Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 12.10.2004 – 33 W (pat) 187/04
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 187/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 38 156.6
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 35 vom 2. Juni 2004 aufgehoben, soweit
die Anmeldung hinsichtlich der Dienstleistungen „Verpflegung,
Beherbergung von Gästen“ zurückgewiesen worden ist.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 30. Juli 2003 die Wortmarke
Burg Eltz
für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 18, 21, 25, 28, 31,
32, 33, 35, 39, 41, 43 und 44 angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung teilweise, nämlich für die Waren
und Dienstleistungen
„Druckereierzeugnisse, Fotografien, Veranstaltung von Reisen,
Verpflegung, Beherbergung von Gästen“
gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, daß „Burg
Eltz“ der Name einer real existierenden Burg sei und für die zurückgewiesenen
Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Sachaussage darstelle. Hinsichtlich der Waren „Druckereierzeugnisse, Fotografien“ sei sie ein Hinweis auf Thema und Inhalt. Für die Dienstleistungen „Veranstaltung von Reisen,
Verpflegung, Beherbergung von Gästen“ weise sie darauf hin, daß die Reisen zur
Burg Eltz veranstaltet würden und die Verpflegung und Beherbergung auf der
Burg erbracht würden.
Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Er
hat vorgetragen, daß es sich bei dem in Rede stehenden Zeichen zwar um den
Namen einer Burg handle, aber jeder konkrete Bezug zu den zurückgewiesenen
Waren und Dienstleistungen fehle. Die angesprochenen Verkehrskreise stellten
diesbezüglich keine analytischen Betrachtungen an. Der Verkehr erwarte nicht
ohne weiteres, mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen konfrontiert zu werden. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, daß entsprechende
Dienstleistungen nicht zwingend auf der Burg erbracht werden müssen und dies
auch faktisch nicht geschehe.
Der Anmelder verweist weiter auf Voreintragungen mit den Bestandteilen
„Schloß“, „Kloster“ und „Festung“.
Er beantragt nunmehr,
den Beschluß der Markenstelle hinsichtlich der Dienstleistungen
„Verpflegung, Beherbergung von Gästen“ aufzuheben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat hält die angemeldete Marke im Hinblick auf das nunmehr eingeschränkte Dienstleistungsverzeichnis, soweit es Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Ihrer
Eintragung stehen gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.
1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft
oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Die Prüfung des Freihaltungsbedürfnisses bezüglich geografischer Herkunftsangaben richtet sich dabei vor allem nach den Beurteilungsmaßstäben, die der Europäische Gerichtshof in der „Chiemsee-Entscheidung" zu Art 3
Abs 1 lit. c) der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr 98/104 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken vom 21. Dezember 1988
vorgegeben hat. Diese Vorschrift liegt der inhaltsgleichen Bestimmung des § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG zugrunde und ist für deren richtlienkonforme Auslegung
maßgeblich
(EuGH GRUR 1999, 723). Bei der Prüfung des Freihaltungsbedürfnisses an Ortsausgaben sind dementsprechend nicht nur die aktuellen
Gegebenheiten zu berücksichtigen, sondern es ist auch die Möglichkeit zu
erörtern, ob eine entsprechende beschreibende Verwendung der fraglichen
Angabe vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten ist (EuGH aaO Ls 1, TZ 30;
so auch BPatG GRUR 2000, 1050 - Cloppenburg).
Wie sich aus den Recherchen des Senats ergeben hat, handelt es sich bei der
„Burg Eltz“ um eine zwischen dem 13. und 16. Jahrhundert
im Kreis
Mayen-Koblenz in Rheinlandpfalz erbaute und derzeit eine der besterhaltenen
Burgen des Mittelalters in Deutschland. Sie ist der noch in Familienbesitz befindliche Stammsitz der Grafen von und zu Eltz (Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl
S 329). Der Anmelder
in diesem Verfahren, K…,
ist derzeit Eigentümer der Burg. Aus diesem Grund ist eine langjährige, gegenwärtig noch bestehende und künftig nicht ohne weiteres in Frage zu stellende tatsächliche und
rechtliche Monopolstellung des Anmelders hinsichtlich der nunmehr noch begehrten Dienstleistungen „Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ auf dieser Burg
zu bejahen. Denn nur er kann diese Dienstleistungen selbst oder durch von ihm
autorisierte Dritte auf der Burg Eltz anbieten und nur im Zusammenhang mit der
Erbringung der Dienstleistungen auf dieser Burg kommt überhaupt ein Freihaltungsbedürfnis in Betracht. Aus diesem Grunde ist ein berechtigtes Bedürfnis der
Mitbewerber an der freien Verwendung des Ortsnamens für diese Dienstleistungen zu verneinen (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rz 321 mwN ua
BPatG GRUR 1994, 627 - ERDINGER).
2. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab
anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um
dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Kann einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß
einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch; BGH
GRUR 1999, 1089 - YES).
Im Zusammenhang mit dem nunmehr eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnis
und den noch beanspruchten Dienstleistungen „Verpflegung und Beherbergung
von Gästen“ ist der Gesamtbegriff „Burg Eltz“ geeignet, eine Hinweisfunktion auszuüben. Ein unmittelbarer Bezug zwischen der Burg Eltz und diesen Dienstleistungen ist allenfalls insoweit ersichtlich, als „Burg Eltz“ auf den Ort der Erbringung
der Dienstleistungen verweist. Damit erfüllt die angemeldete Marke aber gerade
ihre Funktion, zumal - wie ausgeführt - der Anmelder Eigentümer der seit Jahrhunderten in Familienbesitz befindlichen Burg ist und daher nur durch ihn selbst
oder aufgrund seiner ausdrücklichen Genehmigung diese Dienstleistungen auf der
Burg Eltz angeboten werden können.
Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr die angemeldete Marke nicht als Kennzeichnungsmittel verstehen wird.
Winkler
Pagenberg
Dr. Hock
Cl