Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 25.10.2004 – 30 W (pat) 95/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 95/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 300 75 659 10.99

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann, der Richterin Hartlieb und des Richters Schramm

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Februar 2003 ist wirkungslos, soweit

die Löschung der angegriffenen Marke 300 75 659 aufgrund des

Widerspruchs aus der Marke 397 05 468 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 6. Februar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2

MarkenG zwischen der angegriffenen Marke 300 75 659 und der Widerspruchsmarke 397 05 468 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und

Markenamt die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im

Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 397 05 468 zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher

auszusprechen, dass der angefochtene Beschuss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt

aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,

60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Buchetmann

Hartlieb

Schramm

Hu