Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 02.11.2004 – 2 ZA (pat) 43/04
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
(zu 2 Ni 37/99)
_______________
(Aktenzeichen)
… 10.99
…
betreffend das deutsche Patent …
hier: Erinnerung der Klägerin im Kostenfestsetzungsverfahren
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der Richter Gutermuth und
Dipl.-Ing. P. Harrer am 2. Novembr 2004
beschlossen:
1. Auf die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Juli 2004 wird dieser dahin abgeändert, dass die von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten des 1. Rechtszugs auf 5.084,37 € festgesetzt
werden.
2. Außergerichtliche Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt jede Partei selbst.
G r ü n d e
I
Im angefochtenen Beschluss wurden die aufgrund des inzwischen rechtskräftigen
Urteils vom 22. April 2004 von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten
auf 4.936,37 € festgesetzt und der weiter gehende Antrag zurückgewiesen.
Der Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin am 23. Juli 2004 zugestellt. Mit am 2. August 2004 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Erinnerung eingelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluss insoweit
aufzuheben, als die Reisekosten der Partei in Höhe von 88,00 € als nicht erstattungsfähig angesehen wurden.
Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Anwesenheit des Parteivertreters,
Herrn F…, aus dem Protokoll vom 22. April 2004 ersichtlich sei, wobei
auch die Übernachtungskosten entsprechend der vorgelegten Hotelquittung erstattet worden seien. Die Fahrkarte für eine Zugfahrt Stuttgart/München und zurück (2. Klasse) sei versehentlich vernichtet worden, jedoch könne der Klägervertreter bestätigen, dass er auf dem Rückweg von München nach Münster bis
Stuttgart mit Herrn F… zusammen gefahren sei. Der Fahrpreis betrage
entsprechend der Auskunft der Bahn vom 6. Juli 2004 (Bl 154 der GA) 88,00 € für
Hin- und Rückfahrt.
Die Beklagte hat im Kostenfestsetzungsverfahren erklärt, dass bis auf die Höhe
der geltend gemachten Recherchegebühren gegen die Festsetzung der übrigen
Gebühren in der beantragten Höhe keine Einwände beständen. Im Erinnerungsverfahren hat sie sich nicht geäußert.
II
Die nach § 23 Absatz 1 Nummer 12, Absatz 2 Rechtspflegergesetz zulässige Erinnerung ist auch in der Sache begründet.
Die dem Senat bekannte Anwesenheit des Parteivertreters in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen und Erklärungen stellen
eine zur Überzeugung des Senats ausreichende Grundlage zum Ansatz der geforderten Reisekosten als erstattungsfähig dar, auch wenn die Fahrkarte nicht mehr
vorgelegt werden kann (§ 104 Abs 2 Satz 1 ZPO).
Bei der Kostenentscheidung bezüglich des Erinnerungsverfahrens war zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte weder im Festsetzungsverfahren noch im Erinnerungsverfahren gegen den Ansatz der streitigen Reisekosten gewendet hat, obwohl ihr die Vernichtung der Zugfahrkarte bekannt war. Damit erschiene es unbillig, die Kosten des Erinnerungsverfahrens aufzuerlegen, obwohl die Erinnerung
der Klägerin Erfolg hatte (§ 84 Abs 2 Satz 2 PatG – vgl auch Zöller/Herget, ZPO
23. Auflage, § 104 Rdnr 21 "Kostentragung").
Meinhardt
Gutermuth
Harrer
Be/Pr