Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 05.10.2004 – 27 W (pat) 43/03

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. Oktober 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die eingetragene Marke 300 53 407 6.70

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Schermer, Richterin Prietzel-Funk und Richter Dr. van Raden

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G R Ü N D E :

I.

Gegen die Eintragung der Wortmarke 300 53 407

BAMBOLA

für „Unterwäsche“

ist Widerspruch eingelegt aus der Gemeinschaftsmarke 000096255

,

eingetragen u.a. für „Ober- und Unterbekleidungsstücke für Damen, Herren und

Kinder, einschließlich Strumpfwaren, Trikotagen, Miederwaren, Nachtbekleidungsstücke, Badebekleidungsstücke.“

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent und Markenamts hat den

Widerspruch durch Beschluss einer Beamtin des gehobenen Dienstes vom

27. November 2002 zurückgewiesen. Trotz Identität der jeweils beanspruchten

Waren seien die Marken nicht verwechselbar. Dem gleichen Lautbestand

„Bambo-“, stünden klangliche und schriftbildliche Unterschiede gegenüber. Der

klangliche Unterschied zeige sich vor allem in der eigenständigen Drittsilbe „-la“

der jüngeren Marke, die auch bei nachlässiger Aussprache wahrnehmbar bleibe.

Hinzu komme ein für den Verkehr erkennbar unterschiedlicher Begriffsgehalt der

beiden Markenwörter, denn „bamboo“ sei das englische Wort für „Bambus“,

während „bambola“ das italienische Wort für „Puppe“ sei. Für die Annahme einer

erhöhten Kennzeichnungskraft, die vorliegend die Anlegung eines strengeren

Maßstabs hätte rechtfertigen können, sei nicht genügend vorgetragen worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit

der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anstrebt. Sie ist der Auffassung, beide Marken seien jedenfalls klanglich so ähnlich, dass der Verkehr,

dem die Marken regelmäßig nicht gleichzeitig nebeneinander begegneten, die

Marken aus der vagen Erinnerung heraus verwechseln werde. Zudem weise die

Widerspruchsmarke erhöhte Kennzeichnungskraft auf. Die Widerspruchsmarke

sei insbesondere bei den Kunden der Firma S…-L…, die diese Marke nutze,

sehr bekannt. Dies belege eine demoskopische Befragung des S…-Verlags

vom September 2001, nach der sich bei der Gesamtheit der Befragten eine Bekanntheit von 7,8 bis 11,4 § ergebe. Ergänzend nimmt sie Bezug auf zwei Grafiken, die mit „S…-L… – Markendreikland – BAMBOO (Frauen)“ bzw. „S…-

L… – Markendreiklang – BAMBOO (Männer)“ überschreiben sind. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, an der die Widersprechende nicht teilgenommen hat. Diese Unterlagen sind Gegenstand der

mündlichen Verhandlung gewesen, an der die Widersprechende nicht teilgenommen hat.

Die Markeninhaberin, die die Zurückweisung der Beschwerde begehrt, stellt eine

gesteigerte Kennzeichnungskraft der Marke „BAMBOO“ für die beanspruchten

Waren in Abrede und verweist zur Stützung ihrer Auffassung ergänzend auf die

Entscheidung Nr. 2100/2003 des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt in

dem Parallelverfahren betreffend die Gemeinschaftsmarke 001839604 „Bambola“

in der die Widersprechende mit ihrem Widerspruch aus der Marke 000096255 erfolglos geblieben ist.

II.

Die nach § 165 Abs. 4 MarkenG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die

Markenstelle hat die Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken i.S.d.

§§ 42 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG mit zutreffenden Gründen, denen

sich der Senat vollinhaltlich anschließt, verneint.

Insbesondere ist ihr darin zu folgen, dass die Marken aus den dort genannten

Gründen klanglich keine beachtliche Ähnlichkeit miteinander aufweisen. Zudem

hat die Markenstelle den unterschiedlichen Sinngehalt der Marken zutreffend gewürdigt. Selbst wenn der Verkehr die jüngere Marke „BAMBOLA“ nicht zutreffend

übersetzen kann, liegt aber auch eine Übersetzung mit „BAMBUS“, der Bedeutung

der Widerspruchsmarke, nicht nahe. Zu einer solchen Übersetzung bietet weder

die Aussprache noch die Buchstabenfolge der angegriffenen Marke einen Anlass,

da offensichtliche Unterschiede erkennbar sind. Ergänzend verweist der Senat auf

die Ausführungen des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt in der von der

Markeninhaberin angeführten und der Widersprechenden bekannten Parallelentscheidung, mit der eine Verwechslungsgefahr ebenfalls verneint worden ist. Hiergegen sind neue Argumente der Widersprechenden weder vorgetragen worden

noch sonst ersichtlich.

Soweit die Widersprechende im Beschwerdeverfahren konkrete Gesichtspunkte

für eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke vorgetragen hat,

überzeugen diese den Senat nicht. Sie vermögen eine der Widersprechenden

günstige Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Die vorgetragenen Zahlen von 7,8

bis 11,4 % sind schon als solche zu gering, als dass sie geeignet wären, eine erhöhte Bekanntheit hinreichend zu belegen. Hinzu kommt, dass die vorgelegte

SPIEGEL-Umfrage zum erforderlichen Nachweis in keiner Weise geeignet bzw.

ausreichend ist. Der Umfrage lässt sich nicht entnehmen, dass ihr eine repräsentative Verbraucherbefragung zugrunde liegt. Zudem gibt sie keinerlei Aufschluss

über eine konkrete Fragestellung, die die Marke im Hinblick auf die beanspruchten

Waren betroffen hätte. Dass allenfalls Kunden der Bekleidungshäuser S…,

in denen Waren mit der Marke „BAMBOO“ vertrieben werden, diese recht gut

kennen mögen, wie sich der Befragung entnehmen lässt, reicht für die Annahme

einer markenrechtlich relevanten Verkehrsbekanntheit bei der Gesamtheit der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Verbraucher gehören, die nicht

Kunden der erwähnten Bekleidungshäuser sind, nicht aus.

III.

Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.

Dr. Schermer

Dr. van Raden

Prietzel-Funk

Na