Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 13.10.2004 – 9 W (pat) 69/04

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

hier: (Verfahrenskostenhilfe)

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

13. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold

sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Mit Bescheiden vom 28. Juli 2003 und 10. Dezember 2003 hat die zuständige

Stelle des Deutschen Patent- und Markenamtes den Anmelder jeweils unter Setzung einer Frist von einem Monat aufgefordert, im Rahmen seines Antrages auf

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe alle Ausgaben nach dem neuesten Stand

anzugeben und zu belegen. Mit Beschluss vom 4. Februar 2004 hat die Patentabteilung die Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil der Anmelder der Aufforderung

zur näheren Darlegung seiner Bedürftigkeit nicht nachgekommen war.

Nachdem dieser Beschluss am 12. Februar 2004 durch Einschreiben abgesandt

worden war, ist er in das Postfach des Anmelders gelegt und von diesem am

26. Februar 2004 dort abgeholt worden.

Mit einem am 25. März 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Schriftsatz hat der Anmelder Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss eingelegt und beantragt (sinngemäß),

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.

Mit einem am 4. Oktober 2004 bei Gericht eingegangenen Fax hat der Anmelder

nunmehr nähere Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht.

II.

Die Beschwerde ist zulässig.

Die Beschwerdefrist ist gewahrt. Der Beschluss der Patentabteilung ist dem Anmelder erst am 26. Februar 2004 ausgehändigt worden, sodass er mit seinem am

25. März 2004 eingegangenen Schriftsatz fristgerecht Beschwerde eingelegt hat.

Obwohl der Beschluss am 12. Februar 2004 durch Einschreiben abgesandt worden ist, gilt er im vorliegenden Fall nicht gemäss § 4 Abs 1 VwZG als mit dem

3. Kalendertag also, am 15. Februar 2004, zugestellt. Bei Übergabeeinschreiben,

auf die § 4 VwZG allein anwendbar ist (Schulte BPatG 6. Aufl, § 127 Rdnr 68;

Ströbele/Hacker MarkenG § 94 Rdnr 23), erfolgt die Zustellung nicht schon bei der

Einlegung in den Briefkasten oder das Postfach, sondern erst durch die Abholung

(BVerwG MDR 1971, 73; BAG NJW 1963, 554). Der Anmelder hat den Beschluss

erst am 26. Februar 2004 abgeholt, wie sich aus der von der Post eingeholten

Auskunft ergibt, sodass die Vermutung des § 4 Abs 1 VwZG, dass ein durch Übergabeeinschreiben abgesandtes Schriftstück spätestens am 3. Kalendertag zugeht,

widerlegt ist.

Die mithin zulässige Beschwerde hat in der Sache auch insoweit Erfolg, als der

angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Deutsche Patent- und

Markenamt zurückzuverweisen war.

Der Anmelder hat nun die Auflagen der Patentabteilung insoweit erfüllt, als er aktuelle Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen eingereicht hat. Diese

Unterlagen lassen die Bedürftigkeit des Anmelders glaubhaft erscheinen. Da das

Deutsche Patent- und Markenamt noch nicht in der Sache selbst – der hinreichenden Aussicht auf Erteilung eines Patents - entschieden hat, hält es der Senat für

sachdienlich, die Sache gemäß § 79 Abs 3 Nr 1 PatG zur weiteren Prüfung des

Verfahrenskostenhilfegesuchs zurückzuverweisen.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Bork

Bülskämper

Ko