Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Urteil vom 04.11.2004 – 2 Ni 35/03 (EU)
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 4. November 2004 …
In der Patentnichtigkeitssache
2 Ni 35/03 (EU)
(Aktenzeichen)
… 9.72
…
betreffend das europäische Patent 0 789 635
(DE 595 06 604)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 4. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, Gutermuth,
Ph.D./M.I.T. Cambridge Dipl.-Phys. Skribanowitz und Dipl.-Ing. G. Schmitz
für Recht erkannt:
1. Das europäische Patent 0 789 635 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der
Patentansprüche 1 bis 7 für nichtig erklärt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist für die Kläger hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 6. September 1995 unter der internationalen Anmeldenummer PCT/CH95/00196 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der Schweizer Patentanmeldungen CH 271994 vom 6. September 1994
und CH 130295 vom 5. Mai 1995 angemeldeten europäischen Patents 0 789 635
(Streitpatent), dessen Erteilung auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland am 11. August 1999 veröffentlicht worden ist.
Das in der Verfahrenssprache deutsch veröffentlichte Patent, das beim Deutschen
Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 59 506 604 geführt wird, betrifft ein
"Verfahren und Vorrichtung zum Entfernen von Staubpartikeln von einer relativ bewegten Materialbahn". Es umfasst 13 Ansprüche, wovon die nebengeordneten Ansprüche 1 (Verfahrensanspruch) und 4 (Vorrichtungsanspruch) entsprechend der
europäischen Patentschrift EP 0 789 635 B1 folgenden Wortlaut besitzen:
1. Verfahren zum Entfernen von Staubpartikeln (S) von einer
relativ bewegten, insbesondere stabilen Materialoberfläche
(1; 71) mit einer berührungsfrei arbeitenden Entstaubungsvorrichtung, dadurch gekennzeichnet, dass ein geerdeter,
der Materialbahnoberfläche (1; 71) zugewandter Potentialflächenbereich (6, 33; 54a, 54b) einer Einblaseinheit (3a,
3b; 53) der Entstaubungseinrichtung in einem Abstand (d;
d/53) zur Materialbahnoberfläche (1; 71) angeordnet wird,
die Geschwindigkeit und der Druck (p) zwischen einem jeweils zu entstaubenden Materialbahnoberflächenbereich
und der Potentialfläche (6, 33; 54a, 54b) des aus der Einblaseinheit (3a, 3b; 53) austretenden Gasstroms (G) derart
eingestellt werden, dass die dem Produkt aus Druck, (p)
und Abstand (d; d/53) gemäss dem Gesetz von Paschen
zugeordnete kritische Spannung (U/krit) unter der elektrostatischen Spannung (E) der Staubpartikel (S) auf der Materialbahnoberfläche (1; 71) liegt, damit deren Neutralisation
erfolgt und somit eine Ueberwindung der Haltekräfte (E/W)
der Staubpartikel auf der Materialbahnoberfläche gegeben
ist und diese (S) ohne eine elektrische Energie benötigende
Ionisationseinheit, lediglich durch den Gasstrom (G) aufgenommen und von wenigstens einer Absaugeinheit (7a, 7b;
65) abgesaugt werden.
4. Entstaubungsvorrichtung zur Durchführung des Verfahrens
nach einem der Ansprüche 1 bis 3 mit einer mit einer Versorgungseinheit (13; 57) verbundenen Einblaseinheit (3a,
3b; 53) sowie einer Absaugeinheit (7a, 7b; 65), dadurch gekennzeichnet, dass die Einblaseinheit (3a, 3b; 53) ausgehend von der Versorgungseinheit (13; 57) einen stetig sich
verjüngenden Düsenquerschnitt (15; 59) aufweist, der nach
einer Verengung (17; 55) in einen sich erweiternden Querschnitt (19; 61) übergeht, die Einblaseinheit (3a, 3b; 53) einen dem Staubpartikel (S) tragenden Materialoberflächenbereich (1; 71) zugewandten, geerdeten, elektrisch leitenden Oberflächenbereich (6, 33; 54a, 54b) hat, wobei der
Gasdruck in der Versorgungseinheit (13; 57) sowie der Abstand (d; d/53) des geerdeten Oberflächenbereichs (6, 33;
54a, 54b) von dem jeweils kontinuierlich zu entstaubenden
Materialbahnoberflächenbereich (1; 71) derart einstellbar
sind, dass die Staubpartikel (S) hier ohne jeglichen Einsatz
einer an eine elektrische Energiequelle anzuschliessenden
Ionisationseinheit zur Ionisation des Gasstroms ablösbar
und durch die Absaugeinheit (7a, 7b; 65) absaugbar sind.
Bezüglich der weiteren Ansprüche wird auf die Patentschrift verwiesen.
Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage machen die Kläger geltend, der Gegenstand des
Streitpatents sei, soweit angegriffen, gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Er sei nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit. Weiter machen sie geltend, dass das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne.
Um ihre Ausführungen zu stützen, verweisen die Kläger auf folgende Dokumente:
M1
M2
M3
DE 20 06 716 A
US 3 776 806
Vorläufiger Prüfungsbericht zu PCT/CH95/00196
M4 Walter, Phillip: Analyse des Paschen-Gesetzes in Bezug auf
die Lehre von DE 595 06 C1, Februar/März 2003 nebst Anlagen:
Anlage 1 Pietsch G.: Grundlagen der Gasentladungstechnik
1997, S. 52-57
Anlage 2 Schulz, Paul: Elektronische Vorgänge in Gasen und Festkörpern, 1974, Verlag G. Brunn Karlsruhe,
S. 150-153
Anlage 3 Gänger, Berthold: Der elektrische Durchlag von Gasen,
1953, Springer Verlag, S. 174-179 u.
S. 220-221
Anlage 4 Cobine, James D.: Gaseous Conductors, Theory and
engineering Applications, 1958,
Dover Publications Inc., S. 160-183
M5
Schneider, Robert: Neue Wege der Entstaubung in der Druckindustrie, (nachveröffentlicht), S. 1-6
M6
M7
M8
M9
VDE 0100/11.58
CH 458 680
DD 135 857
DE 1 229 105 B
M10 DE 42 15 602 A1
M11 Schneider, Robert: Neue Wege der Entstaubung in der Druckindustrie, undatiert
M12
Internetausdruck: www.schneiderxt400.ch/eins.html
"Schneider XT 400 Einsatzgebiete" vom 14. Januar 2004
M13
Lexikon der Energietechnik und Kraftmaschinen, 1965
M14 Dubbels Taschenbuch für den Maschinenbau, 1961, S. 302
M15
LG Düsseldorf 4 0 248/02 vom 11. November 2003
Die Kläger beantragen,
das europäische Patent 0 789 635 im Umfang der Ansprüche 1
bis 7 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen der Kläger in allen Punkten entgegen und hält das
Streitpatent für patentfähig. Die richtige Einstellung der Verfahrensparameter zur
Erzielung der Selbstentladung der Staubpartikel entsprechend dem Paschen-Gesetz lasse sich für den Fachmann unmittelbar anhand des dann verbesserten Entstaubungsergebnisses erkennen, eine Messung und gezielte Einstellung einzelner
Parameter sei weder erforderlich noch könne sie als Voraussetzung für die Patentfähigkeit herangezogen werden (unter Bezugnahme auf BPatG Mitt 2004, 304
- "Rahmensynchronisation"). Die Patenansprüche 2, 3, 5 und 6 seien eigenständig
erfinderisch.
Zur Stützung ihres Vorbringens verweist sie auf:
B1 Urteil des LG Düsseldorf vom 11. November 2003
(Az 4 0 248/02)
B2
"Höhere Technische Mechanik" nach Vorlesungen von
Prof. Dr. Szabo, Ist van, 3. Auflage 1960, Springer-Verlag,
S. 425-427
Entscheidungsgründe§
Die erhobene Teilnichtigkeitsklage ist zulässig und begründet.
Rechtsgrundlage für die gegen ein europäisches Patent gerichtete Nichtigkeitsklage ist Artikel 138 EPÜ in Verbindung mit Artikel II § 6 IntPatÜG. Danach kann
ein europäisches Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland gem. Artikel 138 Abs. 1 lit a EPÜ, Artikel II § 6 Nr. 1 IntPatÜG dann
für nichtig erklärt werden, wenn sein Gegenstand nach den Artikeln 52 bis 57 EPÜ
nicht patentfähig ist oder nach Artikel 138 Abs. 1 lit b EPÜ, Artikel II § 6
Nr. 2 IntPatÜG, wenn es die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart,
dass ein Fachmann sie ausführen kann. Der letztgenannte Nichtigkeitsgrund liegt
vor.
I
Das Patent betrifft ein Verfahren sowie eine Vorrichtung zum Entfernen von Staubpartikeln von einer relativ bewegten Materialbahn. Bei bisher bekannten Entstaubungsvorrichtungen solcher Art waren die Materialbahnen in Vibration zu versetzen oder Entladungselektroden im Einsatz.
Der Erfindung ist demnach das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde gelegt, eine Entstaubung einer bewegten, stabilen, für die Entstaubung nicht in
Vibration zu setzenden Materialbahn vorzunehmen, bei der auf Entladungselektroden verzichtet werden kann.
Die erfindungsgemäße Lösung dieses Problems wird in einem Verfahren nach Anspruch 1 sowie einer Vorrichtung nach Anspruch 4 des Patents gesehen.
Der für den Streitgegenstand zuständige Fachmann ist Diplom-Ingenieur mit wenigstens Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Maschinenbau mit den im
Studium erworbenen physikalischen Kenntnissen und einschlägiger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Behandlung von Materialbahnen einschließlich deren
Reinigung.
II
Das Streitpatent offenbart die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein
Fachmann sie ausführen kann; denn er findet weder in den Patentansprüchen
noch ergänzt durch die Beschreibung eine nacharbeitbare Lehre.
Die Lehre des Anspruchs 1 ist nicht ausführbar. Es ist dort zwar vorgegeben, dass
ein geerdeter, der Materialbahnoberfläche zugewandter Potentialflächenbereich
einer Einblaseinheit der Entstaubungseinrichtung in einem Abstand zur Materialbahnoberfläche anzuordnen ist. Der Abstand ist aber von bestimmten Größen abhängig, die der Fachmann zu ermitteln hat. Mit der zur Materialbahnoberfläche
beabstandeten Anordnung des Potentialflächenbereichs sollen Geschwindigkeit
und Druck des aus der Einblaseinheit austretenden Gasstroms zwischen dem
Materialbahnoberflächenbereich und der Potentialfläche eingestellt werden. Ziel
der Einstellung soll sein, dass die dem Produkt aus Druck und Abstand gemäß
dem Gesetz von Paschen zugeordnete kritische Spannung unter der elektrostatischen Spannung der Staubpartikel auf der Materialbahnoberfläche liegt. Zwar findet er in der Figur 2 der Patentschrift Diagramme, aus welchen für unterschiedliche Medien, z.B. Luft, in Abhängigkeit von einem Wertebereich von kritischen Spannungen (100 bis 400V) nach Paschen ein Produkt (p x d in Torr x cm) aus
Druck und Abstand entnommen werden. Wie der Fachmann weiß, bezieht sich
das Diagramm auf definierte Bedingungen, damit das Paschen-Gesetz so, wie im
Diagramm nach Figur 2 dargestellt, gilt, nämlich ein homogenes elektrisches Feld
in einem ruhenden (stationären) Gasraum, welches durch Potentialflächen (Platten- oder sphärische Elektroden) begrenzt ist. Wenn noch angenommen werden
kann, dass beim Streitpatent als gegeneinander gerichtete Potentialflächen einmal
die Staubpartikel selbst (die Materialbahn soll ja nicht entladen werden) und zum
anderen eine den Staubpartikeln zugewandte Fläche der geerdeten Einblaseinheit
anzusehen sind, so ist doch schon die erforderliche Homogenität des dazwischen
wirksamen elektrostatischen Feldes wegen der baulichen und kinematischen Verhältnisse in der Absaugvorrichtung nicht realisiert. Zudem ist das Ermitteln der für
die Anwendung des Paschen-Gesetzes erforderlichen Parameter U und p nicht im
erforderlichen Maß möglich.
Schon das Feststellen der elektrostatischen Spannung der Staubpartikel bereitet,
worauf die Kläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen haben, kaum überwindbare Schwierigkeiten. Staubpartikel können - wie der Fachmann weiß - sowohl positiv (Mangel an Elektronen) wie auch negativ (Elektronenüberschuss) geladen sein, sie können Träger einer höchst unterschiedlichen Anzahl von Elementarladungen sein, wobei die kleinste Ladung sich von der größten durchaus um
den Faktor 1000 unterscheiden kann. Die kritische Spannung Ukrit für das Anwenden des Gesetzes von Paschen unterscheidet sich demnach von Staubpartikel zu
Staubpartikel. Mit dem in der Beschreibung (Sp 5, Z 4) angeführten Feldmeter vermag der Fachmann zwar eine Feldstärke und damit mittelbar (U = E x d mit U
für Spannung, E für Feldstärke und d für den Abstand) auch eine Spannung zu
messen. Dies kann aber allenfalls eine mittlere Spannung des über dem Messbereich vorhandenen Feldes sein, die elektrostatische Spannung jedes einzelnen zu
neutralisierenden Staubpartikels ist damit nicht repräsentiert. Es ist für den Fachmann nicht zu erwarten, dass eine solchermaßen ermittelte Spannung für das
Paschen-Gesetz und damit für das in Figur 2 des Streitpatents wiedergegebene
Diagramm gilt. Der Hinweis in der Patentschrift, eine Messung mit dem Feldmeter
vorzunehmen, kann dem Fachmann keine brauchbare Anleitung zum Ermitteln der
elektrostatischen Spannung der Staubpartikel geben.
Gänzlich unlösbar ist für den Fachmann das Ermitteln des für das Anwenden des
Diagramms der Figur 2 des Patents noch erforderlichen Druckwertes, welchen er
braucht, um die Geschwindigkeit in der im Anspruch 1 des Streitpatents geforderten Weise einstellen zu können. In dem mit vergleichsweise hoher Geschwindigkeit, auch über Schallgeschwindigkeit strömenden Gas, wie es der beim Streitpatent aus der Einblaseinheit austretende Gasstrom darstellt, ist ein im Paschen-Gesetz verwertbarer Druckwert nicht ermittelbar. In einem solchermaßen strömenden
Medium sind nämlich nicht nur dynamische und statische Druckanteile vorhanden
und messbar, dort sind auch je nach Geschwindigkeit Kompressibilitätseinflüsse
zu berücksichtigen, es existieren laminare und turbulente Bereiche sowie Bereiche
höchst unterschiedlicher Druckverhältnisse und Strömungsgeschwindigkeiten, es
sind Grenzschichten und sich über den Strömungsquerschnitt ausbildende Druckprofile sowie die unterschiedlichen Verhältnisse bei Überschall- und Unterschallströmung zu beachten und zu berücksichtigen. Für den Fachmann hat ein solcher
erfindungsgemäßer Druckraum mit dem von Paschen untersuchten Raum keine
Gemeinsamkeiten.
Weder im Anspruch 1 noch in der Beschreibung ist in der Patentschrift angegeben, welcher existierende Druck als der für Handhabung des Diagramms der Figur 2 verwertbare Druck heranzuziehen und auf welche Art und an welcher Stelle
er im System zu messen ist. Hinderlich ist für den Fachmann diesbezüglich auch, dass nach dem Patentanspruch 1 als Multiplikator des Produkts aus p x d der
Druck des aus der Einblaseinheit austretenden Gasstromes eingestellt werden
soll, obgleich nach den Ausführungsbeispielen der Ort, an dem der Abstand d gilt,
außerhalb dieses Gasstromes an einer anderen Stelle des Systems liegt. Der
Fachmann wird damit im Unklaren darüber belassen, ob der Druck- und der Abstandswert an unterschiedlichen Orten überhaupt als Produkt in ein das Paschen-
Gesetz darstellendes Diagramm eingehen kann, um die Neutralisation von Staubteilchen zu bewerkstelligen, wo doch nach dem Paschen-Gesetz die (von Ukrit abhängigen) Druck- und Abstandwerte (als Produkt) am Ort der Selbstentladung gelten.
Das Paschen-Gesetz ist patentgemäß unabdingbarer Inhalt des Anspruchs 1 und
somit relevanter Bestandteil des dem Fachmann mit dem Patent an die Hand gegebenen Lehre (Patentschrift ua Sp 4, Z 40: "Erfindungsgemäß wird nun das Gesetz von Paschen bei der Entstaubung einer Materialbahn 1 verwendet."). Einen
Hinweis darauf, dass die von Paschen festgehaltenen Gesetzmäßigkeiten für die
Lehre des Patents nur richtungsweisenden Charakter haben oder nur einen groben Anhalt liefern sollen, finden sich im Patent nicht.
Vielmehr soll nach der Lehre des Anspruchs 1 wie auch des gesamten Patents
gerade das Einhalten dieser Gesetzmäßigkeit die Neutralisation der Staubpartikel
ohne zusätzliche Ionisationseinheit und damit eine Überwindung deren Haltekräfte
auf der Materialbahnoberfläche bewirken, so dass die Staubpartikel lediglich durch
den Gasstrom ohne sonstige Maßnahmen aufgenommen werden können.
Der Vortrag der Patentinhaberin, der Erfolg und der Eintritt der patentgemäßen
Lehre werde am Reinigungsergebnis festgestellt, ist nicht stichhaltig, denn das
Reinigungsergebnis kann ebenso auch durch andere Faktoren, wie die Luftführung, die Blas- und/oder Sauggeschwindigkeit u. dgl. begünstigt werden.
Ob der Erfolg in einem konkreten Fall tatsächlich durch die beanspruchten und beschriebenen Maßnahmen der patentgemäßen Ausführungsform (also auch bei einer eventuellen Verletzungsform) eintritt, wäre allein daran festzustellen, ob die
beabsichtigte und im Patentanspruch 1 ausdrücklich geforderte Neutralisation der
Staubpartikel tatsächlich erfolgt und genau diese Neutralisation das Ablösen bewirkt. Die Patentinhaberin konnte aber nicht darlegen, wie die Neutralisation der
Staubpartikel direkt und unmittelbar als solche festgestellt werden kann und nicht
nur indirekt durch den Rückschluss aus einem mehr oder weniger guten
Reinigungsergebnis. Abgesehen davon, dass eine geerdete Potentialfläche
allenfalls dazu in der Lage ist, negativ geladene Staubpartikel zu neutralisieren,
könnte die Neutralisation der Staubpartikel direkt nur festgestellt werden, wenn
jedes zu entfernende Staubteilchen eingangsseitig auf elektrostatische Ladung hin
untersucht (und markiert), ausgangsseitig auf fehlende elektrostatische Ladung
geprüft würde. Ein solches Verfahren ist in der Praxis wohl kaum zu realisieren
und überschreitet bei weitem die Anforderungen einfacher, dem Fachmann
regelmäßig zumutbarer Versuche.
Somit erweist sich die Lehre des Anspruchs 1 des Patents mangels ausreichender
Offenbarung hinsichtlich der Erfüllung der Paschen-Bedingungen und der tatsächlichen Staub-Neutralisation als für den Fachmann nicht ausführbar.
Weil die Ansprüche 2 und 3 als vom Anspruch 1 abhängige Ansprüche von dessen vollständiger Lehre Gebrauch machen müssen, kann der Fachmann diese
weiteren Ausgestaltungen der patentierten Lehre nach den Unteransprüchen 2
und 3 ebenfalls nicht ausführen.
Aber auch hinsichtlich des Vorrichtungsanspruches 4 offenbart das Patent die Erfindung nicht in dem für die Ausführbarkeit erforderlichen Maße. Zwar ist der Fachmann ohne Weiteres in der Lage, eine Entstaubungsvorrichtung nach den gegenständlichen Merkmalen des Anspruchs 4 zu fertigen. Doch hat eine solche Entstaubungsvorrichtung dem Wortlaut des Anspruchs 4 entsprechend die Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 3 zu ermöglichen, also die
Neutralisation der Staubpartikel zu gewährleisten. Da der Fachmann zur Sicherstellung dieser Eigenschaften der Vorrichtung wiederum die in das Diagramm des
Paschen-Gesetzes einbringbaren Parameter braucht, muss er auch bei der Vorrichtung aus den zum Verfahren nach Anspruch 1 genannten Gründen scheitern.
Denn die Einstellbarkeit des Gasdruckes in der Vorsorgungseinheit sowie des Abstandes des geerdeten Oberflächenbereichs soll auch bei der Vorrichtung des Anspruchs 4 wegen der durch den Rückbezug (ua) auf den Anspruch 1 implementierten Verfahrensmerkmale die Neutralisation der Staubpartikel sicherstellen.
Denn auch die Lehre des Anspruchs 4 verlangt verbindlich die Anwendung des
Paschen-Gesetzes entsprechend dem Diagramm der Figur 2. Dafür ist die Ermittlung der notwendigen Parameter (Spannung und Druck im Feld) für den Fachmann unabdingbar. Dies vermag er aus den oben genannten Gründen nicht.
Demnach erweist sich auch die Lehre des Anspruchs 4 mangels hinreichender Offenbarung für den Fachmann als nicht ausführbar.
Der Anspruch 5 des Streitpatents ist auf den Anspruch 4 zurückbezogen. Der Anspruch 4 enthält jedoch wegen seines Rückbezugs (ua) auf den Anspruch 1 bereits alle Verfahrensmerkmale des Anspruchs 1. Somit erschöpft sich der Anspruch 5 größtenteils in bloßen Wiederholungen. Ein Unterschied zu der Vorrichtung nach Anspruch 4 ist nur darin zu sehen, dass bei der Vorrichtung nach Anspruch 5 die Einstellbarkeit der Ausgestaltung und die Lage des Düsenquerschnitts gefordert ist, mit der Absicht, die Bedingungen zu schaffen, die für die
Gültigkeit des Paschen-Gesetzes erforderlich sind. Dass sich diese Einstellbarkeit
auf die Strömungsgeschwindigkeit und den Druck des Gasstromes auswirkt, liegt
für den Fachmann zwar auf der Hand, um aber auch hierauf das Paschen-Gesetz
im Sinne einer ausführbaren Lehre anwenden zu können, bedarf er wiederum der
möglichst genauen Kenntnis der Parameter U und p. Dabei stößt er auch bei der
Vorrichtung nach Anspruch 5 auf die gleichen Probleme, wie bei der Vorrichtung
nach Anspruch 4 und dem Verfahren nach Anspruch 1, welche ihn an der Ausführung hindern.
Somit zeigt sich auch die Lehre des Anspruchs 5 mangels hinreichender Offenbarung als für den Fachmann nicht ausführbar.
Weil die Ansprüche 6 und 7 durch mittelbaren oder unmittelbaren Bezug auf den
Anspruch 4 von dessen vollständiger Lehre Gebrauch machen müssen, kann der
Fachmann diese weiteren Ausgestaltungen der Entstaubungsvorrichtung zum
Durchführen des Verfahrens zum Entfernen von Staubpartikeln nach den Unteransprüchen 6 und 7 ebenfalls nicht ausführen.
Aus den genannten Gründen kann das Patent in dem mit der Teilnichtigkeitsklage
angegriffenen Umfang keinen Bestand haben.
Die Erläuterung der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung, dass der in
das Paschen-Gesetz einzubringende Druck sich außerhalb des Gasstromes, nämlich in einem durch Ansaugen von Luft aus der Atmosphäre gebildeten Strömungsbereich in jenem Abschnitt der Vorrichtung einstelle, in welchem entsprechend
den Ausführungsbeispielen der Abstand d gilt, und erst dort die Selbstentladung
stattfände, war ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da diese neu vorgestellte Wirkungsweise weder durch die Ansprüche noch durch die Beschreibung des Patents
gedeckt ist.
Die Entscheidung des Bundespatentgerichts "Rahmensynchronisation" (BPatGE
20 W (pat) 43/02), auf welche die Patentinhaberin noch verweist, stellt klar, dass
ein bestimmtes Merkmal, welches auf das Prinzip einer dem Fachmann bekannten
Theorie verweist, nicht im Sinne von § 34 Abs. 4 PatG nicht ausführbar ist, sondern ein allgemein und breit gefasstes Merkmal bildet, was für sich gesehen keinen patentrechtlichen Mangel darstellt. Beim Streitpatent wird vom Senat auch
nicht das Einbeziehen des Paschen-Gesetzes in die Patentansprüche als unzulässig erachtet, sondern dessen nicht ausführbare Umsetzung im Rahmen des patentgemäßen Verfahrens und der patentgemäßen Vorrichtung als Mangel erkannt.
Insofern führt der Sachverhalt auch unter Berücksichtigung der genannten Entscheidung zu keiner anderen Beurteilung.
Da der Nichtigkeitsgrund der nicht ausreichenden Offenbarung durchgreift, kann
der darüber hinaus geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit dahingestellt bleiben.
III
Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 84 Abs 2
PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 PatG, 709 ZPO.
Meinhardt
Dr. Henkel Gutermuth
Skribanowitz Richter Schmitz ist an
das DPMA versetzt und deshalb an der Unterschrift gehindert
Meinhardt
Be