Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 15.09.2004 – 29 W (pat) 167/02

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. September 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 399 41 255

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Fink und die Richterin am

Amtsgericht StVDir Dr. Mittenberger-Huber

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 28. Juni 2002 wird aufgehoben,

soweit die Löschung der Marke angeordnet wurde.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 11. November 1999 veröffentlichte Eintragung der Wortmarke

399 41 255

Fonetix

für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 37, 38, 41

und 42 ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Wort-/Bildmarke

396 35 584

eingetragen am 22. Januar 1997 in den Farben Rot, Schwarz und Weiß für die

Waren und Dienstleistungen:

Computerhard- und -software, einschließlich Teile der vorgenannten Waren (soweit in Klasse 9 enthalten); Schulung von

Personal und Anwendern, Herausgabe von Broschüren, Handbüchern und Anleitungen; EDV-Systemintegration; technische

Beratung; Planung und

Installation von Datenverarbeitungsanlagen

sowie

von

Informations- und Kommunikationstechnologien; Erstellen von Programmen

für die Datenverarbeitung, Schaffung von Zugangsberechtigungen für Datenbanken und Datennetzwerke.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 28. Juni 2002 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke

angeordnet für die Waren und Dienstleistungen

Datenverarbeitungsprogramme; Werbung; Geschäftsführung, Büroarbeiten; Zusammenstellen von Daten in Computer-Datenbanken;

Bearbeitung von Daten nach vorgegebenen Kriterien; Unternehmensberatung zur Nutzung von Dienstleistungen eines Callcenters;

Einrichten der automatischen Spracherkennung bei der telefonischen Anrufentgegennahme; Einrichten der elektronischen und digitalen Verbindung zum Call-Center; Telekommunikation; Telefondienstleistungen; Sammeln und Liefern von Daten, Anzeigen und

Nachrichten,

Informationen und Adressen; Durchführung von

Schulungen und Seminaren; Dienstleistungen einer Datenbank,

insbesondere Bereitstellung von Daten, Telekommunikations- und

Adressverzeichnissen sowie mittelbare und unmittelbare entgeltliche Zurverfügungstellung einer Datenbank oder Onlineleitungen;

Entwicklung, Erstellung und Anpassung von Programmen für die

Datenverarbeitung; Entwicklung, Erstellung und Anpassung der

automatischen Spracherkennung bei der telefonischen Anrufentgegennahme.

Im Umfang der identischen bzw. ähnlichen Waren und Dienstleistungen bestehe

wegen der klanglichen Ähnlichkeit der Vergleichszeichen für das angesprochene

Publikum die Gefahr von Verwechslungen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Mit

Schriftsatz vom 9. Oktober 2002 hat sie zur Begründung ausgeführt, dass es sich

bei „PhoNetic“ um ein kennzeichnungsschwaches Zeichen handle. Der Verkehr

erkenne ohne weiteres die englischen Begriffen „Phone“ und „Net“, die beide auf

dem in Rede stehenden Waren- und Dienstleistungsgebiet beschreibend seien.

Die geschwächte Kennzeichnungskraft ergebe sich darüber hinaus aus den

zahlreichen Voreintragungen entsprechend gebildeter Marken. Eine Verwechslungsgefahr mit der angegriffenen Marke sei daher ausgeschlossen. Die Benutzung der Widerspruchsmarke werde ausdrücklich bestritten.

Die Markeninhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit die Löschung

der Marke 399 41 255 angeordnet worden war.

Die Beschwerdegegnerin hat keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung der

Benutzung eingereicht und keinen Antrag gestellt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss

war im Umfang der Löschungsanordnung aufzuheben, weil die Widersprechende

die Benutzung der Widerspruchsmarke nicht glaubhaft gemacht hat (§ 43 Abs. 1

S. 3 iVm Abs. 2 S. 2 MarkenG).

Die Markeninhaberin hat mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2002 zulässig die

Benutzung der Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG bestritten.

Die Eintragung der angegriffenen Marke wurde am 11. November 1999

veröffentlicht. Die fünfjährige Benutzungsschonfrist für die am 22. Januar 1997

eingetragene Widerspruchsmarke, gegen deren Eintragung kein Widerspruch

erhoben wurde (§ 26 Abs. 5 MarkenG), endete am 22. Januar 2002, und damit

nach der Veröffentlichung der angegriffenen Marke. Glaubhaft zu machen war

demnach eine Benutzung der Widerspruchsmarke im Zeitraum von 1999 bis 2004

(§ 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG). Da die Widersprechende keine Unterlagen zur

Glaubhaftmachung eingereicht hat, ist die Einrede mangelnder Benutzung

begründet (§ 43 Abs. 1 S. 3 MarkenG). Im Umfang der Löschungsanordnung war

der Beschluss der Markenstelle daher aufzuheben.

Grabrucker

Fink

Dr. Mittenberger-Huber

Cl