Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 12.10.2004 – 8 W (pat) 335/03

8. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 335/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 43 28 280

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Albrecht, Dipl.-Ing. Kuhn und Dipl.-Ing.

Hildebrandt 10.99

beschlossen:

Das Patent wird aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Gegen das Patent 43 28 280, dessen Erteilung am 27. Februar 2003 veröffentlicht

worden ist, ist am 27. Mai 2003 Einspruch erhoben worden.

Die Patentinhaberin hat sich hierzu in der Sache nicht geäußert.

Mit Schriftsatz vom 16. März 2004, eingegangen am 17. März 2004, hat die

Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Zum Vorbringen der Einsprechenden wird auf die Schriftsätze in den Akten

verwiesen.

II

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG, eingeführt

durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des

geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art 7), durch den Beschwerdesenat

des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2.

Im Wege der Auslegung ist davon auszugehen, dass die Patentinhaberin die

Aufrechterhaltung des Patents in vollem Umfang beantragt.

3. Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.

Die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen hat keinen Anlass

gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs 1 Satz 3 PatG iVm § 59 Abs 3 und

§ 147 Abs 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des

einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und derem Antrag

auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der

Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az:

11 W (pat) 315/03) und macht sich die Begründung hierfür (Seite 3, Abs. 2 ff) zu

eigen.

Kowalski

Dr. Albrecht

Kuhn

Hildebrandt

Cl