Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 05.10.2004 – 27 W (pat) 173/03

27. Senat

Zitiert von 7 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 173/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 300 89 627 10.99

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die

Vorsitzende Richterin am Bundespatentgericht Dr. Schermer, den Richter

Dr. van Raden und die Richterin Prietzel-Funk am 5. Oktober 2004

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss

der Markenstelle 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes

vom 3. April 2003 aufgehoben.

2. Die Löschung der Marke 300 89 627 wird aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 399 06 853 angeordnet.

3. Die Beschwerde der Widersprechenden hinsichtlich der Gemeinschaftsmarke 49 296 ist zur Zeit gegenstandslos.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der Wort/Bildmarke

für die Waren

„Lederwaren, soweit in Klasse 18 enthalten; Lederwaren, nämlich

Lederbekleidung, Lederoberbekleidung, Lederunterwäsche“

ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke

49 296

eingetragen unter anderem für die Waren

„Leder- und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit in

Klasse 18 enthalten), insbesondere Kleinlederwaren; Reise- und

Handkoffer; Taschen; Regen- und Sonnenschirme. Bekleidungsstücke für Damen, Herren und Kinder; Strümpfe; Kopfbedeckungen; Unterwäsche; Nachtwäsche; Badebekleidung; Bademäntel;

Gürtel; Schals; Accessoires, nämlich Kopftücher, Halstücher,

Schultertücher, Einstecktücher; Krawatten; Handschuhe; Schuhe;

Gürtel aus Leder“,

sowie aus der Wortmarke

BALDESSARINI

eingetragen unter der Nr. 399 06 853 unter anderem für die Waren

„Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit in

Klasse 18 enthalten), insbesondere Kleinlederwaren; Reise- und

Handkoffer; Taschen; Regen- und Sonnenschirme; Gürtel aus Leder; Bekleidungsstücke für Damen, Herren und Kinder; Strümpfe;

Kopfbedeckungen; Unterwäsche; Nachtwäsche; Badebekleidung;

Bademäntel; Gürtel; Schals; Accessoires, nämlich Kopftücher,

Halstücher, Schultertücher, Einstecktücher; Krawatten; Handschuhe; Schuhe“.

Die Markenstelle der Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

Beschluss vom 3. April 2003 beide Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, auch bei Anlegung strengster Maßstäbe seien die sich

gegenüberstehenden Marken nicht verwechselbar, selbst wenn man davon ausgehe, dass auch die Gemeinschaftsmarke (als Wort/Bildmarke) von einem erheblichen Teil des Publikums nur mit ihrem Markenteil „Baldessarini“ benannt werde.

Denn die beiden Markenteile des jüngeren Zeichens bildeten erkennbar einen einheitlichen Gesamtnamen. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die angesprochenen Verkehrsteilnehmer nur dem Nachnamen „baldessari“ eine prägende

Wirkung beimessen sollten. Einen Erfahrungssatz, dass Gesamtnamen vom Verkehr regelmäßig auf einen Namensteil verkürzt würden, gebe es nicht. Eine Verkürzung auf nur einen Namensteil könne vielmehr nur bei Vorliegen besonderer

Umstände angenommen werden. Solche seien hier schon deswegen nicht

gegeben, weil es sich bei „leni baldessari“ nicht um eine beliebige, sondern auch

vom Klangbild her zusammengehörige Namensfolge handele, die eine prägnante

Gesamtwirkung entfalte und die Einheitlichkeit von Vor- und Familiennamen besonders betone. Eine geradezu willkürliche Aufspaltung dieses fantasievollen Gesamtnamens sei auszuschließen. Stelle man daher die Zeichen in ihrer Klangfolge

insgesamt gegenüber, so ergäben sich so offensichtliche Unterschiede, dass die

Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen werden könne. Schriftbildlich unterschieden sich die gegenüberstehenden Marken ebenfalls hinreichend. Ebenso

scheide die Gefahr einer assoziativen Verwechslung der Marken aus, weil Übereinstimmungen in einzelnen unselbständigen Markenbestandteilen nicht geeignet

seien, die hohen Anforderungen an die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr zu erfüllen, und der Verkehr den übereinstimmenden Bestandteil auch

nicht als Stammzeichen der Widersprechenden werten werde.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zur

Begründung führt sie aus, der Name „baldessari“ sei in dem jüngeren Zeichen so

charakteristisch, dass der Verkehr diesen als alleinigen Markennamen ansehen

und ihn mit den Widerspruchsmarken – bei identischen Waren – verwechseln

werde, zumal die Marke BALDESSARINI eine der großen, bekannten und geschätzten Designermarken der im Markt weithin bekannten Widersprechenden sei

und der Verkehr - fälschlich - annehmen werde, es bestünden geschäftliche Beziehungen und Verbindungen zwischen den Beteiligten.

Die Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der

Marke 300 89 627 anzuordnen.

Die Markeninhaberin hat sich im Widerspruchsverfahren zunächst von einem Inlandsvertreter vertreten lassen. Nach der Niederlegung seines Mandats schon im

Widerspruchsverfahren hat die Markeninhaberin trotz gerichtlicher Aufforderung

keinen neuen Inlandsvertreter benannt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die angegriffene Marke ist zu löschen,

weil die Gefahr der Verwechslung zwischen der angegriffenen Marke und jedenfalls der Widerspruchsmarke 399 06 853 „BALDESSARINI“ im Sinne des §§ 42

Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG kann eine Marke gelöscht werden, wenn wegen

ihrer Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem

Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.

Die Verwechslungsgefahr ist nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Hierzu gehören insbesondere

die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken, die Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie die Kennzeichnungskraft der älteren Marke.

Dabei besteht zwischen diesen Faktoren eine Wechselbeziehung in der Weise,

dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad

der Ähnlichkeit der Waren oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren

Marke ausgeglichen werden kann (vgl EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 22 –

Sabèl/Puma; GRUR Int. 1999, 734, 736 – Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508 –

ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 2004, 235, 237 – Davidoff II; GRUR 2004, 239 –

DONLINE). Das bedeutet, dass bei starker Ähnlichkeit oder gar Identität der Waren und einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Gefahr

von Verwechslungen schon bei einer geringeren Ähnlichkeit der Marken anzunehmen sein kann.

Im vorliegenden Fall sind die Waren der jüngeren Marke von dem Oberbegriff

„Bekleidungsstücke“, für den die Widerspruchsmarke geschützt ist, voll umfasst,

so dass Warenidentität vorliegt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke,

die aus dem - auch als Modelabel verwendeten - Namen des seit langem für die

Widersprechende tätigen Designers „Baldessarini“ besteht, ist aufgrund der starken Marktpräsenz der mit „Baldessarini“ gekennzeichneten Waren an der oberen

Grenze des durchschnittlichen Bereichs anzusiedeln (vgl dazu Ströbele/Hacker,

MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rdn. 290).

Unter diesen Umständen kann der Abstand, den die angegriffene Marke zu der

Widerspruchsmarke 399 06 853 hält, nicht als ausreichend erachtet werden, um in

klanglicher Hinsicht die Gefahr von Markenverwechslungen auszuschließen.

Die Ähnlichkeit kollidierender Marken ist grundsätzlich im Rahmen eines Vergleichs der Zeichen im Klang, im (Schrift)Bild und im Bedeutungsgehalt zu überprüfen, weil Marken auf die angesprochenen Abnehmerkreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (stRspr., EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz.

23 – Sabèl/Puma; GRUR Int. 1999, 734, 736 Tz. – Lloyd; BGH GRUR 1999, 241,

243 – Lions; 1999, - Schlüssel; GRUR 2000, 506, 508 – ATTACHÉ/TISSERAND).

Die Markenstelle hat insoweit zwar zutreffend ausgeführt, dass die angegriffene

Marke bei der rein visuellen Wahrnehmung in ihrem durch das auffallende Bildemblem mitgeprägten Gesamteindruck keinen Anlass für Verwechslungen mit der

Widerspruchsmarke bietet. Jedoch wahrt die angegriffene Marke den hinreichenden Zeichenabstand in klanglicher Hinsicht nicht. Bei der klanglichen Wiedergabe

eines aus Wort- und Bildbestandteilen zusammengesetzten Zeichens gilt der Erfahrungssatz, dass sich der Verkehr regelmäßig nur an den Wortbestandteilen orientiert, weil diese die einfachste Form der Benennung im mündlichen Geschäftsverkehr bilden (stRspr., BGH aaO – Lions; GRUR 2002, 167, 169 – Bit/Bud; 2002,

- Frühstücksdrink I; 2004, 778, 779 – EURO 2000). Die sich gegenüberstehenden

Markenworte lauten in ihrer vollständigen Form „Baldessarini“ und „leni baldessari“. Wird die angegriffene Marke mit ihrem vollständigen Wortbestandteil „leni

baldessari“ benannt, ist aber kaum damit zu rechnen, dass der kurze Vorname

„leni“ vom angesprochenen Verkehr akustisch immer bewusst wahrgenommen

wird. Dagegen spricht einerseits die ungewöhnliche Länge des als Nachname romanischsprachigen Ursprungs ohne weiteres erkennbaren Worts „baldessari“, das

wegen seiner vokalreichen klangtragenden Wirkung den Gesamteindruck dominiert und den kurzen Vornamen akustisch stark überlagert. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Zeichen „leni baldessari“ beim mündlichen Warenkauf

vielfach eher schnell gesprochen wird, was der Gefahr des Überhörens des Vornamens zusätzlich Vorschub leistet. Hinzu kommt als weiterer wesentlicher Gesichtspunkt, dass es sich, wie oben bereits ausgeführt, bei der Widerspruchsmarke „Baldessarini“ um einen im Inland beachtlichen Verkehrskreisen bekannten

Designernamen handelt. Begegnet ihnen der Name „leni baldessari“, wird wegen

der starken Klangähnlichkeit mit dem Namen „Baldessarini“ ein jedenfalls nicht zu

vernachlässigender Teil dieser Verkehrskreise nur dem Nachnamen „Baldessari“

Beachtung schenken, und auch deshalb den kurzen Vornamen nicht wahrnehmen. Wer aber den Namen „baldessari“ hört, wird annehmen, den Designernamen

„Baldessarini“ vor sich zu haben, sei es, weil er nicht mehr genau weiß, ob dieser

Designer nun „baldessari“ oder „Baldessarini“ heißt, oder weil er glaubt, der Sprecher habe die zusätzliche Silbe „-ni“ versehentlich nicht wiedergegeben.

Im übrigen ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Namenskombination „leni baldessari“ von einem noch beachtlichen Teil des Verkehrs von vorneherein allein mit

dem Familiennamen „baldessari“ wiedergegeben wird. Zwar hat der Verkehr bei

einer Namenskombination, die ihre eigentliche Individualisierungsfunktion nicht

zuletzt durch den Vornamen erhält, kaum Anlass, sich nur den Nachnamen einzuprägen und das Zeichen allein nach ihm zu benennen (vgl. BGH GRUR 2000,

233, 234 liSp – RAUSCH/ELFIE RAUCH). Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof

aber betont, daß die Frage, wie der Verkehr eine Kombination aus Vor- und

Familiennamen benennt, einer je nach der Art der Namensbildung differenzierenden Beurteilung bedarf, wobei – ausnahmsweise - auch die Bekanntheit des

Familiennamens mit einbezogen werden kann, aus dem die ältere Marke besteht

(BGH aaO – RAUSCH/ELFI RAUCH).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend bei der Namenskombination

„leni baldessari“ die dominierende Wirkung des für die deutschen Verkehrskreise

sehr ungewöhnlichen und klangvollen Familiennamens „baldessari“ nicht von der

Hand zu weisen. Diesen Namen werden sie als das prägende charakteristische

Element auffassen und schon deshalb auf die Abkürzung „leni“ für Magdalena bzw

italienisch Maddalena weniger achten. Auch die beachtliche Länge des insgesamt

sechs Silben aufweisenden Gesamtnamens stellt einen Faktor dar, der den Verkehr davon abhalten kann, das Zeichen „leni baldessari“ beim mündlichen Warenkauf im Geschäft oder bei mündlichen, auch telefonischen, Empfehlungen, Anfragen oder Auskünften vollständig wiederzugeben (vgl auch BGH GRUR 1999, 241,

244 reSp – Lions). Hinzu kommt, dass der Nachname „baldessari“ in der jüngeren

Marke – wie oben bereits ausgeführt - mit dem einem beachtlichen Teil der

inländischen Verbraucher geläufigen Designernamen „Baldessarini“ eine sehr

starke Ähnlichkeit aufweist, welche die Aufmerksamkeit der Verbraucher oder

jedenfalls eines erheblichen Teils der Verbraucher in erster Linie auf diesen

Nachnamen lenkt und ihn veranlasst, die Waren der angegriffenen Marke nur mit

„baldessari“ zu benennen. Wem aber die Kennzeichnung „baldessari“

im

Geschäftsverkehr begegnet, wird aus den bereits dargelegten Gründen

annehmen, es handele sich um den

ihm bekannten Designernamen

„Baldessarini“.

Nach alledem war die Löschung der angegriffenen Marke 300 89 627 aufgrund

des Widerspruchs aus der Marke 399 06 853 in vollem Umfang anzuordnen. Damit ist das Verfahren hinsichtlich des Widerspruchs aus der weiteren Marke GM

49 296 derzeit gegenstandslos (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 70

Rn. 8). Es wird weitergeführt, wenn die Löschungsanordnung aufgrund der Marke

399 06 853 nicht rechtskräftig wird.

Es sind keine Gründe für eine Abweichung von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1

Nr. 2 MarkenG ersichtlich, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.

Dr. Schermer

van Raden

Prietzel-Funk

Na