Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 10.11.2004 – 32 W (pat) 163/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 163/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 300 87 012 10.99
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. November 2004 durch den Richter Viereck als Vorsitzenden sowie die Richter
Müllner und Kruppa
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle
für
Klasse 41 – vom 14. Februar 2003 insoweit aufgehoben, als der
Widerspruch aus der Marke 1 134 266 für die Waren "Brillen, einschließlich Sonnenbrillen und Brillenständer" zurückgewiesen
wurde. Für diese Waren wird die Marke 300 87 012 gelöscht.
G r ü n d e
I.
Die am 27. November 2000 angemeldete Marke
(farbig)
ist für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen unterschiedlicher Klassen,
u.a. für
Brillen, einschließlich Sonnenbrillen und Brillenständer
unter der Nr. 300 87 012 in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragen worden.
Den nur gegen die vorstehend genannten Waren gerichteten Widerspruch aus der
für
Brillengestelle und Sonnenbrillen sowie Etuis dafür
geschützten deutschen Marke 1 134 266 (eingetragen am 3. Februar 1989)
Teddy
hat die mit einer Beamtin des Höheren Dienstes besetzte Markenstelle für
Klasse 41 durch Beschluss vom 14. Februar 2003 zurückgewiesen.
Da hochgradig ähnliche bis identische Waren einander gegenüberstünden und die
Widerspruchsmarke eine normale Kennzeichnungskraft aufweise, seien hohe Anforderungen an den Markenabstand zu stellen, welche die angegriffene Marke
aber einhalte. Bei vollständiger Benennung und Wiedergabe der Vergleichsmarken scheide eine Verwechslungsgefahr bereits durch die graphische Ausgestaltung der jüngeren Marke und deren Wortbestandteil CLUB aus. Letztere werde
nicht allein durch das Element TEDDY geprägt. Für eine Verkürzung bestehe kein
Anlaß, weil die Wortelemente erkennbar begrifflich aufeinander bezogen seien.
CLUB habe für die in Rede stehenden Waren keine beschreibende Bedeutung
und sei auch nicht durch Drittmarken geschwächt. Weiterhin bestehe nicht die
Gefahr des gedanklichen In-Verbindung-Bringens, da TEDDY nicht als Stammbestandteil mit Hinweiskraft auf das Unternehmen der Widersprechenden aufgefasst
werde. Diese verfüge nicht über eine entsprechende Zeichenserie.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie stellt den Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Deutschen
Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 300 87 012 für
"Brillen einschließlich Sonnenbrillen und Brillenständer" auszuordnen.
Es sei unzutreffend, daß die Wortbestandteile der jüngeren Marke TEDDY und
CLUB begrifflich aufeinander bezogen seien. Beide Begriffe hätten nichts gemeinsam und ergänzten sich auch nicht in naheliegender Weise. Für Waren in
Klasse 9 sei CLUB ein häufig vorkommender Bestandteil. Die Aufmerksamkeit des
beteiligten Verkehrs (Händler, Optiker, Brillenträger) werde sich daher auf den
zusätzlichen Wortbestandteil richten.
Die Markeninhaberin ist dem entgegengetreten.
Ihrer Ansicht nach tritt der Bestandteil CLUB in der jüngeren Marke nicht zurück.
Dieses Wort habe ganz unterschiedliche Bedeutungsinhalte. TEDDY CLUB bezeichne eine Ansammlung/Vereinigung von TEDDYS, unabhängig davon, wie diese konkret in Erscheinung träten.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig und begründet, weil die sich
gegenüberstehenden Marken für die mit dem Widerspruch angegriffenen Waren
der Gefahr einer Verwechslung im Verkehr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG unterliegen. Nach diesen Vorschriften ist die Eintragung einer
Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit
einer eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Ähnlichkeit der durch die
beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in
Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine
Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere
der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten
Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer
Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der
Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002, 626 – IMS).
a) "Sonnenbrillen" sind in den Warenverzeichnissen beider Marken identisch enthalten, sonstige Brillen sowie Brillenständer als Zubehör sind mit diesen und Brillengestellen hochgradig ähnlich.
b) Die Widerspruchsmarke weist für Brillen und –Zubehör eine durchschnittliche
Kennzeichnungskraft auf. Anhaltspunkte für eine Schwächung des Schutzumfangs
wegen eines warenbeschreibenden Einklangs oder für eine Stärkung durch umfangreiche Benutzung liege nicht vor.
c) Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr, bei der die Unterschiede beider Marken unbemerkt bleiben, kann zwar mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen
werden, nicht aber die einer solchen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 MarkenG
gleichgestellt Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht und unter diesem Aspekt verwechselt werden.
Bei dieser sog. assoziativen Verwechslungsgefahr erkennt der Verkehr zwar, dass
zwei unterschiedliche Marken vorliegen, ordnet diese aber wegen Übereinstimmungen in (prägenden) Markenteilen irrtümlich ein und derselben betrieblichen
Herkunft zu bzw. schließt auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen zwischen den Markeninhabern.
Das Markenwort "TEDDY" der Widerspruchsmarke ist in der jüngeren Marke identisch enthalten, tritt dort optisch (bzw. bei der Benennung phonetisch) hervor und
geht auch von der Wortbedeutung her nicht völlig innerhalb eines neuen Gesamtbegriffs unter. TEDDY, ursprünglich die anglo-amerikanische Koseform des männlichen Vornamens Theodor, wird vor allem als Kurzbezeichnung für den Teddybär
verwendet. Dieses Verständnis liegt auch bei der jüngeren Marke im Hinblick auf
den Bildbestandteil an sich nahe. Ein Teddy, verstanden als einzelner Teddybär,
ist zwar nicht dasselbe wie ein TEDDY CLUB, wobei es sich z.B. um einen Verein
von Liebhabern und Sammlern von Teddybären handeln kann, oder aber um die
Etablissements-Bezeichnung eines gastronomischen Betriebs mit Musik- und
Unterhaltungsangeboten. In Verbindung mit "Brillen" liegt eine hinreichend konkrete Wortbedeutung von TEDDY CLUB nicht nahe. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein entscheidungserheblicher Teil des Verkehrs dem Bestandteil CLUB innerhalb der jüngeren Marke lediglich in dem Sinne wertet, es
solle derart gekennzeichneten Produkten auf diese Weise – entsprechend der
Übung auf anderen Warengebieten – der Anschein besonderer Qualität, etwa in
Verarbeitung oder Design, vermittelt werden. Damit ist CLUB aber dem Eingangsbestandteil TEDDY nicht gleichgewichtig, letzterem kommt innerhalb der angegriffenen Wort-, Bild-Kombination die Eignung zu, als Stammbestandteil dem Herkunftshinweis auf das Unternehmen der Widersprechenden zu geben. Dies gilt
auch dann, wenn die Widersprechende bisher über keine Zeichenserie mit diesem
Wort verfügen sollte, weil es sich hierbei um keine zwingende Voraussetzung für
die Annahme assoziativer Verwechslungsgefahr handelt (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 9 Rdn. 486).
d) Die Gesamtabwägung von Warenidentität bzw. großer Markenähnlichkeit,
durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und (noch) vorhandener Markenähnlichkeit hinsichtlich des Teilelements TEDDY ergibt, dass der
Beschwerde der Widersprechenden stattzugeben und die Löschung der jüngeren
Marke für die mit dem Widerspruch angegriffenen Waren anzuordnen ist.
Für die Auferlegung von Verfahrenskosten (gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG) besteht
kein Anlaß.
Viereck
Müllner
Kruppa
Hu