Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 05.10.2004 – 27 W (pat) 43/03
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. Oktober 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die eingetragene Marke 300 53 407 6.70
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Schermer, Richterin Prietzel-Funk und Richter Dr. van Raden
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G R Ü N D E :
I.
Gegen die Eintragung der Wortmarke 300 53 407
BAMBOLA
für „Unterwäsche“
ist Widerspruch eingelegt aus der Gemeinschaftsmarke 000096255
,
eingetragen u.a. für „Ober- und Unterbekleidungsstücke für Damen, Herren und
Kinder, einschließlich Strumpfwaren, Trikotagen, Miederwaren, Nachtbekleidungsstücke, Badebekleidungsstücke.“
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent und Markenamts hat den
Widerspruch durch Beschluss einer Beamtin des gehobenen Dienstes vom
27. November 2002 zurückgewiesen. Trotz Identität der jeweils beanspruchten
Waren seien die Marken nicht verwechselbar. Dem gleichen Lautbestand
„Bambo-“, stünden klangliche und schriftbildliche Unterschiede gegenüber. Der
klangliche Unterschied zeige sich vor allem in der eigenständigen Drittsilbe „-la“
der jüngeren Marke, die auch bei nachlässiger Aussprache wahrnehmbar bleibe.
Hinzu komme ein für den Verkehr erkennbar unterschiedlicher Begriffsgehalt der
beiden Markenwörter, denn „bamboo“ sei das englische Wort für „Bambus“,
während „bambola“ das italienische Wort für „Puppe“ sei. Für die Annahme einer
erhöhten Kennzeichnungskraft, die vorliegend die Anlegung eines strengeren
Maßstabs hätte rechtfertigen können, sei nicht genügend vorgetragen worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit
der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anstrebt. Sie ist der Auffassung, beide Marken seien jedenfalls klanglich so ähnlich, dass der Verkehr,
dem die Marken regelmäßig nicht gleichzeitig nebeneinander begegneten, die
Marken aus der vagen Erinnerung heraus verwechseln werde. Zudem weise die
Widerspruchsmarke erhöhte Kennzeichnungskraft auf. Die Widerspruchsmarke
sei insbesondere bei den Kunden der Firma S…-L…, die diese Marke nutze,
sehr bekannt. Dies belege eine demoskopische Befragung des S…-Verlags
vom September 2001, nach der sich bei der Gesamtheit der Befragten eine Bekanntheit von 7,8 bis 11,4 § ergebe. Ergänzend nimmt sie Bezug auf zwei Grafiken, die mit „S…-L… – Markendreikland – BAMBOO (Frauen)“ bzw. „S…-
L… – Markendreiklang – BAMBOO (Männer)“ überschreiben sind. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, an der die Widersprechende nicht teilgenommen hat. Diese Unterlagen sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen, an der die Widersprechende nicht teilgenommen hat.
Die Markeninhaberin, die die Zurückweisung der Beschwerde begehrt, stellt eine
gesteigerte Kennzeichnungskraft der Marke „BAMBOO“ für die beanspruchten
Waren in Abrede und verweist zur Stützung ihrer Auffassung ergänzend auf die
Entscheidung Nr. 2100/2003 des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt in
dem Parallelverfahren betreffend die Gemeinschaftsmarke 001839604 „Bambola“
in der die Widersprechende mit ihrem Widerspruch aus der Marke 000096255 erfolglos geblieben ist.
II.
Die nach § 165 Abs. 4 MarkenG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die
Markenstelle hat die Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken i.S.d.
sich der Senat vollinhaltlich anschließt, verneint.
Insbesondere ist ihr darin zu folgen, dass die Marken aus den dort genannten
Gründen klanglich keine beachtliche Ähnlichkeit miteinander aufweisen. Zudem
hat die Markenstelle den unterschiedlichen Sinngehalt der Marken zutreffend gewürdigt. Selbst wenn der Verkehr die jüngere Marke „BAMBOLA“ nicht zutreffend
übersetzen kann, liegt aber auch eine Übersetzung mit „BAMBUS“, der Bedeutung
der Widerspruchsmarke, nicht nahe. Zu einer solchen Übersetzung bietet weder
die Aussprache noch die Buchstabenfolge der angegriffenen Marke einen Anlass,
da offensichtliche Unterschiede erkennbar sind. Ergänzend verweist der Senat auf
die Ausführungen des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt in der von der
Markeninhaberin angeführten und der Widersprechenden bekannten Parallelentscheidung, mit der eine Verwechslungsgefahr ebenfalls verneint worden ist. Hiergegen sind neue Argumente der Widersprechenden weder vorgetragen worden
noch sonst ersichtlich.
Soweit die Widersprechende im Beschwerdeverfahren konkrete Gesichtspunkte
für eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke vorgetragen hat,
überzeugen diese den Senat nicht. Sie vermögen eine der Widersprechenden
günstige Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Die vorgetragenen Zahlen von 7,8
bis 11,4 % sind schon als solche zu gering, als dass sie geeignet wären, eine erhöhte Bekanntheit hinreichend zu belegen. Hinzu kommt, dass die vorgelegte
SPIEGEL-Umfrage zum erforderlichen Nachweis in keiner Weise geeignet bzw.
ausreichend ist. Der Umfrage lässt sich nicht entnehmen, dass ihr eine repräsentative Verbraucherbefragung zugrunde liegt. Zudem gibt sie keinerlei Aufschluss
über eine konkrete Fragestellung, die die Marke im Hinblick auf die beanspruchten
Waren betroffen hätte. Dass allenfalls Kunden der Bekleidungshäuser S…,
in denen Waren mit der Marke „BAMBOO“ vertrieben werden, diese recht gut
kennen mögen, wie sich der Befragung entnehmen lässt, reicht für die Annahme
einer markenrechtlich relevanten Verkehrsbekanntheit bei der Gesamtheit der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Verbraucher gehören, die nicht
Kunden der erwähnten Bekleidungshäuser sind, nicht aus.
III.
Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.
Dr. Schermer
Dr. van Raden
Prietzel-Funk
Na