Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 29.09.2004 – 26 W (pat) 116/03
26. Senat
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BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 116/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 680 872 Wz 10.99
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. September 2004 unter Mitwirkung des Richters Kraft als
Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Als Inhaberin der Marke 680 872 „Union“ war seit 1987 die Firma „u… &
GmbH & Co. KG“ in der Zeichenrolle des Deutschen Patentamts eingetragen.
Mit Schreiben vom 5. September 1996
teilte der Antragsteller, Dipl.-Kfm.
G…, dem Deutschen Patentamt mit, ihm sei das vorgenannte Warenzeichen
treuhänderisch übertragen worden. Dieser Mitteilung fügte er die Kopie eines von
ihm mit der Firma M… AG, Zürich, unter dem 11. Dezember 1995
abgeschlossenen Treuhandvertrags sowie die Kopie eines Kauf- und Abtretungsvertrags bei, den die vorgenannte Firma am 20. Juli 1995 mit der eingetragenen
Markeninhaberin abgeschlossen hatte. Laut Ziff. II.1. dieses Vertrags verkaufte die
damalige Inhaberin das Warenzeichen 680 872 und alle daraus resultierenden
Rechte an die Firma M… AG. Nach Ziff. II.4. gestattete die Firma
M… AG der Markeninhaberin die Nutzung des Warenzeichens auf
unbestimmte Dauer. Gegenstand des Schreibens des Antragstellers Grund vom
5. September 1996 war im Übrigen seine Bitte um Erläuterung einer Abweichung
der Marke in der benutzten gegenüber der registrierten Form. Hierzu nahm das
Deutsche Patentamt mit Schreiben vom 24. September 1996 Stellung.
Aufgrund eines Antrags des Konkurs-Verwalters der damals eingetragenen Markeninhaberin wurde die Marke
im Juli 2000 auf die Firma <neue u1…
GmbH>
umgeschrieben.
Nachdem
das
Deutsche
Patentamt
mit Schreiben vom 7. November 2001 unter Bezugnahme auf die beiden von dem
Antragsteller eingereichten Übertragungs- und Treuhandverträge gegenüber der
Markeninhaberin Bedenken an der Rechtswirksamkeit der Übertragung der Marke
auf sie äußerte, bestritt die eingetragene Markeninhaberin u.a. die rechtliche Wirksamkeit des eingereichten Kauf- und Abtretungsvertrags vom 20. Juli 1995. Der
Antragsteller Grund, der mit Schreiben vom 14. Februar 2002 die Eintragung der
Marke auf sich beantragte, trat den Ausführungen der eingetragenen Markeninhaberin im Einzelnen entgegen.
Die Markenabteilung des DPMA hat zunächst mit Beschluss vom 12. Juni 2002
die Umschreibung der Marke 680 872 auf die eingetragene Markeninhaberin
(Antragsgegnerin) zurück genommen und dem Antrag des Antragstellers auf
Umschreibung stattgegeben. Die Entscheidung ist damit begründet, dass der
Antragsteller als Inhaber der Marke anzusehen sei. Dies lasse sich den beiden
von ihm eingereichten Verträgen entnehmen. Die von dem Konkursverwalter veranlasste Übertragung der Marke habe deshalb nicht erfolgen können, da die zum
damaligen Zeitpunkt eingetragene Markeninhaberin zum Zeitpunkt der Übertragung nicht mehr Inhaberin der Marke gewesen sei. Zwar sei das Patentamt bei
der Prüfung von Umschreibanträgen grundsätzlich nicht verpflichtet, die Übertragung der Marke materiell-rechtlich nachzuprüfen. Bei berechtigten Zweifeln an der
Rechtswirksamkeit der Übertragung des Schutzrechts habe es aber die Umschreibung zu versagen.
Diese Entscheidung hat die Markenabteilung auf die Erinnerung der noch eingetragenen Markeninhaberin (Antragsgegnerin) mit Beschluss vom 8. Januar 2003
aufgehoben. Entgegen der Annahme im angefochtenen Beschluss habe der
Antragsteller Grund bereits mit Schreiben vom 5. September 1996 die Umschreibung der Marke auf sich beantragt. Es sei leider aus der Akte nicht nachzuvollziehen, warum nicht bereits zu diesem Zeitpunkt sein Antrag zumindest beanstandet
worden sei. Die Umschreibung auf die Antragsgegnerin sei ab 19. Juli 2000 im
Rahmen einer Sammelumschreibung von insgesamt 14 Marken der ursprünglichen Markeninhaberin ungeachtet des noch ungeklärten Umschreibungsantrags
des Herrn G… zur vorliegenden Marke erfolgt. Offensichtlich sei die Sammelumschreibung im elektronischen Register zunächst ohne Aktenvorlage vollzogen
worden. Da im Register noch die ursprüngliche Markeninhaberin eingetragen
gewesen sei, habe insoweit keine Unplausibilität zum Umschreibungsantrag der
Antragsgegnerin bestanden.
Die Erinnerung sei begründet, weil der Rechtsübergang der Marke von der
ursprünglichen Markeninhaberin auf die Firma M… AG nicht ausreichend belegt sei. Es bestehe u.a. ein Mangel an der Befreiung vom Verbot des
§ 181 BGB für Herrn R…, der den Kauf- und Abtretungsvertrag für beide Seiten
unterschrieben habe. Da bereits aus diesem Grund der genannte Vertrag nicht
wirksam gewesen sei, habe auch die treuhänderische Übertragung der Marke auf
den Antragsteller, Herrn G…, nicht eingetragen werden können.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Seiner Ansicht nach hat
er bereits zum Zeitpunkt des Einreichens der beiden Verträge ein Recht auf Eintragung der Marke auf sich besessen. Entgegen der Annahme der Markenabteilung sei Herr R… bei Abschluss des Kauf- und Abtretungsvertrags vom
20. Juli 1995 auch für die KG vom Verbot des § 181 BGB befreit gewesen.
Er beantragt sinngemäß,
die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Zurückweisung der Beschwerde.
Sie hält den Kauf- und Abtretungsvertrag vom 20. Juli 1995 weiterhin für unwirksam. Im Übrigen vertritt sie den Standpunkt, dass der Antragsteller mit seinem
Schreiben vom 5. September 1996 zwar Kopien zweier Verträge vorgelegt, er
aber nicht die Umschreibung der Marke auf sich beantragt habe. Der damals überlasteten Umschreibstelle sei in diesem Zusammenhang allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Im Übrigen obliege ihr nur eine summarische Prüfung der für
die Umschreibung einer Marke vorgelegten Nachweise. Angesichts der einschlägigen Rechtsprechung reiche die Feststellung aus, dass die erhobenen Zweifel
gegen das Zustandekommen des Kauf- und Abtretungsvertrags so schwerwiegend seien, dass sie den Rahmen der bei der Umschreibung zu prüfenden Sach-
und Rechtslage sprengten.
Der Antragsteller hält es demgegenüber für einen schwerer Verfahrensfehler,
wenn ein Kauf- und Abtretungsvertrag zur Markenübertragung eingereicht sei, dieser Antrag jedoch nicht bearbeitet werde.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der Antragsteller kann vom
Patentamt nicht verlangen, dass es die auf die Antragsgegnerin vorgenommene
Umschreibung der Marke 680 872 rückgängig macht.
Ob eine Markeneintragung in das Register aufzuheben ist, weil sie formell oder
materiell unrichtig ist, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften und Grundsätzen über die Abänderung von behördlichen Verfügungen. Die Umschreibung
einer Marke verschafft dem Rechtsnachfolger zumindest insoweit eine formale
Rechtsposition, als er – so lange das Gegenteil nicht feststeht – als vermuteter
Inhaber dieser Marke seine Rechte aus dieser Rechtsposition in Anspruch nehmen und auch gerichtlich durchsetzen kann. Diese Rechtsposition kann ihm nicht
ohne Weiteres rückwirkend entzogen werden. Denn zum einen ist das Vertrauen
des Empfängers einer behördlichen Verfügung auf deren Richtigkeit schützenswert, zum anderen ist wegen der Öffentlichkeit des Markenregisters bereits ein
Rechtsschein gesetzt worden, dessen Änderung sachlicher Gründe bedarf. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung „Marpin“ (GRUR
1969, 43) hohe Anforderungen an die Rückgängigmachung einer vorgenommenen
Umschreibung gestellt. Danach kann ein solcher begünstigender Verwaltungsakt
weder wegen des bloßen Wandels der Rechtsauffassung, noch wegen seiner
inhaltlichen Unrichtigkeit rückgängig gemacht werden. Nur wenn Gründe vorlägen,
die die Wiederaufnahme einer gerichtlichen Entscheidung rechtfertigten, komme
eine Rückgängigmachung der Umschreibung in Betracht. Auch die Versagung des
rechtlichen Gehörs bei Erlass des Verwaltungsakts komme als ausreichender
Grund für seine Rücknahme in Betracht, sofern der zu Unrecht nicht Gehörte dies
beantragt. Eine einheitliche Entscheidung sei nicht möglich, es müssten jeweils
die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Entscheidung habe
jeweils unter Abwägung des Vertrauens des Begünstigten und des allgemeinen
Rechtsscheins einerseits und der Schwere des Verstoßes, der Art des Verfahrens,
des Zeitablaufs und dergleichen andererseits zu erfolgen (vgl. hierzu auch BPatG
28 W (pat) 33/02 vom 6. November 2002.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat es die Markenabteilung im angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, die Umschreibung der Marke auf die Antragsgegnerin rückgängig zu machen. Die Verfügung, mit der die Umschreibung vorgenommen wurde, ist nicht mit einem derart schwerwiegenden Verfahrensfehler
behaftet, dass die erfolgte Eintragung rückgängig zu machen wäre.
Die Voraussetzungen, unter denen eine Umschreibung einer Marke auf einen
neuen Inhaber zu erfolgen hat, sind in § 27 Abs. 3 MarkenG, § 31 MarkenV geregelt. Danach wird ein Rechtsübergang auf Antrag eines Beteiligten in das Register
eingetragen. Die Eintragung in das Register ist fakultativ und steht den Beteiligten
frei. Für die Eintragungsberechtigung kommt es entscheidend darauf an, ob der
Beteiligte ein eigenes Interesse an der Eintragung des Rechtsübergangs hat (vgl.
dazu Fezer, Markenrecht 3. Aufl. § 27 Rn. 36 ff.). Die Eintragung des Rechtsübergangs setzt den Nachweis des Rechtsübergangs durch den Antragsteller gegenüber dem Deutschen Patentamt voraus, woraus aber keine materiell-rechtliche
Prüfung des Patentamts folgt. Eine solch umfassende Prüfungspflicht widerspricht
der Aufgabe des Registerverfahrens und ist dem Verfahren vor den ordentlichen
Gerichten vorbehalten. Es ist u.a. ausreichend, wenn der Antrag vom eingetragenen Inhaber ... und vom Rechtsnachfolger unterschrieben ist, oder eine vom eingetragenen Inhaber ... unterschriebene Erklärung beigefügt ist, dass er der Eintragung des Rechtsnachfolgers zustimmt, oder Unterlagen beigefügt sind, aus denen
sich die Rechtsnachfolge ergibt, wie z.B. ein Übertragungsvertrag, wenn die entsprechenden Unterlagen vom eingetragenen Inhaber ... und vom Rechtsnachfolger ... unterschrieben sind (vgl. § 31 Abs. 3 Nr. 1 und 2 MarkenV). Die Anfrage
des Antragstellers an das Patentamt vom 5. September 1996 genügt diesen Voraussetzungen nicht: Einen ausdrücklichen Antrag auf Umschreibung der Marke
auf sich stellt der Absender des Schreibens (Grund) nicht. Ebenso wenig ist diesem Schreiben eine Erklärung der eingetragenen Markeninhaberin beigefügt, dass
sie etwa der Eintragung eines Rechtsnachfolgers zustimmt. Nach dem mitübersandten Kauf- und Abtretungsvertrag kommt zumindest auch die Käuferin der
Marke, die Firma M… AG, als neu einzutragende Markeninhaberin
in Betracht. Gemäß Ziff. 4 dieses Kaufvertrags ist der eingetragenen Markeninhaberin und Verkäuferin die Nutzung des Warenzeichens ohnehin weiterhin auf
unbestimmte Zeit gestattet.
Abs. 2 des Schreibens vom 5. September 1996 hat zudem nur die Frage nach der
etwaigen Rechtswirkung der Zeichenabweichung zum Gegenstand. Obwohl das
Patentamt in seinem Antwortschreiben vom 24. September 1996 nur auf die Frage
nach der Zeichenabweichung eingeht, hat der Treuhänder Grund die Antwort nicht
zum Anlass genommen, nach einer etwaigen Umschreibung auf sich nachzufragen. Auch in seinen Schreiben vom 11. und 31. Oktober 2001 behauptet der
Antragsteller noch nicht, einen Umschreibeantrag gestellt zu haben.
Unter diesen Umständen beruhte die Umschreibung der Marke auf die Antragsgegnerin nicht auf einem so schweren Verfahrensmangel mit dem Gewicht der
Versagung des rechtlichen Gehörs, der eine Rückgängigmachung der Umschreibung rechtfertigt. Da die Anfrage des Antragstellers vom 5. September 1996 nebst
Anlagen und sein weiteres Verhalten kein Eintragungsbegehren erkennen lassen,
hatte die Umschreibungsstelle keinen Anlass, etwa zuvor die Zustimmung des
Antragstellers einzuholen.
Der Beschwerde war demnach der Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Kraft
Reker
Eder
WA/Fa