Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 03.11.2004 – 26 W (pat) 48/02
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 48/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 80 199.8
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 3. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung
Goldener Riesling
ursprünglich für die Waren
„Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und
Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver,
Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; Biere;
Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; alkoholfreie und
entalkoholisierte Weine, Schaumweine und weinähnliche Getränke; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Noch vor Erlaß des
eine teilweise Zurückweisung aussprechenden Beschlusses hat die Anmelderin
eine Einschränkung ihres Warenverzeichnisses auf die Waren
„Feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis (sämtliche vorgenannten Waren unter Verwendung von Wein hergestellt); alkoholfreie und entalkoholisierte Weine, Schaumweine und weinähnliche Getränke; alkoholische Getränke, nämlich Weine, Schaumweine, weinhaltige Getränke, weinähnliche Getränke sowie Weinbrand und sonstige alkoholische Getränke, die unter Verwendung
oder mit Verwendung von Weindestillat hergestellt sind“
vorgenommen.
Die Markenstelle für Klasse 33 hat die Anmeldung (unter Zugrundelegung des ursprünglichen Warenverzeichnisses) teilweise, nämlich für die Waren
„Biere; Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; alkoholfreie
und entalkoholisierte Weine, Schaumweine und weinähnliche Getränke; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“
zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der angemeldeten Marke
fehle es aufgrund ihres ersichtlichen Sinngehalts jedenfalls an der erforderlichen
Unterscheidungskraft, denn maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs sähen in ihr in Verbindung mit den alkoholischen Getränken lediglich eine schlagwortartige, warenbeschreibende Aussage allgemeiner Art. Das Wort „Riesling“ bezeichne nur die bekannteste Keltertraubensorte der deutschen Weingebiete. Auch
mit der Hinzufügung des Adjektivs „Goldener“ erschöpfe sich die angemeldete
Marke nur in einer produktbeschreibenden Sachaussage. Zum einen werde dies
als Hinweis auf einen goldenen Farbton des entsprechenden Getränks verstanden, zum anderen könne dies ein sachlicher Hinweis auf eine Prämiierung mit einer goldenen Medaille oder einem Qualitätssiegel sein. Der Produktbezug der angemeldeten Marke für die beanspruchten Getränke sei damit ohne weiteres ersichtlich. Eine phantasievolle Mehrdeutigkeit sei nicht zu erkennen. Soweit die zurückgewiesenen Waren nicht unter Verwendung der Keltertraubensorte „Riesling“
hergestellt sein könnten, sei die angemeldete Bezeichnung ersichtlich zur Täuschung geeignet und deshalb zurückzuweisen.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft sei von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Die angemeldete Wortkombination enthalte für die fraglichen Waren keinen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsgehalt und sei kein gebräuchliches Wort der
deutschen oder einer Fremdsprache. Es sei völlig abwegig, die bekannte Traubensorte „Riesling“ mit dem Adjektiv „Goldener“ zu bezeichnen. In ihrer Gesamtheit sei die Marke nicht beschreibend. Im übrigen verweist die Anmelderin auf die
Einschränkung ihres Warenverzeichnisses.
Der Senat hat die Anmelderin in einem ausführlichen Zwischenbescheid auf seine
Bedenken hinsichtlich der Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung hingewiesen. Ihr wurden zudem Internet-Auszüge in Ablichtung zu dem Stichwort „Goldener Riesling“ übersandt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der angemeldeten Bezeichnung
fehlt auch nach Einschränkung des Warenverzeichnisses jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG für die Waren „alkoholfreie und
entalkoholisierte Weine, Schaumweine und weinähnliche Getränke; alkoholische
Getränke, nämlich Weine, Schaumweine, weinhaltige Getränke, weinähnliche Getränke sowie Weinbrand und sonstige alkoholische Getränke, die unter Verwendung oder mit Verwendung von Weindestillat hergestellt sind“. (Die Markenstelle
hätte zwar die Einschränkung des Warenverzeichnisses bei ihrer Entscheidung
berücksichtigen müssen. Ihre – weitergehende, weil das alte Warenverzeichnis
betreffende – Versagung ändert jedoch nichts an der Schutzunfähigkeit der Anmeldung für die jetzt noch verbliebenen Waren der Klassen 32 und 33).
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als betriebliches Herkunfts- und Unterscheidungsmittel für die betreffenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser Waren zu ermöglichen (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – antiKALK; BlPMZ 2004, 30 f – Cityservice).
Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Warenverkehr zu
gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 – Philips; MarkenR 2003,
227, 231 f – Orange). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur
Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der
Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 – BRAVO). Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache,
das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO – Cityservice).
Ein solcher im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt kommt der
angemeldeten Bezeichnung für die genannten Waren zu. Wie bereits die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss zutreffend dargelegt hat, wird der mit der
angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren
konfrontierte Verkehr in dieser nur einen allgemeinen Sachhinweis sehen. Dies
läßt sich auch den der Anmelderin übersandten Internet-Auszügen entnehmen
und wurde ihr zudem vom Senat in einem Zwischenbescheid dargelegt, auf den
ausdrücklich Bezug genommen wird. Die Bezeichnung „Riesling“ ist ein Hinweis
auf eine bestimmte Rebsorte sowie den daraus hergestellten Wein. Das Adjektiv
„Golden/Goldener“ bezeichnet sowohl eine bestimmte Farbe als auch eine bestimmte Qualität oder entsprechende Auszeichnung. So ist Gold eines der wertvollsten Metalle, Goldmedaillen bei Wettbewerben sind die höchste Auszeichnung,
goldfarbene Kreditkarten heben sich vom Durchschnitt ab usw. Die dem
Edelmetall Gold stets entgegengebrachte Wertschätzung wurde so im Laufe der
Zeit auf andere Gegenstände übertragen, indem man sie zB mit einem
entsprechenden Prädikat („golden“) versieht. Ein Indiz dafür, daß das Adjektiv
„Goldener“ bei „Riesling“ aber auch einfach als Angabe des Farbtons gesehen
werden kann, ist der Internet-Auszug „GUTER WEIN Goldener Riesling vom
Bodensee“, wo es neben der Benützung der Wortzusammenstellung „Goldener
Riesling“ (!) im Fließtext heißt: „Er leuchtet in einem kräftigen Hellgold im Glas ...“.
(Zum weiteren Gebrauch des Adjektivs „golden“ als Farbangabe vgl im übrigen
auch die Internet-Auszüge: „Goldener Herbst“, „Goldener Kammerpreis“ usw oder
allgemein übliche Redewendungen wie „Goldener Oktober“.) Zudem gibt es den
sog. „Grünen Veltliner“, wo das Adjektiv ebenfalls auf eine Färbung des so
bezeichneten Weines hinweist. Außerdem wird im Internet ein mit „Gold“
prämiierter österreichischer Wein mit „Goldener Wiener“ bezeichnet. Anders als in
dem von der Anmelderin (vor der Markenstelle) zitierten Verfahren „Goldener
Zimt“ (26 W (pat) 70/96) kann damit im vorliegenden Fall die Verwendung des
Adjektivs „goldener“ als Farb- und Qualitätsangabe auf dem einschlägigen
Warensektor als üblich angesehen werden.
Der angemeldeten Wortfolge kommt auch keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit zu. Ein Wortzeichen kann bereits von der Eintragung ausgeschlossen werden,
wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in
Frage stehenden Waren bezeichnet (EuGH GRUR 2004, 146 – DOUBLEMINT, E
32). Jede der Anmeldung innewohnende Verständnismöglichkeit weist aber einen
beschreibenden und anpreisenden Charakter auf. Eine über einen bloßen Sachhinweis hinausgehende Besonderheit, die den Verkehr veranlassen könnte, in der
angemeldeten Bezeichnung das Kennzeichen eines einzelnen Unternehmens zu
sehen, kommt ihr nicht zu. Damit fehlt ihr im Hinblick auf die vorgenannten Waren
jegliche Eignung, diese ihrer betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen, so daß
der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben musste.
Wegen der von der Anmelderin vorgenommenen Einschränkung des Warenverzeichnisses kam es auf den Zurückweisungsgrund der ersichtlichen Täuschungsgefahr nach § 8 Abs 2 Nr 4 iVm. § 37 Abs 3 MarkenG nicht mehr an.
Albert
Richter Reker ist derzeit in
einer Prüfungskommission
tätig und kann daher nicht
unterschreiben.
Albert
Eder
Bb