Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 21.09.2004 – 27 W (pat) 21/04

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 21/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 23 514.0

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, Richter

Dr. van Raden und Richter Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung als Wortmarke für die Waren

„orthopädische Artikel, Leder und Lederimitationen sowie Waren

daraus, Schuhwaren“

ist angemeldet das Zeichen

„Wörishofer Fußbett“.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung durch Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes zurückgewiesen, weil dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle

und es sich um eine beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe handele (§ 37

Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Die angemeldete

Bezeichnung sei sprachüblich aus der Angabe „Wörishofer“, welche für Bad

Wörishofen stehe, und dem Sachbegriff „Fußbett“, der

insbesondere

für

Schuhwaren einen geläufigen Begriff darstelle, gebildet. Der Hinweis auf Bad

Wörishofen als den bekanntesten und ältesten Kneippkurort Deutschlands im

Zusammenhang mit dem geläufigen Begriff für eine komfortable, anatomische und

korrekte Stützung des Fußes sei für den Verkehr nur als reiner Sachhinweis auf

die so zu kennzeichnenden Waren zu verstehen. Weil die angemeldete Bezeichnung nichts anderes als einen Hinweis auf Herkunft und Gattung der

angemeldeten Waren darstelle, sei sie nicht geeignet, die Waren eines Unternehmens von denen eines anderen unterscheidbar zu machen.

Dagegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde, mit der er sinngemäß

die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt. Zur Begründung trägt

er vor: Es sei nicht zu erkennen, inwieweit der angemeldete Markenbegriff

Aussagen über unmittelbar beschreibende Angaben in Bezug auf die angemeldeten Waren treffen könne. Bei der angemeldeten Bezeichnung seien zahlreiche Bedeutungsgehalte denkbar und möglich, sodass es sich nicht um eine

beschreibende Angabe eines bestimmten Inhalts handele. Eine solche werde nur

angedeutet und sei dem Verkehr erst auf Grund gedanklicher Schlussfolgerungen

erkennbar. Ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit oder der Mitbewerber

an einer freien Benutzhung der angemeldeten Bezeichnung sei nicht erkennbar.

II.

Die nach § 165 Abs. 4 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen

Erfolg, denn der Eintragung der angemeldeten Marke in das Register stehen die

absoluten Schutzhindernisse im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

entgegen.

Der Anmeldemarke fehlt trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs

die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche (konkrete) Eignung, vom Verkehr

als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH

GRUR 1999, 1089 – YES; 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; 2003, 1050 –

Cityservice). Denn die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich wegen

der Art der beanspruchten Waren um weiteste Verbraucherkreise handelt, werden

die Kennzeichnung „Wörishofer Fußbett“ nicht als Hinweis auf eine bestimmte

betriebliche Herkunft dieser Produkte ansehen, sondern nur als eine beschreibende Angabe im Hinblick auf deren eigenschaften.

Der Begriff „Fußbett“ ist, wie in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt, eine allgemein übliche Bezeichnung für die stützende Innenausgestaltung

von Schuhen. Wie die Markenstelle weiterhin zutreffend festgestellt hat, kann der

Markenbestandteil „Wörishofer“ nicht anders verstanden werden als die Adjektivbildung zur Ortsbezeichnung „Bad Wörishofen“, dem weithin bekannten bayerischen Kneippkurort. Mit dem Kurort Bad Wörishofen verbinden weiteste

Verbraucherkreise über den Ort selbst hinaus einen Hinweis auf gesundheitsorientierte Produkte, die nach den Lehren des berühmten Pfarrers Sebastian

Kneipp oder zur Verwendung in einer Therapie nach seinen Lehren geeignet sind.

In diesem Sinne werden bekanntlich seit langer Zeit Produkte des gesundheitlichen Bereichs mit der Herkunftsangabe „Wörishofer“ im Markt angeboten.

Belege zu der Verwendung von „Wörishofer Fußbett“ als Sachangabe durch

mehrere Unternehmen hat die Markenstelle dem Anmelder bereits übermittelt.

In der Kombination der beiden Wortbestandteile der angemeldeten Bezeichnung

liegt kein neuer Aussagegehalt, der über die Summe der Aussagegehalte der

sprachüblich, nämlich aus einem Substantiv mit vorangestelltem Adjektiv, zusammengefügten Einzelworte hinausginge. Selbst bei einer sprachlichen Neuschöpfung, von der der Anmelder auszugehen scheint, könnte die bloße Aneinanderreihung beschreibender Bestandteile ohne vornahme einer ungewöhnlichen

Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, am beschreibenden

Charakter der Marke nichts ändern (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 – Biomild).

Wenn nun der Verkehr Waren der beanspruchten Art begegnet, die mit der

Angabe „Wörishofer Fußbett“ gekennzeichnet sind, hat er keinerlei Veranlassung,

diese allgemein verständliche Angabe, die er ohne weiteres Nachdenken sofort

als rein beschreibende Sachangabe erkennt, als Herstellerkennzeichen einem

bestimmten Anbieter zuzuordnen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH GRUR

a.a.O. – marktfrisch; a.a.O. – Cityservice; EuGH MarkenR 2002, 391 –

Companyline).

Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht im übrigen auch das

Schutzhindernis des Freihaltungsbedürfnisses entgegen

(§ 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG). Mit dieser Bestimmung wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel

verfolgt, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen freien

verwendet werden können (so der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Biomild a.a.O.). Solche Zeichen oder Angaben sollen nicht auf

Grund einer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten

werden, sondern vielmehr allen Unternehmen zur freien Verfügung gelassen

werden, damit sie diese Angaben zur Beschreibung der Eigenschaften ihrer

eigenen Produkte verwenden können.

Dr. Schermer

Schwarz

Dr. van Raden

Na