Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 22.09.2004 – 28 W (pat) 314/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 314/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 399 25 452
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Stoppel, sowie
die Richterin Schwarz-Angele und den Richter Paetzold
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 22 vom 8. Mai 2003 aufgehoben, soweit
wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 07 466 die Löschung
der angegriffenen Marke angeordnet worden ist. Der Widerspruch
wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 37, 40 und 42, darunter "Kraftfahrzeuge und deren Teile", eingetragene und am 26. August 1999 veröffentlichte Marke "MBB Security Cars" ist u.a. Widerspruch erhoben worden aus
der seit dem 23. Januar 1996 für Waren der Klassen 6, 7 und 12 (darunter "Mehrzweckfahrzeug") eingetragenen Wortbildmarke 395 07 466 "MBB", wobei sich der
Widerspruch nur gegen die genannten waren der Klasse 12 richtet.
Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patentamts hat auf den Widerspruch die Löschung der angegriffenen Marke für die vorgenannten Waren angeordnet, wogegen die Markeninhaberin Beschwerde eingelegt hat, mit der Sie u.a.
erstmals die Benutzung der Widerspruchsmarke bestreitet. Des weiteren hat sie
daraufhingewiesen, dass auf ihren Antrag die Widerspruchsmarke zwischenzeitlich teilweise gelöscht worden sei, und zwar insbesondere die "Mehrzweckfahrzeuge" der Klasse 12.
Die Widersprechende hat keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung
eingereicht und sich auch im übrigen nicht zur Sache eingelassen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Inhaberin der jüngeren Marke hat mit der Beschwerdeschrift vom 19. August 2003 in zulässiger Weise die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten.
Dieser Schriftsatz ist der Widersprechenden ausweislich der Empfangsbekenntnisses am 10. Dezember 2003 zugestellt worden. Da die Benutzungsschonfrist der
Widerspruchsmarke am 23. Januar 2001 abgelaufen war, musste die Widersprechende jederzeit damit rechnen, dass die Benutzung bestritten wird. Das konnte,
da die Einrede keiner Ausschlussfrist unterliegt, auch noch im Beschwerdeverfahren geschehen. Bei dieser Sachlage wäre es Aufgabe der Widersprechenden gewesen, vorzutragen und glaubhaft zu machen, dass sie ihre Marke innerhalb der
letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch benutzt hat (§ 43
Abs 1 MarkenG). Das ist nicht geschehen.
Für einen solchen Sachvortrag und der Einreichung von Glaubhaftmachungsunterlagen bedurfte es keiner besonderen Aufforderung durch das Gericht. Die Widersprechende hat nach Übermittlung der Einrede von sich aus unverzüglich alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der im Rahmen des Benutzungszwanges
herrschende Beibringungsgrundsatz lässt es grundsätzlich auch nach der seit dem
1. Januar 2002 geltenden Fassung des § 139 ZPO nicht zu, die Widersprechende
auf diese Verpflichtung zum Vortrag hinzuweisen (vgl. BPatG GRUR 1996, 981,
982 - ESTAVITAL mwN zur früheren Rechtslage). Zwar besteht die Hinweispflicht
des Gerichtes entsprechend § 139 ZPO auch im Widerspruchsverfahren. Sie hat
aber ihre Grenze in Fällen, in denen ein solcher Hinweis eine Selbstverständlichkeit wäre, in denen nicht ersichtlich ist, dass dieser Gesichtspunkt übersehen worden ist oder wenn der Hinweis die Stellung der einen Partei stärken und gleichzeitig die der anderen schwächen würde, also zu einer Parteinahme des Gerichts
führen würde.
Die Widersprechende hat auch ausreichend Gelegenheit gehabt, zur Beschwerde
und zum Nichtbenutzungseinwand vorzutragen. Seit Übersendung des den Nichtbenutzungseinwand enthaltenden Schriftsatzes sind mehr als neun Monate vergangen, ohne dass sie sich auch nur formal auf dieses Bestreiten eingelassen hat.
Das Schweigen der Widersprechenden ist vom Senat daher als Zugeständnis des
gegnerischen Sachvortrags nach Artikel 138 Abs 3 ZPO zu werten, womit von der
Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke auszugehen ist. Das hat sie im übrigen
für die hier relevanten Waren der Klasse 12 selbst zugestanden, da sie insoweit
keinen Widerspruch gegen den Löschungsantrag eingelegt hat (Schriftsatz vom
12. November 2003 in SB 324/03 Lösch).
Eine Kostenauferlegung unter Billigkeitsgesichtspunkten nach Artikel 71 MarkenG
ist nicht veranlasst, da nicht mit Sicherheit feststeht, dass die Widersprechende
bewusst aus einer nichtbenutzten Marke Widerspruch eingelegt hat.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
Pü