Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 02.11.2004 – 33 W (pat) 62/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. November 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die Marke 300 58 486
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 2. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 1 des Patentamts vom
17. Dezember 2002 aufgehoben.
2. Die Löschung der Marke 300 58 486 wird wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 069 254 angeordnet.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der für die Waren
„Torfextrakte, einschließlich Weißtorfextrakte, zur Pflanzenaufzucht und für Gartenbauzwecke, Torfmull, Torf als Düngemittel,
künstliche und natürliche Düngemittel, Torfprodukte aus Torf und
künstlichem Pflanzendünger, Blumenfrischhaltemittel; Blumenerde, insbesondere in Beuteln und Ballen abgepackte Blumenerde, sowie andere Erzeugnisse für Gartenbauzwecke (sämtliche
Waren soweit in Klasse 1 enthalten)“
beim Deutschen Patent- und Markenamt am 26. Januar 2001 registrierten Marke
300 58 486
KLASMANN KTS
ist aufgrund der für die Waren
„Torfkultursubstrat
für die Aufzucht von zum Auspflanzen
bestimmter Pflanzen“
am 16. Oktober 1984 als durchgesetztes Zeichen eingetragenen Marke 1 069 254
TKS
Widerspruch erhoben worden.
Die Markenstelle für Klasse 1 hat den Widerspruch durch Beschluss vom
17. Dezember 2002 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass
der Widerspruchsmarke mangels anderweitiger Hinweise eine normale Kennzeichnungskraft zugrundezulegen sei. Selbst bei identischen Waren werde der
erforderliche Abstand noch eingehalten. Die angegriffene Marke sei aus den Bestandteilen „KLASMANN“ und „KTS“ zusammengesetzt. Bezüglich der dreistelligen Buchstabenkombination wiesen beide Marken dieselben Buchstaben auf, wobei allerdings die Reihenfolge der ersten beiden Buchstaben vertauscht sei. Es
könne letztlich jedoch dahingestellt bleiben, ob hier die Abweichung in dem einen
Laut die Verwechslungsgefahr ausschließe, da die angegriffene Marke nicht allein
von dem Bestandteil „KTS“ geprägt werde. Es könne zwar davon ausgegangen
werden, dass der Firmenbestandteil „KLASMANN“ für die inländischen allgemeinen Verkehrskreise erkennbar sei. Der Verkehr habe jedoch keinen Anlass zu der
Annahme, dass der Firmenname hinter die Buchstabenkombination „KTS“ zurückgedrängt werde, zumal sie nicht als Abkürzung für ein bestimmtes Wort bekannt
sei und damit nicht auf ein bestimmtes Produkt geschlossen werde.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie trägt vor, dass es sich bei der Widerspruchsmarke um ein Zeichen von mindestens normaler Kennzeichnungskraft handle, insbesondere sei „TKS“ keine anerkannte Abkürzung für den Begriff „Torfkultursubstrate“. Bei „KLASMANN“ handle
es sich um eine für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbare Firmenbezeichnung. Es sei insoweit branchenüblich, die Firma zu den jeweils verwendeten
Marken hinzuzusetzen, da die Produkte auf dem hier einschlägigen Warensektor
unabhängig von ihrer Zuordnung zu dem jeweiligen Herstellerbetrieb erworben
würden. Insoweit stünden sich „KTS“ und „TKS“ gegenüber, wobei jedenfalls eine
klangliche Verwechslungsgefahr gegeben sei. Bei klanglicher Übermittlung
stimmten die Vergleichszeichen nämlich sowohl in der Silbenzahl und -gliederung
sowie im Sprech- und Betonungsrhythmus überein und hätten den gleichen Lautbestand.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
17. Dezember 2002 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke zu verfügen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2004 ausdrücklich klargestellt, dass eine Nichtbenutzungseinrede nicht erhoben werde.
Sie trägt vor, dass „KLASMANN“ nicht ohne weiteres als Firmenname erkannt
werde, so dass allein aus diesem Grund eine Verwechslungsgefahr zu verneinen
sei.
Selbst wenn sich „KTS“ und „TKS“ gegenüber stünden, liege eine Verwechslungsgefahr nicht vor. Auszugehen sei von einer Schwächung der Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke aufgrund des beschreibenden Gehalts von „TKS“ als Abkürzung für „Torfkultursubstrate“. Eine Verwechslungsgefahr sei insbesondere
deshalb nicht zu bejahen, weil es sich bei „KTS“ und „TKS“ um Kurzzeichen
handle, bei denen Abweichungen stärker ins Gewicht fielen und weil die angesprochenen Verkehrskreise ihre Aufmerksamkeit mehr auf die Wortanfänge richten würden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Akteninhalt und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist begründet.
Der Senat hält die Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zwischen den sich gegenüberstehenden Marken für gegeben.
Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG von
der Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und
andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten Waren ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten,
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen
ist
(EuGH GRUR
Int 1999, 734, 736 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508
- ATTACHÉ/TISSERAND). Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (EuGH aaO - Lloyd; BGH aaO
- ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 1999, 995, 997 - HONKA). Dabei stehen die
verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden
Faktoren in einer Wechselwirkung, so dass zB ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw durch einen höheren Grad an Warenähnlichkeit ausgeglichen werden kann (stRspr, BGH
GRUR 2000, 603, 604 - Cetof/ETOF). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend
eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.
a) Die Markeninhaberin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht ausdrücklich klargestellt, dass eine Nichtbenutzungseinrede nicht erhoben wird. Somit ist für die Frage der Warenähnlichkeit von der Registerlage
auszugehen. Im vorliegenden Fall ist von einer hochgradigen Warenähnlichkeit bis
hin zur Warenidentität zwischen den Waren der Widersprechenden, nämlich „Torfkultursubstrate“, mit den Torf- und Blumenerdeprodukten der angegriffenen Marke
auszugehen.
b) Grundsätzlich ist bei Buchstabenmarken, wie der hier vorliegenden Widerspruchsmarke, nicht anzunehmen, dass diesen von Haus aus nur eine schwache
Kennzeichnungskraft zukommt. An diesen früher geltenden Grundsätzen kann
nicht mehr festgehalten werden, weil nach der Rechtslage unter der Geltung des
Markengesetzes von der früher zugrunde gelegten unwiderleglichen gesetzlichen
Vermutung eines Freihaltungsbedürfnisses (vgl § 4 Abs 2 Nr 1 WZG) nicht mehr
ausgegangen werden kann (BGH MarkenR 2002, 332 - DKV/OKV).
Allerdings hat die Markeninhaberin in diesem Zusammenhang auf im Parallelverfahren 33 W (pat) 269/02 vorgelegte umfangreiche Benutzungsunterlagen aus
dem Internet verwiesen. Aus diesen ergibt sich, dass „TKS“ mittlerweile in gewissem Umfang als Abkürzung für „Torfkultursubstrate“ Verwendung findet (vgl beispielsweise die Internetseite „www.haus+garten“-haus.de“). Zugunsten der Markeninhaberin legt der Senat der Beurteilung der Verwechslungsgefahr daher eine
etwas geschwächte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu Grunde.
c) Dennoch halten die sich gegenüberstehenden Marken den insoweit immer
noch erforderlichen erheblichen Abstand insbesondere in klanglicher Hinsicht nicht
ein.
Dabei ist davon auszugehen, dass die angegriffene Marke von „KTS“ geprägt
wird. Entscheidend für die Frage einer prägenden Bedeutung in diesem Zusammenhang ist grundsätzlich, ob innerhalb der Kombinationsmarke der Firmenname
als solcher erkennbar ist (BGH GRUR 1999, 583, - LORA DI RECOARO; GRUR
2002, 342 - ASTRA/ESTRA - PUREN). Von einer derartigen Erkennbarkeit kann
auch bei nicht allgemein bekannten Firmennamen insbesondere dann ausgegangen werden, wenn die Art der Markenbildung oder andere Umstände eine derartige Kombination von Firmennamen und weiteren Markenbestandteilen nahe legen. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Bereits die insoweit verwendete Firmenbezeichnung „KLASMANN“ weist durch den Bestandteil „MANN“ auf einen
Eigennamen und damit ein Firmenkennzeichen hin. Zudem hat die Widersprechende unter Vorlage entsprechender Unterlagen darauf hingewiesen, dass es auf
dem hier vorliegenden Warengebiet üblich sei, auf den Produkten zwei Angaben
zu finden, nämlich einen Hinweis auf den Hersteller einerseits und die Produktbezeichnung andererseits. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass ein nicht
unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise, hier neben Fachkreisen
auch das allgemeine Publikum, bei der kombinierten Firmen-Produkt-Marke in
„KTS“ die eigentliche Produktkennzeichnung eines breiteren Sortiments zu sehen,
an der er sich zur Unterscheidung der Waren im vorliegenden Fall vorrangig orientiert (vgl hierzu Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rd 419, 420 und Hacker
in GRUR 2004, 537, 547).
Der klangliche Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen „KTS“ und
„TKS“ wird dadurch verwechselbar ähnlich gestaltet, dass die Markenwörter in der
Silbenzahl und Gliederung sowie im Sprech- und Betonungsrhythmus übereinstimmen und darüber hinaus einen völlig identischen Lautbestand aufweisen. Gegenüber diesen weitreichenden Annäherungen stellt die Abweichung zwischen
den Marken, die allein darin besteht, dass die ersten beiden Silben vertauscht positioniert sind, kein ausreichendes Gegengewicht dar. Da es sich um identische
Laute handelt, deren bloße Umstellung einen relativ geringeren Abstand schafft
und eine Wirkung erzeugt, die häufig als Klangrotation bezeichnet wird, wirkt dies
der Verwechslungsgefahr nicht ausreichend entgegen (so auch 33 W (pat) 269/02
- KTS/TKS). Dies gilt insbesondere deshalb, weil zu berücksichtigen ist, dass die
Marken im Verkehr nicht nebeneinander aufzutreten pflegen und dann ein Vergleich aufgrund eines undeutlichen Erinnerungsbildes erfolgt (Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rz 190 mwN), bei dem leicht eine Unsicherheit hinsichtlich der Reihenfolge der klangtragenden Vokale eintreten kann. Unter diesen
Umständen kommt der Abweichung in den Buchstaben am Wortanfang für die
Beurteilung der klanglichen Verwechslungsgefahr hier ausnahmsweise keine entscheidungserhebliche verwechslungsmindernde Bedeutung zu.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass, aus Gründen der
Billigkeit einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens
gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aufzuerlegen.
Winkler
Pagenberg
Dr. Hock
Cl