Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 22.09.2004 – 28 W (pat) 155/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 155/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 06 778.7

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Januar 2003 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort

OGDEN

zur Kennzeichnung der Waren

"Verankerungsvorrichtung für Nahtmaterial zur Wiederbefestigung von weichem Gewebe zur Verwendung bei chirurgischen Verfahren".

Die Markenstelle für Klasse 10 hat die Anmeldung wegen Bestehen eines Freihalteinteresses an geographischen Herkunftsangaben mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich bei dem beanspruchten Markenwort um den Namen

einer Stadt in den USA mit rund 77000 Einwohner, bei der angesichts ihrer Größe

nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich dort Unternehmen aus dem

Bereich der Medizintechnik ansiedelten, zumal es vor Ort bereits eine Universität

gebe, die über ein College of Health Professions verfüge. Das Markenwort sei

deshalb geeignet, als geographische Angabe auf die Herkunft der Waren aus dieser Stadt hinzuweisen. Damit sei es von der Eintragung als Marke für nur einen

Unternehmer ausgeschlossen.

Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben und darauf hingewiesen, dass angesichts der Unbekanntheit des Ortsnamens vernünftigerweise nicht zu erwarten sei,

dass die beteiligten deutschen Verkehrskreise die Ortsbezeichnung mit den beanspruchten Spezialwaren in Verbindung bringen werden, zumal es in den USA

weitere 11 Orte mit demselben Namen gebe, was die Zuordnung einer Produktionsstätte ohnehin ausschließe, und das von der Markenstelle genante medizinische Zentrum ausschließlich Laboranten ausbilde. Im übrigen sei die Marke in den

USA im Supplemental Register eingetragen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn der begehrten Eintragung in das

Markenregister steht das Eintragungshindernis des Freihalteinteresses der Mitbewerber (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) nicht entgegen.

Zwar hat die Markenstelle zutreffend festgestellt, dass es sich bei dem Wort

"Ogden" um den Namen einer Kleinstadt im Bundesstaat Utah der USA handelt,

die nach ihrer Größe, Infrastruktur und den dort ansässigen Unternehmen durchaus für die Herkunft der beanspruchten Waren in Frage käme. Diese Feststellungen reichen indes für sich genommen noch nicht aus, an dieser Ortsbezeichnung

vorliegend ein Freihaltebedürfnis zu bejahen. Die Frage, ob sich ein geographischer Begriff zur Bezeichnung der geographischen Herkunft einer Ware oder

Dienstleistung eignet und damit im Allgemeininteresse für die Mitbewerber zur

Verwendung freigehalten werden muss (damit auch diese mit der geographischen

Angabe auf die Herkunft, Qualität oder auf andere Eigenschaften der Ware hinweisen können), kann nicht schematisch schon damit beantwortet werden, dass

es dort Industriebetriebe gibt, die ebensolche Waren wie die Anmelderin herstellen

oder herstellen können. Vielmehr muss feststehen, dass der Verkehr auf dem

betreffenden Warengebiet einer solchen geographischen Angabe überhaupt einen

beschreibenden Aussagegehalt beimisst. Das setzt aber zunächst einmal voraus,

dass den angesprochenen Verkehrskreisen (hier medizinischer Fachverkehr) die

gewählte Bezeichnung überhaupt als geographische Angabe bekannt ist, was

selbst beim durchschnittlich informierten Fach-Verbraucher kaum unterstellt werden kann; weder die Markenstelle noch der Senat haben Erkenntnisse, dass

Ogden in irgendeiner Weise auf dem vorliegenden medizintechnischen bzw. chirurgischen Gebiet oder in Bereichen, für die die beanspruchten Waren eine Rolle

spielen, allgemeine Bekannt- oder Berühmtheit erlangt hat und so von den beteiligten Verkehrskreisen in seiner geographischen Bedeutung und als Hinweis auf

eventuelle Produktionsstätten erkannt wird. Genauso wenig liegen Erkenntnisse

vor, dass der Verkehr, so er die Bezeichnung Ogden als geographische Angabe

erkennt, diese gegenwärtig mit den von der Marke erfassten Waren in Verbindung

bringt. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass Waren dieser Art in

nennenswertem Umfang in Ogden hergestellt oder unter Verwendung von aus

Ogden stammendem Rohmaterial gefertigt werden. Eine solche Entwicklung ist

schließlich vor dem Hintergrund der Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem beanspruchten Warengebiet auch nicht vernünftigerweise zu erwarten. Auch insoweit

bedürfte es konkreter Feststellungen, dass entweder solche geographischen

Begriffe dort bereits verwendet werden, um auf die Herkunft der Waren hinzuweisen, oder aber, dass eine solche zukünftige Verwendung wahrscheinlich ist. Zwar

dürfen an die damit verbundene Prognoseentscheidung keine höheren Anforderungen als bei den übrigen Sachangaben gestellt werden (vgl BGH, MarkenR

2003, 393 - Lichtenstein), hier gibt es aber keinerlei Hinweise darauf, dass der

Verbraucher oder der Handel zwischen diesen Waren und der Stadt Ogden (welcher?) eine Verbindung dergestalt herstellen könnte, dass damit eine Eigenschaft

dieser Waren beschrieben oder zumindest eine positive Vorstellung hierüber vermittelt würde (vgl EuGH, MarkenR 1999, 189 – Chiemsee). Selbst wenn man vor

dem Hintergrund der zitierten neueren Rechtsprechung zu geographischen Herkunftsangaben davon auszugehen hat, dass bekannte geographische Angaben

grundsätzlich dazu dienen können, die Herkunft von Waren zu benennen, und sich

deshalb die Eintragungsfähigkeit solcher Angaben eher auf Ausnahmefälle reduziert (vgl schon HABM Mitt.1999, 29 – Chiemsee; BPatG 24 W 71/02 v.

18.11.2003 – Dakota, PAVIS CD-ROM), ist es vorliegend aus den aufgezeigten

Gründen wenig wahrscheinlich, dass die beteiligten Verkehrskreise die Angabe als

Bezeichnung für die geographische Herkunft der betreffenden Waren auffassen

und sie vielmehr als bloße Phantasiebezeichnung ansehen, womit ein Freihalteinteresse entfällt. Wenn die Markenstelle demgegenüber ein Freihaltebedürfnis

"zweifellos" bejaht hat, ist das für den Senat reine Spekulation und nicht mit dem

Anspruch des Anmelders auf Eintragung nach § 33 Abs 2 MarkenG in Einklang zu

bringen.

Damit hat die Beschwerde Erfolg.

Stoppel

Paetzold

Schwarz-Angele

Bb/Fa