Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 15.09.2004 – 6 W (pat) 21/04

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 21/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 102 23 487.6

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Lischke sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Schneider

beschlossen:

Die Erinnerung wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Mit Beschluß vom 19. Januar 2004 hat die Prüfungsstelle für Klasse 11.25 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 102 23 487.6 gemäß

§ 42 Abs 3 PatG zurückgewiesen. Hiergegen hat der Patentanmelder Beschwerde

eingelegt.

Mit Schreiben vom 30. April 2004 hat die Rechtspflegerin dem Patentanmelder

mitgeteilt, die tarifmäßige Gebühr sei nicht gezahlt worden. Deshalb werde festzustellen sein, daß die Beschwerde als nicht erhoben gelte.

Daraufhin hat der Patentanmelder vorgetragen, er habe die Anmeldegebühr für

seine Patentanmeldung gezahlt.

Auf den Hinweis der Rechtspflegerin vom 12. Juli 2004, er habe eine Beschwerdegebühr zu zahlen, weil er Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluß

eingelegt habe, hat der Anmelder mitgeteilt, er sie nicht bereit, auch noch eine

Beschwerdegebühr zu zahlen.

Mit Beschluß vom 4. August 2004 hat die Rechtspflegerin daraufhin festgestellt,

daß die Beschwerde des Anmelders als nicht eingelegt gilt.

Sinngemäß hat der Patentanmelder hiergegen Erinnerung eingelegt.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Erinnerung ist form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat jedoch in der Sache

keinen Erfolg. Gemäß §§ 1, 2 Abs 1, 3 Abs 1, 6 Abs 1 Patentkostengesetz iVm

Teil B Nr 411 200 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs 1 PatKostG)

ist bei Einlegung einer Beschwerde eine Gebühr von 200.-- € zu zahlen. Die Gebühr wird mit der Einlegung der Beschwerde fällig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Wird die Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht eingelegt (vgl § 6 Abs 2 PatKostG). Da

der Anmelder nach eigenem Bekunden die Beschwerdegebühr nicht gezahlt hat

und auch nicht zahlen will, war zu entscheiden wie geschehen.

Dr. Lischke

Heyne

Riegler

Schneider

Cl