Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 27.09.2004 – 20 W (pat) 323/04

20. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 38 330

hat der 20. Senat des Bundespatentgerichts am 27. September 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Dipl.- Phys. Dr. Anders, den Richter Dipl.-Ing. Obermayer,

die Richterin Martens sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner

beschlossen:

Das Patent wird wegen Unzulässigkeit des Einspruchs aufrechterhalten. 6.70

G r ü n d e

I.

Die Erteilung des Patents wurde am 29. Januar 2004 im Patentblatt veröffentlicht.

Mit Schriftsatz vom 23. April 2004, eingegangen beim Deutschen Patent- und

Markenamt am 30. April 2004, hat die Einsprechende Einspruch eingelegt. Die

Einspruchsgebühr ist laut Zahlungsanzeige am 2. April 2004 entrichtet worden.

Mit Schreiben vom 4. August 2004 an die Beteiligten wies der Senat darauf hin,

dass die Einspruchsfrist bereits am 29. April 2004 abgelaufen und der Einspruch,

weil verspätet, als unzulässig zu verwerfen sei. Die Einsprechende hat sich hierzu

bis heute nicht geäußert.

II.

Der Einspruch war als unzulässig zu verwerfen, da er nicht innerhalb der Frist von

drei Monaten nach der Veröffentlichung der Patenterteilung am 29. Januar 2004

(§§ 59 Abs. 1 Satz 1, 147 Abs. 3 PatG) erhoben wurde. Die Einspruchsfrist endet

mit dem Ablauf des Tages, der durch seine Benennung dem Veröffentlichungstag

entspricht (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB), also am 29. April 2004. Der erst am

30. April 2004 beim Amt (§ 147 Abs. 3 Satz 3 PatG) eingegangene Einspruch ist

daher verfristet und somit unzulässig. Das Patent war daher ohne Sachprüfung

aufrechtzuerhalten (BPatG GRUR 2004, 357 – Streulichtmessung, Bl. f. PMZ

2004, 344 – Rundum-Etikettiermaschine, 198 – Pulswechselrichter).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt wegen § 123 Abs. 1 Satz 2

PatG nicht in Betracht.

Über die Zulässigkeit des Einspruchs konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 79 Abs. 2 PatG analog).

Dr. Anders

Obermayer

Martens

Dr. Zehendner

Pr