Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 21.09.2004 – 27 W (pat) 21/04
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 21/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 23 514.0
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, Richter
Dr. van Raden und Richter Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung als Wortmarke für die Waren
„orthopädische Artikel, Leder und Lederimitationen sowie Waren
daraus, Schuhwaren“
ist angemeldet das Zeichen
„Wörishofer Fußbett“.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung durch Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes zurückgewiesen, weil dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle
und es sich um eine beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe handele (§ 37
Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Die angemeldete
Bezeichnung sei sprachüblich aus der Angabe „Wörishofer“, welche für Bad
Wörishofen stehe, und dem Sachbegriff „Fußbett“, der
insbesondere
für
Schuhwaren einen geläufigen Begriff darstelle, gebildet. Der Hinweis auf Bad
Wörishofen als den bekanntesten und ältesten Kneippkurort Deutschlands im
Zusammenhang mit dem geläufigen Begriff für eine komfortable, anatomische und
korrekte Stützung des Fußes sei für den Verkehr nur als reiner Sachhinweis auf
die so zu kennzeichnenden Waren zu verstehen. Weil die angemeldete Bezeichnung nichts anderes als einen Hinweis auf Herkunft und Gattung der
angemeldeten Waren darstelle, sei sie nicht geeignet, die Waren eines Unternehmens von denen eines anderen unterscheidbar zu machen.
Dagegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde, mit der er sinngemäß
die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt. Zur Begründung trägt
er vor: Es sei nicht zu erkennen, inwieweit der angemeldete Markenbegriff
Aussagen über unmittelbar beschreibende Angaben in Bezug auf die angemeldeten Waren treffen könne. Bei der angemeldeten Bezeichnung seien zahlreiche Bedeutungsgehalte denkbar und möglich, sodass es sich nicht um eine
beschreibende Angabe eines bestimmten Inhalts handele. Eine solche werde nur
angedeutet und sei dem Verkehr erst auf Grund gedanklicher Schlussfolgerungen
erkennbar. Ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit oder der Mitbewerber
an einer freien Benutzhung der angemeldeten Bezeichnung sei nicht erkennbar.
II.
Die nach § 165 Abs. 4 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen
Erfolg, denn der Eintragung der angemeldeten Marke in das Register stehen die
absoluten Schutzhindernisse im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG
entgegen.
Der Anmeldemarke fehlt trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs
die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche (konkrete) Eignung, vom Verkehr
als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH
GRUR 1999, 1089 – YES; 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; 2003, 1050 –
Cityservice). Denn die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich wegen
der Art der beanspruchten Waren um weiteste Verbraucherkreise handelt, werden
die Kennzeichnung „Wörishofer Fußbett“ nicht als Hinweis auf eine bestimmte
betriebliche Herkunft dieser Produkte ansehen, sondern nur als eine beschreibende Angabe im Hinblick auf deren eigenschaften.
Der Begriff „Fußbett“ ist, wie in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt, eine allgemein übliche Bezeichnung für die stützende Innenausgestaltung
von Schuhen. Wie die Markenstelle weiterhin zutreffend festgestellt hat, kann der
Markenbestandteil „Wörishofer“ nicht anders verstanden werden als die Adjektivbildung zur Ortsbezeichnung „Bad Wörishofen“, dem weithin bekannten bayerischen Kneippkurort. Mit dem Kurort Bad Wörishofen verbinden weiteste
Verbraucherkreise über den Ort selbst hinaus einen Hinweis auf gesundheitsorientierte Produkte, die nach den Lehren des berühmten Pfarrers Sebastian
Kneipp oder zur Verwendung in einer Therapie nach seinen Lehren geeignet sind.
In diesem Sinne werden bekanntlich seit langer Zeit Produkte des gesundheitlichen Bereichs mit der Herkunftsangabe „Wörishofer“ im Markt angeboten.
Belege zu der Verwendung von „Wörishofer Fußbett“ als Sachangabe durch
mehrere Unternehmen hat die Markenstelle dem Anmelder bereits übermittelt.
In der Kombination der beiden Wortbestandteile der angemeldeten Bezeichnung
liegt kein neuer Aussagegehalt, der über die Summe der Aussagegehalte der
sprachüblich, nämlich aus einem Substantiv mit vorangestelltem Adjektiv, zusammengefügten Einzelworte hinausginge. Selbst bei einer sprachlichen Neuschöpfung, von der der Anmelder auszugehen scheint, könnte die bloße Aneinanderreihung beschreibender Bestandteile ohne vornahme einer ungewöhnlichen
Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, am beschreibenden
Charakter der Marke nichts ändern (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 – Biomild).
Wenn nun der Verkehr Waren der beanspruchten Art begegnet, die mit der
Angabe „Wörishofer Fußbett“ gekennzeichnet sind, hat er keinerlei Veranlassung,
diese allgemein verständliche Angabe, die er ohne weiteres Nachdenken sofort
als rein beschreibende Sachangabe erkennt, als Herstellerkennzeichen einem
bestimmten Anbieter zuzuordnen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH GRUR
a.a.O. – marktfrisch; a.a.O. – Cityservice; EuGH MarkenR 2002, 391 –
Companyline).
Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht im übrigen auch das
Schutzhindernis des Freihaltungsbedürfnisses entgegen
(§ 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG). Mit dieser Bestimmung wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel
verfolgt, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen freien
verwendet werden können (so der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Biomild a.a.O.). Solche Zeichen oder Angaben sollen nicht auf
Grund einer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten
werden, sondern vielmehr allen Unternehmen zur freien Verfügung gelassen
werden, damit sie diese Angaben zur Beschreibung der Eigenschaften ihrer
eigenen Produkte verwenden können.
Dr. Schermer
Schwarz
Dr. van Raden
Na