Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 19.10.2004 – 33 W (pat) 414/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 63 181.6

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der

Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Am 3. November 1998 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke

VALUE PRICER

für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:

Kl. 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Druckschriften, Tabellen und grafische

Darstellungen,

Kl. 35: Meinungsforschung und -analyse, insbesondere Meinungsumfragen zur politischen Lage in Deutschland.

Mit Beschluss vom 2. September 2002 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung durch ein Mitglied des Patentamts nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle bezeichnet die aus den englischen Wörtern "VALUE" (= "Wert") und "PRICER" (= "Preiskalkulator, Preisprüfer")

zusammengesetzte Marke diejenigen Prozesse, die der am tatsächlichen Wert orientierten optimalen Preisfindung und Preisprüfung von Waren und Dienstleistungen

dienen. In diesem Sinne werde sie vom Verkehr auch ohne Weiteres verstanden, da

sie aus leicht verständlichen englischen Wörtern bestehe und - wie sich aus Internet-

Belegen ergebe - auch bereits von verschiedenen Dienstleistern zur Bezeichnung

eines Preismanagement-Systems verwendet werde. Damit beschreibe die angemeldete Marke lediglich den Inhalt bzw. die Bestimmung der beanspruchten Waren und

Dienstleistungen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

sinngemäß beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, dass die angemeldete Wortkombination entgegen der

Auffassung der Markenstelle keineswegs einfach und ohne weiteres zu verstehen

sei. Bereits die von der Markenstelle gegebene Definition zeige, dass es sich gerade

nicht um eine einfache, jedermann verständliche Gesamtbezeichnung handeln

könne. Dem inländischen Verkehr sei die angemeldete Wortkombination nicht bekannt, woran auch die Internet-Auszüge der Markenstelle nichts änderten, aus denen

sich ergebe, dass Fluggesellschaften ein eigenes VALUE PRICER System für Online-Buchungen eingerichtet hätten. Auch decke sich die von der Markenstelle aufgestellte Definition nicht mit den weiteren Ausführungen des angefochtenen Beschlusses, wonach Dienstleistungen auf dem Gebiet der Meinungsforschung auf Fragen

des Preismanagements zugeschnitten sein könnten, indem sie das als Grundlage

der Preisfestlegung dienende Verbraucherverhalten durch Meinungsumfragen ermittelten und analysierten. Damit habe die Markenstelle in der angefochtenen Entscheidung selbst bestätigt, dass zwischen der (angeblichen) Übersetzung der Anmeldemarke und der Tätigkeit der Anmelderin keine Identität bestehe. Daraus folge,

dass weder ein Freihaltungsbedürfnis noch ein Mangel an Unterscheidungskraft bestehe.

Mit Zwischenbescheid vom 29. Juni 2004 sind der Anmelderin Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden, wobei der Senat

darauf hingewiesen hat, dass er nach vorläufiger Auffassung vom Vorliegen eines

Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, zumindest aber von mangelnder Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausgeht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung "VALUE PRICER" weist nicht die für

eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer

die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift

die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren oder

Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie

somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR

2002, 804 Nr. 35 Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Henkel). Die

Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder

Dienstleistungen zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Kann

einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund

stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich

sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten

Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in

der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice).

Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden englischen Substantiven "VALUE"

und "PRICER" zusammen, wobei "PRICER" als nachgestellter Begriff entsprechend

den Sprachregeln den eigentlichen Gegenstand der Substantivkombination bezeichnet, während das vorangestellte Wort "VALUE" diesen Gegenstand nur begrifflich

näher eingegrenzt. "PRICER" hat die Bedeutung von "Preiskalkulator, (regulator of

market prices, Br.) Preisprüfer" (vgl. Der Große Eichborn, Engl.-Deutsch, 2. Aufl.). Im

Finanzbereich ließ sich das Wort "Pricer" zudem in der deutschen Fachsprache belegen, wobei es auch in einem weitergehenden Sinne zur Bezeichnung von Instrumenten verwendet wird, die der Ermittlung des optimalen An- oder Verkaufspreises

dienen

(vgl.

ifbg.wiwi.uni-goettingen.de/wpjava/Hilfesystem/Hilfe-Seiten/bundesschatzbrief_a.html: "Mit dem Security Pricer können Sie Bundesschatzbriefe

bewerten ... Der Pricer berechnet nun den Kurs in % und den Kurswert des

Bundesschatzbriefes."; www.gdp-group.com/de/pricer.php?op=ausw: "Analyse und

Reporting Preisszenarien (Pricer) … Der Pricer erlaubt es ihnen, die Auswirkungen

von Preisänderungen … auf das Kaufverhalten zu quantifizieren ... Preisschwellen zu

erkennen."; Webseite der Credit Lyonnais: "Zur Berechnung des Preises ihres Optionsscheins finden Sie unter www.clwarrants.de einen Pricer sowie eine erstklassige

Simulationsfunktion. Es können 25 Preise gleichzeitig berechnet werden.";

www.swisspuote.ch/static/pages/newlook/help/pricer/picer_d.html: (unter der Zwischenüberschrift "Pricer"): „Ermitteln Sie den besten Kauf- oder Verkaufspreis eines

Titels mit der <<Preisbestimmung>>, dem neuen Tool von Swissquote.";

www.hhl.de/de/cxTP_standard_1.php?topic=study.finanzen-tools-pricer: (unter der

Zwischenüberschrift "Option Pricer":) „Zur schnellen Bewertung von Optionen ist es

oftmals hilfreich, auf vorgefertigte Option Pricer zurückzugreifen, anstatt diese selber

schriftlich zu bewerten.").

Der Begriff "PRICER" wird in der angemeldeten Marke durch das nahezu jedermann

als "Wert" bekannte englische Wort "VALUE" präzisiert. Die sich damit zwanglos ergebende wörtliche Bedeutung eines "Wert-Preiskalkulators" bzw. "Wert-Preisprüfers"

besagt aus der Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verkehrsteilnehmers nur, dass die Preisermittlung unter Berücksichtigung des

(Gegen-)Werts des betreffenden Wirtschaftsguts erfolgt.

Auch die Verwendung des angemeldeten Gesamtbegriffs "VALUE PRICER" konnte

vom Senat ermittelt werden. Insbesondere Fluggesellschaften, die an das Amadeus-

Buchungssystem angeschlossen sind, verwenden diese Bezeichnung, wenngleich

insoweit nicht eindeutig ist, ob es sich um rein beschreibende oder auch um markenmäßige Verwendungen handelt (vgl. z.B. www.agentcorner.de/forum/read_archive.php?f=1&i=293&t=291: "Es gibt in Amadeus eine Preisanfrage, die nur freie Tarife

anzeigt: FXC. Das

ist die Eingabe

für den so genannten Value Pricer.";

www.portevo.de/sites/getContent.do?id=45991:

(Überschrift:)"Amadeus

Value

Pricer"; www.allresnet.com/vendor/index6.html: "…Alliance Reservations Network

has partnered with Amadeus for use of their proprietary "Value Pricer" airfare/booking

technology."; www.alitalia.be/EN/HOME/w/1024/h/768/ww/1124/wh/750/c/32: (Überschrift neben einem Klick-Button:) "Best Price (Value Pricer)".

Die dabei festzustellende teilweise Verwendung von Possessivpronomen wie "unser

Value Pricer" spricht jedenfalls dafür, dass die betreffende Angabe eher beschreibend verwendet wird, da mit dieser Ausdrucksweise angedeutet wird, dass es auch

"Value Pricer" anderer Unternehmen, insbesondere von Wettbewerbern, gibt (vgl.

www.travel24.com/partnerseite …: "Unser Value Pricer sucht ihnen den günstigsten

verfügbaren Flug zu ihrem Reiseziel."; www.ineedatrip.com/qualitycontrol.html: "We

run a diagnostic check of all routing combinations using our Value Pricer Software.";

www.abs-travel.net/: "…which will take you to our hotel Value Pricer reservation."

Darüber hinaus ließ sich die angemeldete Wortkombination auch außerhalb von Buchungssystemen vereinzelt im englischen Sprachraum in erkennbar beschreibender

Verwendung auffinden (vgl. http://tolearn.net/marketing/pricem.htm: "The good value

strategy is a way to attack the premium pricer, …If true, and if the quality-sensitive

segment believes the good-value pricer, they will sensibly buy the product and save

money …".

Im übrigen scheint auch die Anmelderin selbst in der angemeldeten Marke eine beschreibende Bedeutung zu sehen und mit dieser werben zu wollen. In der Broschüre,

die sie mit Schriftsatz vom 27. Dezember 1999 im Verfahren vor der Markenstelle

vorgelegt hat, wird das Produkt "VALUE PRICER" als "Preismanagement-System"

vorgestellt, mit dem im Rahmen eines "Pricing" (S. 6 der Broschüre) Strategieempfehlungen für eine optimale Preisfestsetzung zur Erzielung größerer Marktanteile gegeben werden sollen (vgl. insb. S. 5. Broschüre: "... Vor diesem Hintergrund wurde

der optimale Preis für ein Haarpflegeprodukt ermittelt. Strategieempfehlung: Preisfestsetzung auf DM 7,99" ). Dies entspricht auch dem aktuellen Internetauftritt der

Anmelderin unter www.nfoeurope.com/ib/CountryProductDetail.cfm?lan=de&Country=deu&Obj …, in dem es heißt: "Mit NFO VALUE PRICER bieten wir Ihnen einen

individuellen, marktforschungsbasierten Lösungsansatz zur Optimierung des

Preismanagements."

Damit stellt die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren der Klasse 16 eine

beschreibende Angabe über den thematischen Inhalt der Druckereierzeugnisse dar.

Dies gilt ebenso für die weiter beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35, da

Meinungsforschung und -analyse mit der angemeldeten Marke nach ihrem Schwerpunkt als Dienstleistung beschrieben wird, die auf die Ermittlung des optimalen Preises unter Berücksichtigung des (Gegen-)Werts des betreffenden Wirtschaftsguts gerichtet ist. Zwar handelt es sich beim sogenannten "Pricing" um eine besondere Form

der Marktforschung bzw. -analyse, da der Begriff "Meinungsforschung" jedoch auch

"Marktforschung- und -analyse" mit umschließt (vgl. Brockhaus Enzyklopädie,

20.Aufl.; Gabler, Wirtschaftslexikon, 14. Aufl.),

liegt

für die angemeldeten

Meinungsforschungs- und -analysedienstleistungen ebenso eine beschreibende

Angabe vor.

Wegen ihres im Vordergrund stehenden beschreibenden Bedeutungsgehalts ist die

angemeldete Marke nicht geeignet, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer zu unterscheiden. Sie ist daher nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Die Frage des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann somit dahingestellt bleiben.

Winkler

Dr. Hock

Kätker

Cl