Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 08.11.2004 – 30 W (pat) 82/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 82/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die angegriffene Marke 300 20 719

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Januar 2003 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 300 20 719

aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 175 605 angeordnet

worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 20. Januar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts teilweise Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9

Abs 1 Nr 2 MarkenG der angegriffenen Marke 300 20 719 mit der Widerspruchsmarke 1 175 605 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke

angeordnet.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch

aus der og Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher

auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten teilweisen Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des

Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Hu