Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 12.10.2004 – 33 W (pat) 32/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 32/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 396 26 640

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, der Richterin Pagenberg und des Richters Kätkers

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für

Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

22. März 1999 und 26. Oktober 2001 wirkungslos sind, soweit die

Löschung der angegriffenen Marke aufgrund der Widersprüche aus

den IR-Marken 2R 194 336 und 2R 160 562 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 22. März 1999 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken gem. § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG

bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluss vom

26. Oktober 2001 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2004 die Einschränkung des

Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.

Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten

Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 Marken G iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO

analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 „PUMA“).

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal

das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht

wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Winkler

Kätker

Pagenberg

Cl