Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 20.09.2004 – 30 W (pat) 59/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 59/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 47 777.5 10.99
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann, der Richterin Hartlieb und des Richters Schramm
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
26. Juni 1999 und 2. Dezember 2002 aufgehoben. Die Sache wird
an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist unter 397 47 777.5 die
Bezeichnung
Panoramic Navigator
für "elektronische Orientierungsvorrichtung".
Im Anmeldungsformblatt sind im Feld "Anmelder" aufgeführt:
"Z…
L…strasse
in K…
S…
L…strasse
in K…".
Mit
Beschluß
der
Erstprüferin
ist
"die
Anmeldung
des
..." wegen mangelnder Schutzfähigkeit
zurückgewiesen
Z…
wor
den. In den dortigen Gründen wird mehrfach auf Ausführungen "des Markenanmelders" Bezug genommen.
Der im Erinnerungsverfahren ergangene Beschluß lautet im Rubrum auszugsweise wie folgt:
"In Sachen der Markenanmeldung
des
Z…
S… ...".
Im dortigen Tenor wird die Erinnerung "der Anmelderin" gegen den Beschluß der
Erstprüferin zurückgewiesen.
Gegen
diesen
Beschluß
haben
das
Z…
also auch S… Beschwerde eingelegt. Sie
haben
keinen
förmlichen Sachantrag gestellt.
II.
Die zulässige Beschwerde führt ohne Entscheidung in der Sache selbst zur
Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt.
Das dortige Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel (§ 70 Abs 3 Nr 2
MarkenG). Die Markenstelle hat rechtsfehlerhaft nur über den Antrag eines Anmelders entschieden.
Nach den maßgeblichen Angaben im Anmeldungsformular liegt neben der
Markenanmeldung
des
Z…
eine
Anmeldung von S… vor. Für diese Annahme spricht
zum
einen,
daß
im Anmelderfeld die insoweit übereinstimmende Anschrift doppelt genannt und die
Textblöcke des Z… und von
S… durch eine Leerzeile voneinander abgesetzt sind. Es
kann auch nicht
davon ausgegangen werden, daß das Z…
alleinige Anmelderin ist und von S… lediglich vertreten wird.
Bei dem Z… handelt es sich um eine (rechtsfähige) Stiftung des öffentlichen
Rechts. S… ist dort weder Stiftungsvorstand noch bestehen
Anhaltspunkte dafür, daß er die Stiftung in sonstiger Weise vertreten hat. Angesichts dieser Umstände ist es unschädlich, daß die Verfahrensbevollmächtigten
der Anmelder in dem an die Markenstelle gerichteten Schriftsatz vom 9. Juli 1998
im Rubrum als Anmelderin lediglich das Z…
angeführt haben. Angesichts der eindeutigen Anmelderbezeichnung im Anmeldungsformular und den damit übereinstimmenden Anmelderbezeichnungen in den
(nach dem Erstbeschluß eingegangenen) Schriftsätzen der Verfahrensbevollmächtigten vom 3. September 1999, 1. Januar und 28. März 2000 wäre die Markenstelle jedenfalls gehalten gewesen, bestehende Zweifel an den Anmelderbezeichnungen aufzuklären.
Die Markenstelle hat gemäß Beschluß der Erstprüferin nur über die Anmeldung
des Z… entschieden. Dies ergibt sich aus
dem dortigen Rubrum und den Gründen, in denen auf Ausführungen "des Markenanmelders" verwiesen wird.
Der insoweit bestehende Verfahrensfehler setzt sich im Erinnerungsbeschluß fort.
Dort hätte grundsätzlich der aufgetretene Verfahrensfehler geheilt werden können.
Die dortige Prüferin, eine Beamtin des höheren Dienstes, wäre kraft ihrer Stellung
als Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamtes befugt gewesen, in dem
angegriffenen Beschluß sowohl über die Erinnerung des Z…
als auch – erstmals – über die Anmeldung von
S… zu entscheiden (§ 64
Abs 1
Satz 1 MarkenG). Dies hätte aber
ausreichend deutlich im Beschluß zum Ausdruck kommen müssen. Im Rubrum
des Beschlusses sind zwar beide Anmelder aufgeführt. Im Tenor wird indes
lediglich die Erinnerung "der Anmelderin" gegen den Erstbeschluß zurückgewiesen. Es fehlen damit hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Erinnerungsprüferin auch erstmals über die Anmeldung von S… entscheiden wollte. Die Gestaltung des dortigen Rubrums spricht vielmehr dafür, daß dieser offenbar als vertretungsberechtigte Person des Zentrums angesehen worden
ist.
Dieser Verfahrensfehler macht eine Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse
auch
in
Richtung
des
Z…
erforderlich.
Bei
der Prüfung der Schutzfähigkeit einer von mehreren getätigten Anmeldung handelt
es sich um einen unteilbaren Verfahrensgegenstand. Beide Anmelder sind
notwendige Streitgenossen im Sinne des § 82 Absatz 1 Satz 1 MarkenG, § 62
ZPO (BPatG PAVIS PROMA, Kliems, 32 W (pat) 195/96 – Schokoladenriegel).
Die Entscheidung gegen alle Streitgenossen kann indes nur einheitlich und, sofern
– wie hier – eine Sachentscheidung veranlaßt ist, nicht durch Teilentscheidung nur
gegen einen Streitgenossen ergehen (BGH NJW 2000, 292).
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs 3 MarkenG) entspricht vorliegend der Billigkeit.
Dr. Buchetmann
Schramm
Hartlieb
Hu