dessen Körper-Kante mit einer Zahnung versehen ist, die im
Kern des Zylinders befindliche Stifte in die richtige Stellung zur Entsperrung bringt
(vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie, 19. Band S. 371f.). Schließanlagen sind Kombinationen verschiedener Schlösser und verschiedener Schlüssel. Hauptschlüsselanlagen sind Schließanlagen mit einer übergeordneten Ebene, das heißt, es gibt
neben den Einzelschlüsseln, die jeweils ein Schloss oder auch eine Reihe gleichschließender Schlösser schließen, einen Hauptschlüssel, der alle Schlösser der
Schließanlage schließen kann (vgl. http://www.lexikon-definition.de/Hauptschlüsselanlage.html; Pickshaus, Grundlagentechnik Schloß und Beschlag S. 85f.,
Anl. 7). Anwendungsgebiete sind vor allem Büro- und Fabrikbauten. Nach
DIN 18 254 Ziffer 6.3.6 und 6.3.7 dürfen Hersteller von ihren Hauptschlüsselanlagen keine Schlüsselrohlinge in Umlauf bringen. Nachzubestellende Profilzylinder
für Schließanlagen und/oder Schlüssel für Hauptschlüsselanlagen dürfen vom
Hersteller der Hauptschlüsselanlage nur nach Vorlage eines Legitimationsausweises ausgeliefert werden.
Diese Besonderheit im Bereich von Hauptschlüsselanlagen bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die beteiligten Verkehrskreise in erster Linie enge Fachverkehrskreise sind, insbesondere Hersteller, Fachhandel und Fachbetriebe, Architekten oder auch Bauunternehmen. Für dieses durch besondere Sachkunde gekennzeichnete Publikum lässt sich nicht feststellen, dass es dem vorliegenden
Zeichen jegliche Unterscheidungskraft abspricht.
Die Anmeldung zeigt in Teilansicht einen Rohling eines Zylinder-Schloss-Schlüssels, dem das für das Funktionieren in einem Schließzylinder typische Merkmal
der Zahnung der Schlüsselkörper-Kante fehlt. Das Zeichen stellt damit erkennbar
weder Schlösser und Schlüssel, noch Schließzylinder oder Schließanlagen, nämlich Hauptschlüsselanlagen dar. Ihm kann nichts für die Art und Beschaffenheit
solcher mit ihr etwa gekennzeichneten Produkte entnommen werden. Zwar ist der
Bezug zu diesen Waren vorhanden; jedoch bedarf das dargestellte, vorgefertigte
Werkstück der weiteren Bearbeitung, um als funktionsfähiger Schlüssel mit der
Bestimmung für passende Schlösser und für Hauptschlüsselanlagen eingesetzt
werden zu können. Das angemeldete Zeichen weist insofern über die technische
Gestaltung der Ware hinausgehende Elemente auf, als ihm typische Merkmale
eines Schlüssels mit zugehörigem beidseitigem Schlüsselprofil und Kantenzahnung fehlen: vor allem die Darstellung nur eines Schlüsselrohlings ohne Zahnung
führt von der Erkennbarkeit technisch-bedingter Gestaltungsmerkmale weg (vgl.
zu ausschließlich
technisch bedingten Gestaltungsmerkmalen auch BGH
I ZB 12/04 vom 17. November 2005 - Rasierer mit drei Scherköpfen). Anhand der
vorliegenden Darstellung lässt sich ein funktionsfähiger Schließzylinder mit
Schlüssel nicht ohne weiteres herstellen. Nichts anderes gilt für die weiter beanspruchten Anlagen und Teile.
Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Autofelge“ (GRUR 1997,
525) ausgeführt, dass Abweichungen in den Gestaltungsmerkmalen, die sich auf
wenig einprägsame Nuancen, denen darüber hinaus ein hohes Maß von Beliebigkeit anhaftet und die sich der Verkehr regelmäßig nicht merken könne, wenn er sie
überhaupt wahrnehme, keine herkunftshinweisende Funktion beigemessen werden könne. Jedoch handelte es sich damals um Gestaltungselemente, die auf die
Ausgestaltung von Autofelgen bezogen waren, einem Massenprodukt, das vom
Verkehr nicht immer in seinen Einzelheiten wahrgenommen wird. Im vorliegenden
Fall handelt es sich jedoch um ein Ausgestaltungselement, das gerade von der
Funktion eines Schlüssels für Schließzylinder wegführt, wobei sich die fehlende
Funktionsfähigkeit dem angesprochenen Fachverkehr geradezu aufdrängt. In der
Entscheidung „Zahnpastastrang“ (GRUR 2001, 239) hat der Bundesgerichtshof
selbst minimale Abweichungen von einem „natürlichen“ Zahnpastastrang ausreichen lassen, um festzustellen, das Zeichen erschöpfe sich nicht in der Abbildung
der Ware als solcher. Nach diesen Grundsätzen erschöpft sich auch das angemeldete Zeichen nicht in der Darstellung der Ware als solcher, wie oben bereits
ausgeführt. Insgesamt kann ihr als deutlich erkennbarer Darstellung eines unvollständigen Schlüssels, nämlich eines Schlüsselrohlings eine gewisse charakteristische Erscheinung nicht abgesprochen werden. Sie liegt allerdings nicht in der
Form der Spitze, die von oben nach unten gelesen an die Buchstaben „F“, „C“ und
ein um 90° gedrehtes „V“ erinnern könnte. Denn die Mitbewerber der Anmelderin
dürfen markenrechtlich in der Gestaltung von Schlüsseln nicht eingeengt werden.
Die Möglichkeiten zur Ausformung von Schlüsseln sind zwar auf den ersten Blick
recht mannigfaltig, jedoch bezüglich der Grundrissgestaltung doch eher eingeschränkt, da hier nur die Anordnung der für die Führung des Schlüssels maßgebenden Merkmale und nicht die für den eigentlichen Schließvorgang maßgebenden Einkerbungen oder Aussparungen maßgebend sind. Hinreichend eigenwillig
erscheint das in Längsrichtung verlaufende Profil der sichtbaren Schlüsselkörper-
Seite ohne Zahnung von Ober- und Unterkante mit Vertiefungen und Erhebungen
unterschiedlicher Breite. Inwieweit unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten
das spezielle Schlüsselprofil schutzwürdig ist, ist hier nicht zu entscheiden.
Da nach den obigen Ausführungen eine bildliche Warenbeschreibung nicht vorliegt, kann auch das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht
festgestellt werden.
Der Schutzbereich der Marke bezieht sich selbstverständlich nur auf die eingetragene Form. Die Anmelderin wird durch die Eintragung der vorliegenden 3-D-Marke
nicht in die Lage versetzt, Mitbewerber in der freien Verwendung einer naturgetreuen Wiedergabe eines Schlüssels für Schließzylinder und mit zugehörigem
Schlüsselprofil zu behindern. Das dem Zeichen zukommende Verbietungsrecht
wird sich somit im Wesentlichen nur auf die konkrete Form und diesem nach dem
Gesamteindruck in den gestalterischen Besonderheiten deutlich nahekommende
Formen beziehen.
gez.
Unterschriften