Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 09.11.2004 – 24 W (pat) 183/02
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 183/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 72 110.2
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck 10.99
beschlossen:
I. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 22. Juli 2002 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für
die Waren:
„Druckerzeugnisse, nämlich Romane, Bücher und Zeitschriften
mit unterhaltenden Inhalten“
zurückgewiesen worden ist.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Anträge, dem Deutschen Patent- und Markenamt die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, werden zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
med-on-demand
sollte ursprünglich für die Waren und Dienstleistungen
„Druckerzeugnisse, Ausbildung, wissenschaftliche und industrielle
Forschung, Gesundheitspflege“
in das Register eingetragen werden.
Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für
Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen
fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß der Markenbestandteil „med-“ die gängige Abkürzung für „Medizin“ darstelle und der weitere englischsprachige Bestandteil „-on-demand“ soviel bedeute
wie „auf Bestellung, auf Verlangen, auf Anforderung“. Die angemeldete Marke
werde von den angesprochenen Verkehrskreisen daher zwanglos im Sinne von
„Medizin auf Bestellung“ verstanden. Sie beschreibe insoweit den gedanklichen
Inhalt der von der Anmeldung erfaßten Produkte (Druckerzeugnisse) in bezug auf
Lieferbedingungen, Warenzusammenstellungen, Verbraucherinformationen und
Preislisten sowie die Art und das Thema der Dienstleistungen hinsichtlich Produkt-
und Anwenderschulung sowie arzneimitteltechnischer Forschung und den Anwendungsbereich auf dem Sektor der Gesundheitspflege.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht
geltend, daß die Bezeichnung „med“ mehrdeutig sei. Dieses Kürzel könne nicht
nur „Medizin“ bedeuten, sondern ebenso für „Mediziner“, „medizinische Information“, aber auch für „Medien“ stehen. Schon wegen dieser Mehrdeutigkeit könne
der angemeldeten Marke kein im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden. Das erforderliche geringe Maß an Unterscheidungskraft
sei insoweit erreicht. Im übrigen weise die angemeldete Marke auch keinen nachvollziehbaren Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf.
Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Anmelderin das Verzeichnis der
Waren und Dienstleistungen wie folgt gefaßt:
„Druckereierzeugnisse, nämlich Kartenmaterial und Vordruckmaterial aller Art, Romane, Bücher und Zeitschriften mit unterhaltenden Inhalten, Bücher und Zeitschriften mit allgemeinbildenden und
allgemeinwissenschaftlichen Inhalten, Bücher und Zeitschriften mit
wirtschaftlichen Inhalten, Bücher und Zeitschriften mit technischen
Inhalten, Bücher und Zeitschriften mit zahnmedizinischen Inhalten,
Bücher und Zeitschriften mit onkologischen Inhalten;
Ausbildung, nämlich Ausbildungsinhalte für Vertriebspersonal sowie Ausbildungsinhalte für Onkologen;
wissenschaftliche und industrielle Forschung, Statistik in bezug
auf wissenschaftliche und
industrielle Forschung, soweit
in
Klasse 42 enthalten; Forschung auf dem Gebiet der Gentechnik,
Gesundheitspflege“.
Mit dieser Maßgabe beantragt sie,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben
sowie
dem Deutschen Patent- und Markenamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 165 Abs. 4 MarkenG statthaft und auch im übrigen
zulässig, in der Sache jedoch überwiegend nicht begründet.
1. Soweit das zuletzt mit Schriftsatz vom 11. August 2004 endgültig formulierte
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen die Dienstleistung „Statistik in
bezug auf wissenschaftliche und industrielle Forschung, soweit in Klasse 42
enthalten“ umfaßt, kann die Beschwerde bereits deswegen keinen Erfolg haben, weil insoweit eine unzulässige Erweiterung vorliegt (zum Verbot der unzulässigen Erweiterung s. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 39
Rn. 7). Diese Dienstleistung ist von dem ursprünglichen Dienstleistungsbegriff
„wissenschaftliche und industrielle Forschung“ nicht umfaßt, sondern fällt in
den Bereich der ursprünglich nicht beanspruchten Klasse 35. Darauf wurde
mit Bescheid vom 22. Juli 2004 bereits hingewiesen. Der Zusatz „soweit in
Klasse 42 enthalten“ vermag daran nichts zu ändern.
2. Hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen weist die angemeldete
Marke überwiegend nicht die erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von
der Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen Wortmarken u.a. dann dem
Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft, wenn sie im Hinblick auf die erfaßten Waren oder Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt aufweisen (vgl. BGH GRUR 2003, 1050
„Cityservice“; GRUR 2003, 342, 343 „Winnetou“; GRUR 2003, 343, 344
„Buchstabe Z“). Das ist hier überwiegend der Fall.
Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, setzt sich die angemeldete
Marke aus dem Kürzel „med“ und der Angabe „on-demand“ zusammen. Der
Bestandteil „on-demand“ bedeutet soviel wie „auf Bestellung, auf Verlangen,
auf Abruf“. In diesem Sinne wird die Wortfolge „on demand“ auch im Verkehr
verwendet, wie die Markenstelle näher belegt hat. Die Anmelderin stellt dies
auch nicht in Frage. Bei dem vorangestellten Bestandteil „med“ handelt es
sich um die von dem Doktorgrad „Dr. med.“ her allgemein bekannte Abkürzung für „Medizin“. Die von der Anmelderin daneben erörterten Deutungen im
Sinne von „Mediziner“ oder „medizinische Information“ weisen inhaltlich in dieselbe Richtung. Daß es sich bei „med“ darüber hinaus auch um eine gängige
Abkürzung für „Medien“ handelt, läßt sich demgegenüber nicht feststellen.
Auch die Anmelderin hat ihre dahingehende Behauptung nicht näher untermauern können. Die Wortfolge „med-on-demand“ wird von den angesprochenen Verkehrskreisen daher ohne weiteres in der Bedeutung „Medizin (Mediziner, medizinische Information) auf Bestellung / auf Abruf / auf Verlangen“ verstanden. Im Hinblick auf die meisten der im Beschwerdeverfahren noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen weist die angemeldete Marke insoweit
einen im Vordergrund stehenden, für einen verständigen und aufmerksamen
Durchschnittsverbraucher ohne analysierende Betrachtungsweise erkennbaren beschreibenden Sinngehalt auf. Im einzelnen gilt folgendes:
Im Hinblick auf die Dienstleistung „Gesundheitspflege“ liegt der beschreibende
Sinngehalt der angemeldeten Marke auf der Hand. Viele medizinische Dienste, vor allem Pflegedienste werden ambulant und – jedenfalls idealerweise –
„auf Abruf“ erbracht. Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme fernliegend, daß der angesprochene Verkehr die Wortfolge „med-on-demand“ im
Zusammenhang mit solchen Dienstleistungen als individuellen Herkunftshinweis versteht.
Nichts anderes gilt für die Dienstleistung „wissenschaftliche und industrielle
Forschung“ und speziell die „Forschung auf dem Gebiet der Gentechnik“. Inhaltlich umfassen diese Dienstleistungsbegriffe ohne weiteres auch Tätigkeiten auf medizinischem Gebiet. Des weiteren ist zu berücksichtigen, daß unter
den Begriff der Forschung nicht nur Großprojekte der Grundlagenforschung
fallen, die selbstverständlich nicht „auf Abruf“ durchgeführt werden, sondern
auch die Anfertigung kurzer einzelfallbezogener Expertisen. Diese können
durchaus auch „auf Abruf“ erstellt werden.
Daß mit der Wortfolge „med-on-demand“ die „Ausbildungsinhalte für Vertriebspersonal“ (also auch Personal für den on-demand-Vertrieb von medizinischen Waren und Dienstleistungen) sachlich beschrieben werden können,
räumt die Anmelderin selbst ein (Schriftsatz vom 28.7.2004, Bl. 2, 4. Abs.). Die
angemeldete Marke weist in ihrer Bedeutung „Medizin auf Abruf“ gerade darauf hin, daß es um eine bestimmte Vertriebsform für Medizinprodukte (Waren
und Dienstleistungen) geht. Insoweit können mit der angemeldeten Marke
auch entsprechende Ausbildungsinhalte beschrieben werden. Im Hinblick auf
die „Ausbildungsinhalte für Onkologen“ ist zu berücksichtigen, daß Onkologen
vielfach „Medizin auf Abruf“ zu leisten haben, etwa wenn während einer
Krebsoperation der Rat eines Onkologen erforderlich wird. Daß mit der angemeldeten Marke dahingehende Ausbildungsinhalte beschrieben werden können, ist ohne weiteres ersichtlich.
Eine differenzierte Beurteilung ist dagegen hinsichtlich der einzelnen jetzt
noch beanspruchten Waren der Klasse 16 geboten.
Bei dem „Kartenmaterial“ kann es sich um Karten handeln, in denen im besonderen Orte verzeichnet sind, an denen medizinische Leistungen „auf Abruf“ in Anspruch genommen werden können (z.B. Notfallzentren, Notaufnahmen, Rettungsleitstellen) oder an denen medizinische Waren wie etwa Medikamente auf Abruf erhältlich sind (etwa eine Karte der Notdienstapotheken in
einem bestimmten Gebiet). Das „Vordruckmaterial“ kann Vordrucke und Formulare umfassen, mit denen solche Waren und Dienstleistungen „abgerufen“
werden. Für die Waren „Kartenmaterial“ und „Vordruckmaterial“ kommt der
angemeldeten Marke insoweit ein beschreibender Sinngehalt zu, der ihre Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung ausschließt.
Was die von der Anmeldung des weiteren erfaßten „Bücher und Zeitschriften“
angeht, ist nach den nunmehr im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
spezifizierten Inhalten zu differenzieren. Ein Teil dieser Waren kann sich mit
medizinischen Fragen befassen. So liegt es insbesondere bei den „Büchern
und Zeitschriften mit allgemeinbildenden und allgemeinwissenschaftlichen Inhalten“, bei den „Büchern und Zeitschriften mit zahnmedizinischen Inhalten“
und den „Büchern und Zeitschriften mit onkologischen Inhalten“. Aber auch
„Bücher und Zeitschriften mit technischen bzw. mit wirtschaftlichen Inhalten“
können sich schwerpunktmäßig mit Themen befassen, die gerade den Mediziner angehen, etwa mit Fragen aus dem Bereich der Medizintechnik oder mit
Problemen der Finanzierung oder der Erstattungsfähigkeit medizinischer Einrichtungen, Waren und Leistungen. Die Wortfolge „med-on-demand“ weist insoweit lediglich darauf hin, daß die in den genannten Waren verkörperten gedanklichen Werkinhalte, nämlich medizinische Informationen, auf Abruf, etwa
– wie die Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung selbst ausgeführt hat –
im Internet oder per Fax zur Verfügung stehen. Auch insoweit muß die erforderliche Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke daher verneint werden.
Eine andere Sichtweise ist lediglich bei den Waren „Romane, Bücher und
Zeitschriften mit unterhaltenden Inhalten“ angezeigt. Zwar befaßt sich auch die
belletristische Literatur nicht selten mit medizinischen Themen, etwa in den
sogenannten „Arztromanen“. Der sachbezogene Aussagegehalt der angemeldeten Marke läßt es jedoch kaum erwarten, daß damit der gedankliche Inhalt
z.B. eines Unterhaltungsromans beschrieben wird. Im Hinblick auf die Waren:
„Druckereierzeugnisse, nämlich Romane, Bücher und Zeitschriften
mit unterhaltenden Inhalten“
konnte der Beschwerde der Erfolg daher nicht versagt bleiben.
3. Nach Auffassung der Anmelderin liegt eine die Zulassung der Rechtsbeschwerde möglicherweise rechtfertigende Grundsatzfrage darin, ob ein allgemeiner Begriff wie „Medizin“ als inhaltsbeschreibend für Bücher und Zeitschriften mit spezieller Thematik aus dem Bereich der Zahnmedizin oder der
Onkologie angesehen werden kann. Indessen ist durch die Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs bereits geklärt, daß auch verhältnismäßig allgemein
gehaltene Inhaltsbeschreibungen dem Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft unterliegen (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 „Bücher für eine
bessere Welt“).
4. Der Antrag, dem Deutschen Patent- und Markenamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ist unzulässig, weil das Patentamt im Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht – von dem Beitritt nach § 68 Abs. 2 Satz 2 MarkenG abgesehen – nicht Verfahrensbeteiligter ist (vgl. Ströbele/Hacker, aaO,
§ 71 Rn. 7).
5. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist nicht begründet. Nach
§ 71 Abs. 3 MarkenG kann das Patentgericht anordnen, daß die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen
ist. Dafür bedarf es besonderer Gründe (vgl.
Ströbele/Hacker, aaO, § 71 Rn. 57 ff.). Solche Gründe sind nicht ersichtlich,
nachdem die Markenstelle die Anmeldung auf der Grundlage des damals geltenden Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen zu Recht in vollem
Umfang zurückgewiesen hat.
Ströbele
Kirschneck
Hacker
Bb