Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 27.09.2004 – 20 W (pat) 323/04
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 38 330
hat der 20. Senat des Bundespatentgerichts am 27. September 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dipl.- Phys. Dr. Anders, den Richter Dipl.-Ing. Obermayer,
die Richterin Martens sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner
beschlossen:
Das Patent wird wegen Unzulässigkeit des Einspruchs aufrechterhalten. 6.70
G r ü n d e
I.
Die Erteilung des Patents wurde am 29. Januar 2004 im Patentblatt veröffentlicht.
Mit Schriftsatz vom 23. April 2004, eingegangen beim Deutschen Patent- und
Markenamt am 30. April 2004, hat die Einsprechende Einspruch eingelegt. Die
Einspruchsgebühr ist laut Zahlungsanzeige am 2. April 2004 entrichtet worden.
Mit Schreiben vom 4. August 2004 an die Beteiligten wies der Senat darauf hin,
dass die Einspruchsfrist bereits am 29. April 2004 abgelaufen und der Einspruch,
weil verspätet, als unzulässig zu verwerfen sei. Die Einsprechende hat sich hierzu
bis heute nicht geäußert.
II.
Der Einspruch war als unzulässig zu verwerfen, da er nicht innerhalb der Frist von
drei Monaten nach der Veröffentlichung der Patenterteilung am 29. Januar 2004
mit dem Ablauf des Tages, der durch seine Benennung dem Veröffentlichungstag
30. April 2004 beim Amt (§ 147 Abs. 3 Satz 3 PatG) eingegangene Einspruch ist
daher verfristet und somit unzulässig. Das Patent war daher ohne Sachprüfung
aufrechtzuerhalten (BPatG GRUR 2004, 357 – Streulichtmessung, Bl. f. PMZ
2004, 344 – Rundum-Etikettiermaschine, 198 – Pulswechselrichter).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt wegen § 123 Abs. 1 Satz 2
PatG nicht in Betracht.
Über die Zulässigkeit des Einspruchs konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 79 Abs. 2 PatG analog).
Dr. Anders
Obermayer
Martens
Dr. Zehendner
Pr