Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 20.09.2004 – 30 W (pat) 59/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 59/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 47 777.5 10.99

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann, der Richterin Hartlieb und des Richters Schramm

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für

Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

26. Juni 1999 und 2. Dezember 2002 aufgehoben. Die Sache wird

an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist unter 397 47 777.5 die

Bezeichnung

Panoramic Navigator

für "elektronische Orientierungsvorrichtung".

Im Anmeldungsformblatt sind im Feld "Anmelder" aufgeführt:

"Z…

L…strasse

in K…

S…

L…strasse

in K…".

Mit

Beschluß

der

Erstprüferin

ist

"die

Anmeldung

des

..." wegen mangelnder Schutzfähigkeit

zurückgewiesen

Z…

wor

den. In den dortigen Gründen wird mehrfach auf Ausführungen "des Markenanmelders" Bezug genommen.

Der im Erinnerungsverfahren ergangene Beschluß lautet im Rubrum auszugsweise wie folgt:

"In Sachen der Markenanmeldung

des

Z…

S… ...".

Im dortigen Tenor wird die Erinnerung "der Anmelderin" gegen den Beschluß der

Erstprüferin zurückgewiesen.

Gegen

diesen

Beschluß

haben

das

Z…

also auch S… Beschwerde eingelegt. Sie

haben

keinen

förmlichen Sachantrag gestellt.

II.

Die zulässige Beschwerde führt ohne Entscheidung in der Sache selbst zur

Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt.

Das dortige Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel (§ 70 Abs 3 Nr 2

MarkenG). Die Markenstelle hat rechtsfehlerhaft nur über den Antrag eines Anmelders entschieden.

Nach den maßgeblichen Angaben im Anmeldungsformular liegt neben der

Markenanmeldung

des

Z…

eine

Anmeldung von S… vor. Für diese Annahme spricht

zum

einen,

daß

im Anmelderfeld die insoweit übereinstimmende Anschrift doppelt genannt und die

Textblöcke des Z… und von

S… durch eine Leerzeile voneinander abgesetzt sind. Es

kann auch nicht

davon ausgegangen werden, daß das Z…

alleinige Anmelderin ist und von S… lediglich vertreten wird.

Bei dem Z… handelt es sich um eine (rechtsfähige) Stiftung des öffentlichen

Rechts. S… ist dort weder Stiftungsvorstand noch bestehen

Anhaltspunkte dafür, daß er die Stiftung in sonstiger Weise vertreten hat. Angesichts dieser Umstände ist es unschädlich, daß die Verfahrensbevollmächtigten

der Anmelder in dem an die Markenstelle gerichteten Schriftsatz vom 9. Juli 1998

im Rubrum als Anmelderin lediglich das Z…

angeführt haben. Angesichts der eindeutigen Anmelderbezeichnung im Anmeldungsformular und den damit übereinstimmenden Anmelderbezeichnungen in den

(nach dem Erstbeschluß eingegangenen) Schriftsätzen der Verfahrensbevollmächtigten vom 3. September 1999, 1. Januar und 28. März 2000 wäre die Markenstelle jedenfalls gehalten gewesen, bestehende Zweifel an den Anmelderbezeichnungen aufzuklären.

Die Markenstelle hat gemäß Beschluß der Erstprüferin nur über die Anmeldung

des Z… entschieden. Dies ergibt sich aus

dem dortigen Rubrum und den Gründen, in denen auf Ausführungen "des Markenanmelders" verwiesen wird.

Der insoweit bestehende Verfahrensfehler setzt sich im Erinnerungsbeschluß fort.

Dort hätte grundsätzlich der aufgetretene Verfahrensfehler geheilt werden können.

Die dortige Prüferin, eine Beamtin des höheren Dienstes, wäre kraft ihrer Stellung

als Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamtes befugt gewesen, in dem

angegriffenen Beschluß sowohl über die Erinnerung des Z…

als auch – erstmals – über die Anmeldung von

S… zu entscheiden (§ 64

Abs 1

Satz 1 MarkenG). Dies hätte aber

ausreichend deutlich im Beschluß zum Ausdruck kommen müssen. Im Rubrum

des Beschlusses sind zwar beide Anmelder aufgeführt. Im Tenor wird indes

lediglich die Erinnerung "der Anmelderin" gegen den Erstbeschluß zurückgewiesen. Es fehlen damit hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Erinnerungsprüferin auch erstmals über die Anmeldung von S… entscheiden wollte. Die Gestaltung des dortigen Rubrums spricht vielmehr dafür, daß dieser offenbar als vertretungsberechtigte Person des Zentrums angesehen worden

ist.

Dieser Verfahrensfehler macht eine Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse

auch

in

Richtung

des

Z…

erforderlich.

Bei

der Prüfung der Schutzfähigkeit einer von mehreren getätigten Anmeldung handelt

es sich um einen unteilbaren Verfahrensgegenstand. Beide Anmelder sind

notwendige Streitgenossen im Sinne des § 82 Absatz 1 Satz 1 MarkenG, § 62

ZPO (BPatG PAVIS PROMA, Kliems, 32 W (pat) 195/96 – Schokoladenriegel).

Die Entscheidung gegen alle Streitgenossen kann indes nur einheitlich und, sofern

– wie hier – eine Sachentscheidung veranlaßt ist, nicht durch Teilentscheidung nur

gegen einen Streitgenossen ergehen (BGH NJW 2000, 292).

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs 3 MarkenG) entspricht vorliegend der Billigkeit.

Dr. Buchetmann

Schramm

Hartlieb

Hu