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BPatG Beschluss vom 21.10.2004 – 25 W (pat) 31/03

25. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 31/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 55 929.5

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatent gerichts in der

Sitzung vom 21. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie der Richterin Sredl und des Richters Merzbach 10.99

beschlossen:

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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

Gründe§

I.

klickInfo

ist am 20. September 2001 für die Waren und Dienstleistungen

„Software; Datenträger jeder Art, insbesondere mit Telekommunikationsteilnehmer- und Webadr essenverzeichnissen; Bildträger, Tonträger (CD-ROM);Bücher, Verzeichnisse, insbesondere

mit Telekommunikationsteilnehmer- und W ebadressen; Werbung,

insbesondere in Telekommuni kationsteilnehmer- und Webadressenverzeichnissen jeder Form; Te lekommunikation; Erstellen v on

Programmen

für die Datenv

erarbeitung; Datenverarbeitung;

Informationsdienstleistungen, nämlich das Sammeln, Aufbereiten

und Zurverfügungstellen von Informationen zu und/oder für

natürliche sowie juristische Pe rsonen, insbesondere in Form von

Telekommunikationsteilnehmer- und Webadressenverzeichnissen,

auf elektronischen Datenträgern, in Computernetzen, im Internet

oder mittels Telekommunikation“

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Nac h Beanstandung

wegen fehlender Eintragungsfähigkeit hat di e Markenstelle für Klasse 42 des

Deutschen Patent- und Markenamts mit B eschluß vom 3. Dezember 2002 durch

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eine Beamtin des höheren Diens tes die Anmeldung z um Teil, nämlich für die Waren und Dienstleistungen

„Software; Datenträger jeder Ar t, insbesondere mit Telekommunikationsteilnehmer- und Webadr essenverzeichnissen; Bildträger,

Tonträger (CD-ROM); Telekomm unikation; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeit ung; Datenverarbeitung; Informationsdienstleistungen, nämlich das Sammeln, Aufbereiten und

Zurverfügungstellen von Informationen zu und/oder für natürliche

sowie juristische Personen, ins besondere in Form von Telekommunikationsteilnehmer- und Webad ressenverzeichnissen, auf

elektronischen Datenträgern, in Computernetzen, im Internet oder

mittels Telekommunikation“

wegen fehlender Unterschei dungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 30. Dezember 2002

mit dem Antrag,

den Beschluß der Markenstelle vom 3. Dezember 2002 aufzuheben und die Marke auch insoweit einzutragen.

Zur Begründung führt die Anmelderin aus , die Bezeichnung „klickInfo“ sei kein

stehender Begriff mit einem festumriss enen Bedeutungsgehalt, dem die notwendige Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könne. Es bleibe daher unklar, welche konkreten Waren bzw Di enstleistungen mit der fraglichen Bezeichnung beschrieben werden könnten. Vielmehr stelle die angemeldete Marke eine

willkürliche Zusammenstellung zweier Begriffe dar. Auch ein Freihaltungsbedürfnis

sei nicht ersichtlich. Dabei sei zu berücksichtigen, daß der Verkehr Marken so aufnehme, wie sie ihm begegneten, und sie nicht analysiere, um einem Begriffsgehalt

nachzuspüren. Ergänzend sei auf einige eingetragene Marken der Anmelderin

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hingewiesen, die den Bestandteil „klick“ en thielten. Auch sei f ür sie die Marke

„KLICK-INFO“ für Waren bzw Dienstl eistungen der Klassen 9. 35 und 41 geschützt.

Der Senat hat der Anmelderin mit Schrei ben vom 11. August 2004 das Ergebnis

einer Internet-Recherche sowie Auszü ge aus PAVIS PROMA übermittelt. Ein e

Stellungnahme der Anmelderin hierzu ist bis zum Erlaß dieser Entscheidung nicht

zu den Akten gelangt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zutreffend hat die Markenstelle die ang emeldete Bezeichnung für einen T eil der

angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurü ckgewiesen. Der Senat teilt die

Auffassung, daß für diese Waren bzw Di enstleistungen der Bezeichnung „klick-

Info“ die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt.

1. Weder die einzelnen Bestandteile „k lick“ bzw „info“ noch die Kombination

dieser Ausdrücke führen zur Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung.

Das Wort „klick“, das aus dem Englisc hen stammt und lautmalerisch ein entsprechendes Geräusch umschreibt, ist mittler weile in die deutsche Sprache e ingegangen und wird hier auf verschiedenen Waren-

und Dienstleistungsbereichen als

Synonym mit der Bedeutung „ Mausklick“ verwendet und verstanden (vgl Dud en,

Deutsches

Universal-Wörterbuch,

2001;

BPatG PAVIS PROMA,

30 W (pat) 140/99 – „Klick!“; PAVIS PROM A 30 W (pat) 163/01 – „click 4 cash“;

PAVIS PROMA 27 W (pat) 035/99 – DOUBLECLICK).

Auch dem Bestandteil „Info“ ist ein besch reibender Sinngehalt zu eigen, da er den

angesprochenen Verkehrskreisen als Abkürz ung für den Begriff „Information“ bekannt ist, wie er zB im Wo rt „Infobrief“, aber auch im Zusammenhang mit „Informationsblatt“ verwendet wird (vgl Duden, Deutsches Universal-Wörterbuch, 2001;

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BPatG PAVIS PROMA, 30 W (pat) 035/96 – MAPINFO; PAVIS PROMA

29 W (pat) 288/00 – Webinfo-Call).

Die entsprechend zusammengesetzte Bezeic hnung „klickInfo“ vermittelt dem Verkehr daher nach Art eines Schlagwortes lediglich den ohne we iteres erkennbaren

Sinngehalt, daß durch Mausk lick eine Information zur Verfügung gestellt und abgerufen werden kann. Eine solche Bes

chreibung kommt für die Waren und

Dienstleistungen, denen die Markenstelle eine Eintragung versagt hat, durchaus in

Betracht, da es sich um Waren bz w Dienstleistungen handelt, die im Zusammenhang mit in Adressenv erzeichnissen gesammelten Informationen stehen oder stehen können. Darauf, daß die Verbraucher

den Inhalt der Sachaussage in allen

Einzelheiten erfassen, kommt es für die Bejahung der Schutzfähigkeit nicht an (vgl

BGH MarkenR 2004, 39 – Cityservice). De r Umstand, daß sic h dem Verkehr wegen einer eher allgemein geh altenen Aussage die im Einzelfall betroffenen tatsächlichen Inhalte der Waren bzw Die nstleistungen nicht umfassend erschließ en

oder deren genaue Bedeut ung ihnen nic ht bekannt ist, steht einem Verständnis

als Sachangabe nic ht entgegen (vgl BPatG MarkenR 2002, 201 – Ber

linCard

mwN). Für die Annahme der Unterscheidu ngskraft genügt es nä mlich nicht, daß

die in Frage stehende Bezeichnung ihrem s emantischen Gehalt nach keine oder

keine direkt beschreibende Information über die Art der Waren bzw Dienstleistungen enthält. Eine begriffliche Unbestimmthei t, die die Verbraucher zwar über den

konkreten Inhalt , nicht aber über das Fachgebiet der Waren bzw Dienstleistungen

im unklaren lässt, kann gewollt sein, um einen möglic hst weiten Bereich waren-

oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften , Vorteile oder Le istungsinhalte zu

erfassen, ohne diese im einzelnen zu benennen (vgl hierzu EuG MarkenR 2003 ,

314 – Best Buy).

Daß es für den Verkehr nahe liegt, die angemeldete Bezeichnung im oben dargelegten, rein beschreibenden Zus ammenhang zu verstehen, belegen die zwei der

Anmelderin mit Schreiben des Senats vom 11. Augus t 2004 übermittelten Fundstellen aus dem Internet. Unter der Inte rnet-Adresse „tropicaldivingcenter.com“

kann der Interessent bei der Frage, ob ei n Hotelangebot gewünscht werde, in der

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Rubrik „KlickInfo“ entsprechende In formationen abrufen. Unter der Adresse

„bnbt.de“ lässt sich über eine Liste mit Bildern im jpg-Format ein Foto mit der Kennung „klickinfo.jpg“ abrufen, das eine Straß enkreuzung in Bayreuth zeigt. In beiden Fällen kann der Verkehr dem Bedeut ungsgehalt entsprechend durch Anklicken der jeweiligen Felder Informationen erhalten.

Der Bezeichnung „klickInfo“ fehlt damit die für die Schut zfähigkeit erforderliche

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.

2.

Darüber hinaus bestehen wegen der

vorgenannten Feststellungen auch

hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß di e fragliche Bezeichnung in bezug auf die

von der Z urückweisung betroffenen Waren bzw Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG darstellt, a n der die Mitbewerber ein berechtigtes Freihalt ungsbedürfnis haben. Hierbei kommt es im übrigen nicht darauf an, wie groß die Zahl der Konkurrenten ist (vgl EuGH MarkenR

2004, 99 – KPN / Postkantoor) oder ob die Bezeichnung im Verkehr bereits tatsächlich für die beanspruchten Waren bzw Dienstleistungen verwendet wird. Es

reicht aus, daß das Z eichen zu diesem Zweck verwendet werden kann (vgl EuGH

MarkenR 2003, 450 – DOUBLEMINT; Mark enR 2004, 111 – BIOMILD / C ampina

Melkunie) und es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der jeweiligen Waren bzw Dienstleistungen beschreibt (vgl BPatG MarkenR 2004, 148 –

beauty24.de).

3.

Soweit die Anmelderin auf Voreintragungen vergleichbarer Wortzusammensetzungen hinweist, kommt dem keine präj udizielle Bedeutung zu. Selbst wenn

diese Bezeichnungen für identische Waren oder Dienstleistungen eingetragen wären, kann aus der Eintragung keine Bi ndungswirkung abgeleitet werden, da die

Beurteilung der Schut zfähigkeit ei ne Rechtsfrage betrifft und Voreintragungen

deshalb keine anspr uchsbegründende Selbstbindung und keinen Vertrauensschutz der Anmelderin begründen können. Voreintragungen kann allenfalls eine

tatsächliche Indizwirkung zukommen, wobei sprachliche Entwicklungen und unterschiedliche Entscheidungszeitpunkte eine abweichende Eintragungspraxis erklä-

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ren können (vgl EuGH MarkenR 2004, 116 – Waschmittelflasche; BPatG MarkenR

2004, 148 – beauty24.de).

Nach alledem konnte die Beschwerde der Anmelderin keinen Erfolg haben.

Kliems

Merzbach

Sredl

Na