Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 25.10.2004 – 30 W (pat) 95/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 95/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 300 75 659 10.99
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann, der Richterin Hartlieb und des Richters Schramm
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Februar 2003 ist wirkungslos, soweit
die Löschung der angegriffenen Marke 300 75 659 aufgrund des
Widerspruchs aus der Marke 397 05 468 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 6. Februar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG zwischen der angegriffenen Marke 300 75 659 und der Widerspruchsmarke 397 05 468 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und
Markenamt die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im
Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 397 05 468 zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher
auszusprechen, dass der angefochtene Beschuss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt
aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,
60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Dr. Buchetmann
Hartlieb
Schramm
Hu