Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 13.10.2004 – 7 W (pat) 83/03

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. Oktober 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 22 368.7-12

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup

und Dipl.-Ing. Frühauf 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung 196 22 368.7-12 mit der Bezeichnung "Mehrzahl von sanitären Mischarmaturen" ist am 4. Juni 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingegangen.

In zwei Prüfungsbescheiden vom 11. Oktober 1996 und

13. Februar 2001 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 16 K des Deutschen Patent-

und Markenamts der Anmelderin mitgeteilt, dass eine Patenterteilung nicht in Aussicht gestellt werden könne, weil der Anmeldungsgegenstand im Hinblick auf den

Stand der Technik, ua nach der internationalen Patentanmeldung gemäß Veröffentlichung WO 94/19633, nicht patentfähig sei. Die Anmelderin hat am

18. August 2001 einen neuen Hauptanspruch vorgelegt, den sie als sachlich mit

dem Anspruch 1 vom Anmeldetag übereinstimmend angibt. Sie hat zugleich eine

Anhörung für den Fall beantragt, dass gegen eine Patenterteilung weiterhin Bedenken bestehen. Mit Beschluß vom 29. August 2003 hat die Prüfungsstelle die

Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass ihr Gegenstand gegenüber

dem Stand der Technik nach WO 94/19633 nicht mehr neu sei. Den Antrag auf

Anhörung hat die Prüfungsstelle mangels Sachdienlichkeit zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie hat mit

ihrer Beschwerdebegründung am 13. August 2004 neue Patentansprüche 1 bis 8

sowie neue Beschreibungsseiten 1 bis 7 vom 10. August 2004 eingereicht.

Mit Schreiben vom 26. August 2004 hat der Senat der Anmelderin die vorläufige

Auffassung des Berichterstatters mitgeteilt, wonach der Gegenstand in der geltenden Fassung der Patentansprüche durch den Stand der Technik nach der

WO 94/19633

iVm den von der Anmelderin genannten Druckschriften

EP 0 119 960 B1 und EP 0 576 391 möglicherweise nahegelegen habe.

Die Anmelderin hat dieser Ansicht mit Eingabe vom 6. Oktober 2004 widersprochen und zugleich eine neue Anspruchsfassung (Ansprüche 1 bis 7) sowie eine

daran angepasste Beschreibung (Seiten 1 bis 7) gemäß einem Hilfsantrag vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung hat sie neue Beschreibungsseiten 1 bis 7 vorgelegt, die an Stelle der Beschreibungsseiten 1 bis 7 vom 10. August 2004 dem

Hauptantrag zugrundegelegt werden sollen.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen mit den Patentansprüchen 1 bis 8 vom 10. August 2004,

Beschreibung Seiten 1 bis 7 vom 13. Oktober 2004 (Hauptantrag), hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 7 und Beschreibung Seiten 1 bis 7 vom 6. Oktober 2004; im übrigen jeweils mit

Beschreibung Seiten 8 bis 15 und Zeichnungen (Figuren 1 bis

10) vom 4. Juni 1996.

Außerdem beantragt die Anmelderin die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

"Satz von sanitären Mischarmaturen, insbesondere Unterputz-

Mischarmaturen, die jeweils ein Anschlußgehäuse sowie eine

Kartusche umfassen, die die wassersteuernden Elemente enthält,

wobei

a)

die Anschlußgehäuse aller zum Satz gehörenden Mischarmaturen identisch als Universalgehäuse mit identischen

Wasseranschlußöffnungen ausgebildet sind;

b)

die Kartuschen aller zum Satz gehörenden Mischarmaturen

untereinander insbesondere hinsichtlich ihrer Wasseranschlußöffnungen unterschiedlich sind;

c)

im Wasserweg vom Anschlußgehäuse zu der Kartusche ein

Adapter vorgesehen ist;

d)

die Adapter aller zum Satz gehörenden Mischarmaturen als

Kartuschenadapter unmittelbar zwischen Universalgehäuse

und Kartuschen angeordnet sind; und

e)

die Adapter aller zum Satz gehörenden Mischarmaturen untereinander insbesondere in der Weise unterschiedlich sind,

daß sie unterschiedliche, zu den Wasseranschlußöffnungen

der Kartuschen im Satz passende innere Wasserein- und

-ausgänge, jedoch identische, zu den adapterseitigen Wasseranschlußöffnungen des Universalgehäuses passende

äußere Wasserein- und –ausgänge aufweisen,

dadurch gekennzeichnet, daß

f)

bei jeder Mischarmatur des Satzes die Strömungsverbindungen zwischen dem Universalgehäuse (2; 102) und

dem jeweiligen Kartuschenadapter (4;104) über Ringräume

(38,40;138,140) erfolgen, welche zwischen der Umfangsfläche der Aufnahmebohrung (28;128) des Universalgehäuses

(2;102) und der Umfangsfläche des jeweiligen Kartuschenadapters (4;104) ausgebildet sind und welche axial gegeneinander versetzt angeordnet sind."

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag weist neben den Merkmalen des

Anspruchs 1 nach Hauptantrag noch die Merkmale auf, daß

g)

die Universalgehäuse (2;102) aller zum Satz gehörenden

Mischarmaturen Stufenbohrungen (20,22;120,122) für die

Aufnahme von Wartungseinheiten, welche Siebvorrichtungen und/oder Schalldämpfer und/oder Absperrventile enthalten, aufweisen, welche im Strömungsweg zwischen den

Warmwasser- und Kaltwasser-Zuläufen (10,12;110,112)

und den jeweiligen Kartuschenadaptern (4;104) angeordnet

sind;

h)

die Stufenbohrungen (20,22;120,122) achsparallel zur Aufnahmebohrung (28;128) des Universalgehäuses (2;102)

verlaufen;

i)

die Stufenbohrungen (20,22;120,122) über jeweils eine

Stichleitung (24,26;124,126) mit jeweils einem Ringraum

(38,40;138,140) verbunden sind, wobei

j)

wenigstens eine der Stichleitungen (24,26;124,126) in Richtung auf den Boden des Universalgehäuses (2;102) geneigt

ist.

Die Ansprüche 2 bis 8 nach Hauptantrag bzw. die Ansprüche 2 bis 7 nach Hilfsantrag sind auf Merkmale zur Weiterbildung des jeweils in Bezug genommenen

Gegenstandes nach Anspruch 1 gerichtet.

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat die Anmelderin zum Stand der Technik ua noch die Offenlegungsschrift DE 39 07 586 A1

genannt.

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht

begründet.

1.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Haupt- oder Hilfsantrag stellt keine

patentfähige Erfindung iSd § 1 bis § 5 PatG dar, denn er beruht nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Als hier zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschul-Ingenieur der Heizungs-

und Sanitärtechnik anzusehen, der mit der Konstruktion von Armaturen zum Vermischen von kaltem und warmem Wasser für Brauchwasseranlagen befaßt ist.

1.1 Der Anspruch 1 nach Hauptantrag geht aus von einem Satz sanitärer

Mischarmaturen. Jede Mischarmatur umfaßt ein Anschlußgehäuse, eine Kartusche mit wassersteuernden Elementen und einen unmittelbar zwischen Anschlußgehäuse und Kartusche angeordneten Adapter (Merkmale c, d). Ein Satz sanitärer

Mischarmaturen besteht dabei aus baugleichen (identischen) Anschluß- bzw. Universalgehäusen (Merkmal a), aus untereinander, insbesondere hinsichtlich ihrer

Wasseranschlußöffnungen, unterschiedlichen Kartuschen (Merkmal b) und aus

unterschiedlichen, an die Wasseranschlußöffnungen der jeweiligen Kartusche angepaßten Adaptern, die jeweils identische, zu den Wasseranschlußöffnungen des

einheitlichen Universalgehäuses passende Wasserein- und –ausgänge aufweisen

(Merkmal e).

In der geltenden Beschreibung der vorliegenden Anmeldeunterlagen ist ausgeführt, daß ein derartiger Satz von Mischarmaturen aus der WO 94/19633 bekannt

sei (Seite 1 Zeilen 9 bis 21). Gemäß einem darin beschriebenen Ausführungsbeispiel sei der Adapter durch einen plattenförmigen Deckel gebildet, der zwischen

Universalgehäuse und Kartusche direkt dichtend am Universalgehäuse aufgelegt

wird (s WO 94/19633 S 2 Z 11 bis 20). Da die miteinander kommunizierenden

Wasseröffnungen von Adapter und Universalgehäuse in einer senkrecht zur Kartuschenachse verlaufenden Ebene lägen, sei jedoch die Gestaltungsvielfalt der

Wasserwege im Adapter verringert.

Hieraus leitet sich für den Fachmann die Aufgabe her, ausgehend von einem gattungsgemäßen Satz von Mischarmaturen, die Gestaltungsmöglichkeiten der Kartuschenadapter hinsichtlich ihrer Wasserwege zu erweitern. Die in der geltenden

Beschreibung genannte Aufgabe (S 3 Z 31-35) war unbestritten bereits durch den

Gegenstand nach WO 94/19633 mit gleichen Mitteln gelöst.

Die Lösung der enger gefaßten Aufgabe besteht gemäß Merkmal f im geltenden

Anspruch 1 im wesentlichen darin, die Strömungsverbindungen zwischen Universalgehäuse und Adapter über axial versetzt angeordnete Ringräume zwischen

einander angrenzenden Umfangsflächen von Universalgehäuse und Kartuschenadapter vorzusehen, wozu der Adapter in eine Bohrung des Universalgehäuses

aufgenommen ist. Erst der Gedanke, den Adapter in eine Vertiefung des Universalgehäuses aufzunehmen, eröffnet die Möglichkeit, neben den ebenen Anlageflächen von Adapter und Grundkörper gemäß Ausführungen nach WO 94/19633

nun auch oder an deren Stelle die einander benachbarten radialen Umfangsflächen für die Strömungsverbindung der aneinander angrenzenden Bauteile zu nutzen.

Die diesbezügliche Lehre des Anspruchs 1 war dem Fachmann jedoch durch den

Stand der Technik nahegelegt.

In der EP 0 119 960 B1 ist ein Sanitär-Armaturanschlußorgan mit einem Gehäuse

(5) und einer darin angeordneten Vertiefung (Bohrung 19) zur Aufnahme einer

Armatur (zB Auslaufarmatur 7), insbesondere einer Mischbatterie-Armatur für die

gesteuerte Vermischung von Warm- und Kaltwasser, beschrieben (Sp 1 Z 1 bis 8

und Figuren 6, 7 iVm Sp 4 Z 57 bis Sp 5 Z 35). Die Auslaufarmatur (7) stellt getrennte Warm- und Kaltwasserverbindungen zwischen dem Gehäuse (5), das ua

Unterputz montierbar und an die Wasserversorgung angeschlossen ist, einerseits

und einem mit der Armatur verbindbaren Mischventil (32) andererseits her, wirkt

somit als Adapter zwischen den Wasserausgängen (Öffnungen 45, 47) im Inneren

des Gehäuses und den Wassereingängen am Mischventil. Die daher im weiteren

als Adapter bezeichnete Auslaufarmatur (7) weist ein Steckteil (7a) mit zwei umfangsseitigen, mittels Ringdichtungen (40) abgedichteten Ringnuten (37, 39) für

die Warm- und die Kaltwasserführung auf, die axial versetzt zueinander angeordnet sind. Die Ringnuten kommunizieren mit den Wasser-Öffnungen (45, 47) im

Gehäuse, wenn der Adapter mit seinem Steckteil in die Bohrung im Gehäuse eingesetzt ist. Über mit den Ringnuten verbundene und im Inneren des Adapters

verlaufende Längskanäle (28, 30) werden die getrennten Wasserströme dem

Mischventil (32) zugeleitet. Alternativ können die Ringnuten statt im Steckteil des

Adapters in der Umfangswand der Bohrung (19) im Gehäuse (5) ausgebildet sein

(Sp 5 Z 36 bis 40).

Gemäß der europäischen Patentschrift ist mit der aufgezeigten Strömungsverbindung der Vorteil verbunden, die Wasserleitungen kreuzungsfrei und mit kurzen

Leitungsführungen verlegen sowie Schwierigkeiten mit vertauschten Warm- und

Kaltwasseranschlüssen (sog. chaotische Montage) vermeiden zu können (Sp 2

Z 8 bis 13). Diese Vorteile ergeben sich – wie der Fachmann ohne weiteres erkennt – ua dadurch, daß bei Anordnung von Ringräumen für die Strömungsverbindung zwischen zwei Bauteilen, die Lage der Öffnung in dem einen Bauteil, welche mit dem Ringraum in dem anderen Bauteil kommuniziert, entlang des Umfangs des Ringraumes in weiten Grenzen vorgegeben werden kann. Dies ermöglicht eine größere Gestaltungsfreiheit bei der Anordnung und Dimensionierung der

Leitungen zB im Grundgehäuse bzw im Adapter. Die Anwendung der insoweit

aufgezeigten konstruktiven Lehre nach EP 0 119 960 B1 bei dem Gegenstand

nach WO 94/19633 führt den Fachmann unmittelbar zur Lehre des geltenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag. Zwar sind in dieser Schrift nur Ausführungen mit auf

dem Grundkörper bzw. dem Universalgehäuse aufgesetztem Adapter beschrieben. Weil dort aber ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß der Grundkörper

auch anders ausgestaltet und der Adapter bzw. Deckel entsprechend angepasst

sein kann (S 4 leAbs), hat die Übertragung der aus der europäischen Druckschrift

bekannten Strömungsverbindung zwischen einem Grundkörper und einem Adapter zur Nutzung ihrer Vorteile nahegelegen.

Der Senat vermochte der Ansicht der Anmelderin nicht zu folgen, dass ein Fachmann die EP 0 119 960 B1 zur Auffindung von Lösungsmöglichkeiten der anmeldungsgemäßen Aufgabe deshalb nicht in Betracht gezogen hätte, weil die Zweckbestimmung dort auf die Kompensierung einer ggf. chaotischen Montage der

Wasseranschlüsse gerichtet sei, die weder beim Anmeldungsgegenstand noch

beim Gegenstand nach der WO 94/19633 eine Rolle spiele. Zum einen gibt die

vorhandene Übereinstimmung der funktionellen Anordnung eines Anschlussgehäuses, eines Adapters und eines Mischventils oder Kartusche bei den bekannten

Gegenständen nach EP 0 119 960 B1 und WO 94/19633 dem Fachmann hinreichend Veranlassung sich mit den konstruktiven Einzelheiten der Strömungsverbindung der jeweils aneinander gekoppelten Bauteile zu befassen und zu prüfen,

welche Maßnahme zur Nutzung ihrer Vorteile bei dem jeweiligen anderen Gegenstand zu ggf. angestrebten Verbesserungen führen könnte. Zum anderen handelt

es sich dort nicht um eine Zweckbestimmung, sondern um eine Vorteilsangabe

unter mehreren (Sp 2 Z 8 bis 13), wobei die zusätzlichen Vorteile konstruktive

Verbesserungen der Leitungsführung im Adapter oder im Grundgehäuse benennen, zB kurze Leitungswege, die sich auch beim Anmeldungsgegenstand einstellen können und idR bei Mischarmaturen immer angestrebt werden.

Der Anspruch 1 nach Hauptantrag ist somit nicht gewährbar.

1.2 Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag enthält ergänzen zu den Merkmalen des

Anspruchs 1 nach Hauptantrag noch Merkmale, die die konstruktive Anordnung

von Wartungseinheiten wie Siebvorrichtungen, Schalldämpfer und/oder Absperrventile im Universalgehäuse und deren wasserseitige Einbindung im Strömungsweg zwischen den Warm- und Kaltwasserzuläufen im Universalgehäuse und den

Kartuschenadaptern betreffen (Merkmale g bis j).

Die Merkmale g) bis j) können weder für sich noch in Kombination mit den übrigen

Merkmalen a) bis f) eine erfinderische Tätigkeit des Anmeldungsgegenstandes

begründen.

Wartungseinheiten für Armaturen wie Vorabsperrventile, Siebe und Schalldämpfer

sind in der ursprünglichen Beschreibung der Anmeldung schon als bekannt angegeben (S 9 Z 12-14). Auch in der von der Anmelderin in das Verfahren eingeführten DE 39 07 586 A1 ist offenbart, in einem Anschlußgehäuse (1) für eine Mischbatterie (2) eine Wartungseinheit, hier ein Vorabsperrventil (12), in jedem Anschlußkanal (121) für Kalt- und Warmwasser, anzuordnen (Fig 1 u 2 iVm Sp 2 Z 8

bis 16) und zwar in einer Stufenbohrung, deren Achse parallel zur Achse der Armaturaufnahme (Gehäuse 21) im Anschlußgehäuse verläuft (Merkmale g u h).

Funktionsnotwendig muß der Bereich der Stufenbohrung vor bzw nach der Wartungseinheit mit den Wasserzuläufen des Anschlußgehäuses bzw. mit seinen

Wasserausgängen (zB Ringräumen) zum Adapter verbunden werden. Hierfür

Bohrungen oder Stichleitungen mit oder ohne Neigung vorzusehen (Merkmale i

und j) stellt offensichtlich die nächstliegende Maßnahme zur Verbindung zweier

konstruktiv vorgegebener Anschlußpunkte in einem Bauteil dar. Sie liegt im Griffbereich des Fachmannes, erfordert mithin keine erfinderische Tätigkeit.

Die Kombination der auf die Einbindung von Wartungseinheiten in das Universalgehäuse gerichteten Merkmale g bis j mit den Merkmalen a bis f läßt keine Wirkung erkennen, die nicht durch bloße Aggregation der Einzelmerkmale für den

Fachmann vorhersehbar gewesen wäre.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist daher ebenfalls nicht gewährbar.

1.3 Die Unteransprüche 2 bis 8 nach Hauptantrag und die Unteransprüche 2

bis 7 nach Hilfsantrag enthalten keine Merkmale, die für sich oder in Kombination

mit den Merkmalen ihrer Bezugsansprüche einen patentfähigen Gegenstand zu

begründen vermögen. Gegenteiliges ist auch nicht von der Anmelderin vorgetragen worden.

Auch die Ansprüche 2 bis 8 nach Hauptantrag und 2 bis 7 nach Hilfsantrag sind

nicht gewährbar.

Der zulässige, wegen der Ablehnung der von ihr beantragten Anhörung durch die

Prüfungsstelle gestellte Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 80 Abs. 3 PatG ist nicht begründet, weil im vorliegenden Fall besondere Umstände, auf Grund derer es nicht der Billigkeit entsprechen würde, die

Gebühr einzubehalten, nicht erkennbar sind.

Es gilt zwar, das im Verfahren vor der Prüfungsstelle die einmalig beantragte Anhörung grundsätzlich sachdienlich ist – allerdings kommt ausnahmsweise auch

eine Ablehnung eines solchen Antrags in Betracht, wenn triftige Gründe dafür vorliegen. Das ist hier der Fall.

Mit zwei Prüfungsbescheiden vom 11. Oktober 1996 und 13. Februar 2001 hat die

Prüfungsstelle ausführlich – auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der

Anmelderin im Schriftsatz vom 25. Juni 1997 – dargelegt, warum auf die damals

geltenden Patentansprüche 1 bis 9 ein Patent nicht erteilt werden kann. In ihrem

Schriftsatz vom 16. August 2001 hat die Anmelderin dann zwar einen neuen Patentanspruch 1 vorgelegt, der aber nur formal neu abgegrenzt ist; in der Sache

hält sie hingegen – wie auch schon im Schriftsatz vom 25. Juni 1997 – weiterhin

an der ursprünglich beantragten Gesamtmerkmalskombination fest.

Diese Reaktionen der Anmelderin auf die Prüfungsbescheide vermochten der

Prüfungsstelle Veranlassung zu der Prognose zu geben, die Anmelderin werde

auch zukünftig nicht an einer eingeschränkten Anspruchsfassung interessiert sein;

eine zusätzliche Anhörung werde das Verfahren deshalb nicht fördern können,

denn nach dem bisherigen Verfahrensverlauf sei lediglich der erneute Austausch

der bereits bekannten Argumente zu erwarten. Die beantragte Anhörung sei daher

nicht sachdienlich. Der Antrag auf Anhörung sei daher abzulehnen.

Diese Vorgehensweise der Prüfungsstelle kann nicht als Verfahrensfehler beanstandet werden. Dafür spricht auch, dass besonders ausführlich geführte und auf

das Vorbringen der Anmelderin eingehende schriftliche Verfahren, in dem der Anmelderin ausreichend rechtliches Gehör gewährt wurde. Bei den hier vorliegenden

besonderen Umständen sind nach allem Billigkeitsgründe für die Rückzahlung der

Beschwerdegebühr nicht erkennbar.

Tödte

Eberhard

Dr. Pösentrup

Frühauf

Hu